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Ökologischer Landbau - Messe- und Ausstellungsförderung.

Autorenbild: Michael HandschuhMichael Handschuh

Mit dem Bundesprogramm Ökologischer Landbau und andere Formen nachhaltiger Landwirtschaft (BÖLN) wird die Teilnahme von Messe- und Ausstellungsbeiträgen zum Ökologischen Landbau und seinen Erzeugnissen gefördert.

Ziel der Förderung ist es die Akzeptanz des ökologischen Landbaus durch gezielte Ansprache des Messepublikums zu steigern. Förderfähig ist die Teilnahme an Messen und Ausstellungen die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stattfinden.


Dies umfasst die Teilnahme an internationalen und überregionalen Messen und Ausstellungen welche ausschließlich auf Bioprodukte ausgerichtet sind. Regionale Messen mit Initialcharakter werden auch gefördert.


Eine "regionale Messe mit Initialcharakter ist" eine Messe, deren Ausrichtung im wesentlichen auf dem ökologischen Landbau und seiner Erzeugnisse liegt. Oder - eine bestehende Messe, die sich um ein Bioangebot (Bereich: Messestände, die sich ausschließlich auf den ökologischen Landbau und seine Erzeugnisse bezieht).


Die Teilnahme an regionalen Messen mit Initialcharakter werden nur dann gefördert, wenn bei eintätigen Veranstaltungen von mindestens 10.000 Besuchern und bei mehrtägigen Veranstaltungen von mindestens 20.000 Besuchern ausgegangen werden kann. Die Teilnahme an Messen mit einer erwartbaren Besucherzahl von über 200.000 und einer Messedauer von über einer Woche werden mit erhöhten Fördersätzen berücksichtigt.


Neben Einzelständen werden insbesondere Gemeinschaftsstände gefördert. Ein Gemeinschaftsstand ist innerhalb der Veranstaltung räumlich und optisch (gemeinsames Erscheinungsbild) zusammengefasst und besteht aus mindestens zwei Messe- oder Ausstellungsteilnehmern .


Antragsberechtigt sind Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 oder Unternehmen im sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 717/2014.


Als Zuwendungsempfänger kommen Verbände, Vereine, Stiftungen, Forschungs-institutionen und Gebietskörperschaften in Betracht. Erforderlich sind fundierte Fachkenntnisse in der ökologischen Landwirtschaftlichen Erzeugung. Ebenso ist ein Nachweis von Kenntnissen über die Verarbeitung oder Vermarktung ökologischer Erzeugnisse notwendig. Darüber hinaus muss der Antragsteller entsprechende Erfahrung in der Durchführung vergleichbarer Projekte nachweisen. Der Zuwendungsempfänger muss über eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland verfügen.


Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilsfinanzierung gewährt.


Der Einzelstand wird mit maximal 8.000 Euro gefördert. Ein Gemeinschaftsstand mit zwei bis zehn Ausstellern erhält einen maximalen Zuschuss von 7.000 Euro pro Aussteller am Gemeinschaftsstand. Bei einem Gemeinschaftsstand ab elf Ausstellern werden maximal 77.000 Euro pro Gemeinschaftsstand Anteilsfinanziert.


Bei der Teilnahme an Messen mit einer erwartbaren Besucherzahl von über 200.000 Euro ist die Erbringung eines Eigenanteils von mindestens 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben zwingende Fördervoraussetzung. Bei internationalen und überregionalen Messen und Ausstellungen ist ein Eigenanteil von mindestens 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben Fördervoraussetzung.


Zuwendungsfähige Kosten sind nachgewiesene-projektspezifische Ausgaben. Darunter fallen z.B. Miete für die vom Messe-/Ausstellunsveranstalter in Rechnung gestellte Standfläche (inkl. Anmeldegebühren, Eintrag in Ausstellerkatalog). Anmietung und Ausstattung des Messestandes (inkl. Medientechnik und Ausstellungsexponaten), die Materialien zur Information über den Messeauftritt sind ebenfalls projektspezifische Ausgaben und damit förderfähig. Personalkosten, Eigenleistungen oder Ausgaben für Ersatzbeschaffungen und Reparaturen gelten nicht als zuwendungsfähige Kosten und sind somit dem Eigenanteil zuzuordnen.


Anträge auf Zuwendung sind bis spätestens drei Monate vor Veranstaltungsbeginn schriftlich bei der Bewilligungsbehörde der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), Bundesprogramm Ökologischer Landbau und andere Formen nachhaltiger Landwirtschaft (BÖLN), "Förderantrag MERI" zu stellen.


Die Förderrichtlinie tritt am 31. Dezember 2024 außer Kraft.


Ein Rechtsanspruch auf Gewährung dieser Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörder entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßenErmessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

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