Bei der Richtlinie über die Förderung von Energieberatung im Mittelstand handelt es sich um hochwertige Energieaudits im Sinne des Artikel 8 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz.
Gefördert wird eine Energieberatung, die in einem systematischen Verfahren Informationen über den bestehenden Energieverbrauch eines Gebäudes oder einer entsprechenden Gebäudegruppe, eines Betriebsablaufs oder einer industriellen oder gewerblichen Anlage erhebt. Zu der Beratung gehört das Aufzeigen von Möglichkeiten einer wirtschaftlichen Energieeinsparung. Die Ergebnisse sind in einem Bericht aufzuzeigen. Das zu untersuchende Projekt muss sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden. Je Antragsteller*in ist eine Energieberatung innerhalb von zwei Jahren förderfähig.
Beratungsleistungen die sich auf Wohngebäude beziehen sind nach dieser Richtlinie nicht antragsberechtigt. Gutachterliche Stellungnahmen die keine Auswirkungen auf den Energieverbrauch haben werden nicht gefördert.
Antragsberechtigt sind KMU im Sinne der Empfehlung der EU-Kommission der gewerblichen Wirtschaft (produzierendes Gewerbe, Handwerk, Handel) und des sonstigen Dienstleistungsgewerbes sowie freiberuflich Tätige mit Sitz und Geschäftsbetrieb in Deutschland.
Die Energieberatung ist nur dann förderfähig, wenn die Person welche die Energieberatung durchführt von der Bewilligungsbehörde für dieses Förderprogramm akkreditiert ist. Qualifizierte Energieberater*innen sind u.a. in der Energieeffizienz-Expertenliste für die Förderprogramme des Bundes unter www.energie-effizienz-experten.de zu finden.
Ein/e vom Unternehmen beauftragte/r Energieberater*in ist berechtigt, in die Beratung zusätzlich spezialisierte, externe Energieberater*innen einzubinden. Diese müssen nicht von der Bewilligungsbehörde zugelassen sein. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Bearbeitung verbleibt bei den zugelassenen Energieberater*innen. Die Energieberater*innen müssen sich durch eine Selbsterklärung dazu verpflichten, das zu beratende Unternehmen hersteller-, anbieter-, produkt- und vertriebsneutral zu beraten.
Inhaltlich muss die Energieberatung den Anforderungen an ein hochwertiges Energieaudit im Sinne von § 8 a des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) entsprechen. Insbesondere den Anforderungen der DIN EN 16247-1.
Höhe der Förderung
Die Förderung besteht in der Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung zum Netto-Berater*innen Honorar. Förderfähig sind nur Ausgaben, die sich unmittelbar auf die beantragte Beratungsleistung beziehen und die nachgewiesen werden müssen. Für Unternehmen, deren jährliche Energiekosten über 10.000 Euro (netto) liegen, beträgt die Zuwendung 80 Prozent des förderfähigen Netto-Berater*innen-Honorars. Maximal jedoch 6000 Euro. Für Unternehmen mit Energiekosten bis maximal 10.000 Euro (netto) beträgt die Förderquote ebenso 80 Prozent des Honorars. Die Höhe des maximalen Zuschusses wurde allerdings auf 1.200 Euro Netto-Berater*innen-Honorar begrenzt.
Die Förderung von Maßnahmen dieser Richtlinie schließt die Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln anderer Förderprogramme des Bundes für gleichartige Maßnahmen aus. Bei Beratungsprogrammen (von z.B. Kommunen oder Länder) zu den selben Maßnahmen dürfen die Fördermittel 90 Prozent der Kosten nicht übersteigen.
Anträge sind vor Maßnahmenbeginn bei der Bewilligungsbehörde (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,[ BAFA]) zu stellen. Ein Vertragsabschluss vor Antragstellung ist zulässig, wenn die Wirksamkeit des Vertrages von der Förderzusage der Bewilligungsbehörde abhängig gemacht wird. Dem Antrag ist eine sogenannte De-minimis Erklärung beizufügen.
Eine bewilligte Energieberatung muss spätestens zwölf Monate nach Zugang des Zuwendungsbescheides beendet sein. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Vorlage aller Verwendungsnachweisunterlagen und deren Prüfung durch die Bewilligungsbehörde.
Auf die Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Die BAFA entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel. Die Förderung durch die Richtlinie Energieberatung im Mittelstand endet am 31. Dezember 2022. Für Fragen erreichen Sie uns über unser Kontatkformular.
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