Seit dem 1. April können Unternehmen wieder Anträge auf Überbrückungshilfe IV stellen. Die Unterstützung wurde bis Ende Juni 2022 verlängert.
Unternehmen, die weiterhin von den Auswirkungen der Corona-Pandemie stark betroffen sind, können für den Förderzeitraum April bis Juni 2022 Überbrückungshilfe IV beantragen.
Die Anträge sind durch prüfende Dritte (Steuerberater) über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de einzureichen. Die Förderbedingungen sind in Form von FAQ auf der Plattform veröffentlicht.
Nach der Aufhebung der Corona-Beschränkungen können die meisten Unternehmen wieder ihrem Geschäft nachgehen und benötigen keine staatliche Unterstützung mehr. In einzelnen Geschäftsbereichen lässt sich jedoch das eingeschränkte Geschäft nicht so schnell wieder hochfahren. So kann zum Beispiel die Durchführung von Veranstaltungen einen erheblichen Vorlauf haben, so dass es dauert, bis Unternehmen dieser Branche wieder eigene Umsätze erzielen. Für solche Unternehmen steht die Überbrückungshilfe IV zur Verfügung.
Die bis Ende Juni verlängerte Überbrückungshilfe IV ist inhaltlich unverändert zur Überbrückungshilfe IV der Monate Januar bis März. Weiterhin sind also Unternehmen mit einem coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt.
Unternehmen, die bereits die Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis März 2022 erhalten haben, und weitere Hilfe benötigen, können die Förderung für die Verlängerungsmonate April - Juni 2022 einfach über einen Änderungsantrag erhalten. Alle Unternehmen, die bislang noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe IV gestellt haben, können jetzt einen Erstantrag für die volle Förderperiode Januar bis Juni 2022 stellen. Verlängert wird auch die Neustarthilfe 2022 für Soloselbständige. Soloselbständige können für den Zeitraum April bis Juni 2022 bis 4.500 Euro Unterstützung erhalten. Voraussetzung ist, dass ihr Umsatz durch Corona weiter erheblich eingeschränkt ist. Details dazu will das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zeitnah auf der Plattform www.ueberbrückungshilfe-unternehmen.de veröffentlichen.
Besonderheiten bei den Antragsfristen beachten. Da das Temporary Framework als beihilferechtlicher Rahmen der Überbrückungshilfe Ende Juni ausläuft, können Erst- und Änderungsanträge zur Inanspruchnahme der verlängerten Förderung nur bis zum 15. Juni 2022 gestellt werden. Der 15. Juni 2022 ist auch der Stichtag zur Ausübung des Wahlrechts zwischen der Überbrückungshilfe IV und der Neustarthilfe 2022. Das Wahlrecht zum Wechsel zwischen beiden Programmen steht voraussichtlich ab Mai zur Verfügung. Unternehmen und Soloselbständige, die von einem in das andere Programm wechseln wollen, werden vom Ministerium gebeten, dies rechtzeitig in die Wege zu leiten.
Das Bundeswirtschaftministerium weist darauf hin, dass infolge der russischen Kriegshandlungen gegen die Ukraine und der als Reaktion darauf von westlichen Staaten gegen Russland verhängten Sanktionen sich weitreichende Auswirkungen auch für die deutsche Wirtschaft ergeben. Durch den Zusammenbruch Wirtschaftlicher- und Logistikstrukturen sowie durch direkte oder indirekte Sanktionsbetroffenheit muss eine Vielzahl von Unternehmen hohe Umsatzeinbrüche in Kauf nehmen. Erwartungsgemäß könnte angesichts dieser Situation ein Anreiz für Unternehmen entstehen, Überbrückungshilfe zu beantragen. Eine Fördermöglichkeit zur Kompensation von durch die gegen Russland verhängten Sanktionen verursachten Einbußen besteht im Rahmen der Überbrückungshilfe IV jedoch ausdrücklich nicht. Vielmehr gilt nach wie vor das Kriterium eines coronabedingten Umsatzeinbruchs von mindestens 30 Prozent als Voraussetzung für eine Antragsberechtigung. (Quelle. PM. Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. 1.4.2022).
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