Um die Nachhaltigkeitsziele (Sustainable Development Goals SDGS) der UN-Agenda 2030 und die Klimaziele, die 2015 in Paris vereinbart wurden zu erreichen, bedarf es dem Auf- und Ausbau einer biobasierten Wirtschaft. Die Bioökonomie hat das Ziel, Ökonomie und Ökologie für ein nachhaltiges Wirtschaften zu verbinden. Die Förderrichtlinie "KMU-innovativ: Bioökonomie" verfolgt das Ziel, das Innovationspotential kleiner und mittlerer Unternehmen zu stärken. Ziel der neuen Maßnahme ist die Förderung technologisch anspruchsvoller Projekte, die auf die effiziente und nachhaltige Nutzung von biologischem Wissen, nachwachsenden Ressourcen sowie Nebenerzeugnissen und Reststoffen aus Produktionsprozessen abzielen.

Es werden innovative Projekte der industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung gefördert, die umfassend dem Bereich der Bioökonomie zuzuordnen sind. Die Vorhaben sollen wissenschaftlich anspruchsvoll sein und sich durch ein wissenschaftlich-technologisches Risiko auszeichnen. Die Vorhaben müssen einen anwendungsbezogenen Aufbau einer nachhaltigen biobasierten Wirtschaft, einer Bioökonomie aufzeigen.
Als konkrete Beispiele führt die Förderrichtlinie mögliche Anwendungsfelder auf. Dazu zählen
die Etablierung ressourcenschonender , biologischer Prozesse in der chemischen Industrie,
neue Bioraffineriekonzepte für Biotreibstoffe und hochveredelte Feinchemikalien,
biobasierte Methoden für den Umweltschutz und biologische Recyclingverfahren;
nachhaltige Produktion von Lebensmitteln,
Erzeugung und Bereitstellung biogener Rohstoffe,
Pflanzenentwicklung und züchtung sowie nachhaltige Pflanzengesundheit,
Vorbereitung der Technologiebasis in der Bioverfahrenstechnik,
Entwicklung von Plattformtechnologien zur Erschließung neuer Stoffwechselwege in Mikroorganismen, Pflanzen, Algen und Zellkulturen (Metabolic Engineering),
Entwicklung biologischer Methoden/Techniken zur CO2-Konvention,
Entwicklung neuer Methoden und Geräte in der Bioanalytik und Biosyntese.
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung verweist darauf, dass die Anwendungsfelder keinen Anspruch auf Vollständigkeit haben. Dennoch ist auf einen oder mehrere der folgenden Aspekte besondere Aufmerksamkeit zu widmen .
Verwendung biobasierter Ressourcen, welche eine nachhaltige und effiziente Verwertung nachwachsender Rohstoffe und ungenutzter Reststoffströme, z.B. durch Kreislauf- oder Kaskadennutzung, sowie alternativer Quellen, u.a. Insekten, Algen eröffnen.
Identifizierung, Gewinnung und Herstellung biologischer Wirk- und Wertstoffe unter Ausnutzung der natürlichen Diversität und evolutiver Optimierungsverfahren.
Optimierung und Automatisierung biotechnologischer Prozesse und Verfahren durch Digitalisierung und Simulationstechniken.
Nutzung von Datenbanken mit intelligenter Datenauswertung.
Miniaturisierung von Analysetechniken und Einsatz mikrofluidischer Systeme für biotechnologische Fragestellungen.
Kontrolle und Steuerung mittels smarter, autonomer Sensoren.
Die Projekte können als Einzel- oder Verbundvorhaben durchgeführt werden.
Förderfähig sind Einzelvorhaben von KMU und mittelständischen Unternehmen sowie Projekte der Verbundforschung zwischen KMU bzw. mittelständischen Unternehmen, und Hochschulen bzw. Forschungseinrichtungen. Bezuschusst wird auch die Verbundforschung mehrerer Unternehmen, die damit einen größeren Teil der Wertschöpfungskette abdecken. Dazu zähl auch die Förderung von frühen Entwicklungsphasen und risikoreichen Projekten in der industriellen Forschung, die zunächst einer Validierung (Proof of Concept) bedürfen.
Gemäß der Förderrichtlinie sind folgende Organisationen antragsberechtigt:
KMU im Sinne der Definition der Europäischen Kommission (Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG). Die antragsberechtigten Unternehmen erklären gegenüber der Bewilligungsbehörde ihre Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.
Mittelständische Unternehmen (nationale Vorgabe), wenn sie einschließlich verbundener Partnerunternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Größe von 1.000 Mitarbeitern und einen Jahresumsatz von 100 Mio. Euro nicht überschreiten. Antragsberechtigte mittelständische Unternehmen erklären gegenüber der Bewilligungsbehörde ihre Einstufung ihrer Unternehmensgröße unter Beachtung der Vorgabe im Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.
Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen im Rahmen von Verbundprojekten mit KMU und/oder mittelständischen Unternehmen im Sinne der Richtlinie. Forschungseinrichtungen, die vom Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.
Großunternehmen im Rahmen von Verbundprojekten mit KMU und/oder mittelständischen Unternehmen im Sinne der Richtlinie.
Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird eine Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung in Deutschland verlangt.
Art und Umfang der Förderung
Die Zuwendung wird als Projektförderung - als nicht rückzahlbaren Zuschuss gewährt. Die Höhe der Zuwendung pro Vorhaben richtet sich nach den verfügbaren Haushaltsmitteln und nach den Erfordernissen des beantragten Projekts. Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeit fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese werden - je nach Anwendungsnähe des Projekts und der Berücksichtigung beihilferechtlicher Vorgaben bis zu 50 % anteilsfinanziert. Die Bemessung der jeweiligen Förderquote wird durch die AGVO bestimmt. Großunternehmen werden nur im Rahmen von Verbundprojekten mit einer Förderquote von bis zu 25 % gefördert.
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
In der ersten Verfahrensstufe können beim beauftragten Projektträger Projektskizzen über das Online Skizzentool jederzeit online eingereicht werden. Die erste elektronische Vorlagefrist für Projektskizzen im Jahr 2020 ist der 1. September 2020. In den Folgejahren sind die Vorlagefristen jeweils der 15. April und der 15. Oktober. Die Vorlagefristen gelten nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise zum betreffenden Stichtag nicht mehr berückischtigt werden. ((Quelle: BAnz AT 08.05.2020 B5).
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