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AutorenbildMichael Handschuh

Bürgerenergiegesellschaften

Förderprogramm "Bürgerenergiegesellschaften" bei Windernergie an Land.


Im Jahr 2030 soll der Bruttostromverbrauch aus 80 Prozent erneuerbaren Energien bestehen. Dieses Ziel stellt eine Herausforderung dar, diese kann gelingen, wenn in der Bevölkerung eine breite Akzeptanz für die Energiewende besteht.

Ziel der Förderung ist es, den Anteil von Bürgerenergiegesellschaften an der Planung, Genehmigung und Errichtung von Windkraftanlagen zu erhöhen. Mit dem Förderprogramm sollen 150 bis 200 Megawatt mehr Windenergieleistung pro Jahr installiert werden können, desweiteren erhofft sich das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, dass die Bürgergesellschaften gestärkt werden, so soll und die Aktzeptanz in der Gesellschaft für Windenergie und Klimaschutz steigen.


Mit dem Förderprogramm "Bürgerenergiegesellschaften " werden vorbereitende Maßnahmen, die in der Planungs- und Genehmigungsphase von Projekten zur Stromerzeugung aus Windenergie an Land anfallen, gefördert. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Die Gewährung des Zuschusses steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit entsprechender Haushaltsmittel.


Gefördert werden Kosten, die in der Planungs- und Genehmigungsphase eines Projekts zur Erzeugung von Strom aus Windernergieanlagen an Land anfallen, notwendig sind, und nicht durch andere Geldgeber oder Einnahmequellen des Antragstellers gedeckt werden können. Die Kosten müssen dem Zuwendungszwecks der Richtlinie entsprechen. Die Richtlinie nennt als Maßnahmen die Vorplanung des Projekts (wie z.B. Machbarkeitsstudien, Standortanalysen, Wirtschaftlichekeitsberechnungen) sowie weitere notwendige Gutachten, die zur Realisierung der Windenergieanlage beitragen.


Antragsberechtigt sind Bürgerenergiegesellschaften nach der Definition in § 3 EEG 2023, die ein Projekt zur Erzeugung aus Windenergieanlagen an Land planen.


Die Richtlinie definiert die Bürgerenergiegesellschaft als Genossenschaft oder sonstige Gesellschaft, die


  • aus mindesten 50 natürlichen Personan als stimmberechtigten Mitglieder oder stimmberechtigten Anteilseignern besteht,

  • bei der mindestens 75 Prozent der Stimmrechte bei natürlichen Personen liegen, die in einem Postleitzahlengebiet, das sich ganz oder teilweise im Umkreis von 50 Kilometern um die geplante Anlage befindet, nach dem Bundesmeldegesetz mit einer Wohnung gemeldet sind, wobei der Abstand vom äußeren Rand der jeweiligen Anlage von der Turmmitte der jeweiligen Anlage gemessen wird,

  • bei der Stimmrechte, die nicht bei natürlichen Personen liegen, ausschließlich bei Kleinstunternehmen, kleinen oder mittleren Unternehmen nach der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai betreffend, die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.05.2003, S. 36) oder bei kommunalen Gebietskörperschaften sowie deren rechtsfähigen Zusammenschlüssen liegen, und

  • bei der kein Mitglied Anteilseigner der Gesellschaft mehr als 10 Prozent der Stimmrechte an der Gesellschaft hält.

Die Förderung wird als Projektförderung im Rahmen einer Anteilsfinanzierung (Zuschuss) ausgestattet. Die Höhe der Förderung beträgt 70 Prozent der gesamten Planungs- und Genehmigungskosten, jedoch maximal 200.000 Euro (Förderhöchsgrenze nach De-minimis-Verordnung innerhalb von drei Steuerjahren). Die Förderung nach dieser Förderrichtlinie ist mit anderen Förderungen nur insofern und insoweit kumulierbar, wenn es die De-minimis-Verordnung zulässt.


Antragsverfahren. Anträge können seit dem 1. Januar 2023 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt werden. Die Anträge müssen die förderfähigen Maßnahmen sowohl kostenmäßig als auch inhaltlich benennen. Die Fördermaßnahme ist bis zum 31. Dezember 2026 befristet. Zum 1. Mai 2024 ist ein Review vorgesehen.


 

Quelle: Bundesminsiterium für Wirtschaft und Klimaschutz, Richtlinie zum Förderprogramm "Bürgerenergiegesellschaften" bei Windenergie an Land, BAnz AT 21.12.2022 B1.

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