Michael Handschuh

2. Dez. 20222 Min.

Energie- und Ressourceneffizienz - Zuschuss und Kredit

Ressourceneffizienzmaßnahme - Einsparung von Energie

sind Einsparungen durch Minderverbräuche, die mit vorgegebenen Faktoren gemäß dem Informationsblatt "CO2-Faktoren zur Bestimmung von Einsparungen im EEW" zu der Förderrichtlinie in CO2-Mengen als äquivalente Vergleichsgröße umgerechnet werden.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz fördert Energie- und Ressourceneffizenz in der Wirtschaft mit Zuschuss und Kredit. Ziel der Förderung ist es, die Energie- und Ressourceneffizienz - im Hinblick auf das Ziel der Treibhausgasneutralität 2045 - durch Investitionen der Wirtschaft zu steigern. Der Anteil der Bereitstellung von Prozesswärme als Energie soll ausgebaut werden.

Mit den Investitionen soll eine Anlagen- und Prozessoptimierung auf hohem Energieeffizienzniveau erreicht werden. Bis Ende des Jahres 2026 sollen etwa 54.000 Projekte angestoßen werden. Somit soll eine Einsparungen in Höhe von 7,35 Millionen Tonnen CO2 erfolgen.

Gefördert werden:

Antragsberechtigt sind private und kommunale Unternehmen, sowie freiberuflich Tätige, wenn die Betriebsstätte überwiegend für die freiberufliche Tätigkeit genutzt wird. Auch Contractoren sind antragsberechtigt wenn sie die genannten Maßnahmen für ein antragsberechtigtes Unternehmen durchführen. Voraussetzung ist, dass sich die Betriebsstätte in Deutschland befindet.

Art und Höhe der Förderung. Die Förderung erfolgt in Form einer Anteilsfinanzierung (ein Teil der Kosten der Maßnahme wird gefördert) entweder durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss oder in Form eines Teilschuldenerlasses (Tilgungszuschuss). Transfomationskonzepte werden ausschließlich über einen nicht rückzahlbaren Zuschuss gefördert. Dieser ist bei der VDI/VDE-IT zu beantragen.

Die Maßnahmen können nach den Regeln der De-minimis-Verordnung und nach AGVO gefördert werden. Unternehmen die in der Primärenergieversorgung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind , sind von einer De-minimis-Förderung ausgeschlossen. Die oben dargestellten Förderquoten beziehen sich auf Regelungen der De-minimis-Verordnung. Also der Netto-Investitionskosten. Bei einer Förderung nach AGVO werden die Investitionsmehrkosten gefördert, wodurch es bei der Förderquote zu Abweichungen kommt. Die Förderung darf nicht mit staatlichen Beihilfen - einschließlich Beihilfen nach dem EEG oder dem KWKG oder nach der De-minimis-Verordnung - für die selbe Maßnahme kummuliert werden.

Förderfähig sind nur Vorhaben mit denen zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht begonnen wurde. Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Zuwendung besteht nicht. Mit der Durchführung des Förderprogramms hat das BMWK das BAFA (Zuschuss) und die KfW (Tilgungszuschuss) sowie für die Förderung des Transformationskonzepts den Projektträger VDI/VDE beauftragt. Die Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten mithin bis zum 30. Juni 2024 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende inhaltliche Veränderung verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit der Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2026 hinaus. (Quelle: Richtlinie für die Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft - Zuschuss und Kredit, Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, BAnz 29.11.2022 B1).