Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Bereich Cybersicherheit und digitale Souveränität in den Kommunikationstechnologien 5G/6G.
Die Bundesregierung begegnet den Folgen der Corona Pandemie mit einem Konjunkturprogramm (KoPa). Dieses Programm setzt einen Schwerpunkt auf Zukunftsinvestitionen. Mit bis zu zwei Milliarden Euro werden im 45. Element des Konjunkturprogramms (KoPA Nummer 45) zukünftige Kommunikationstechnologien gefördert. Mit der Umsetzung des Förderprogramms wurde das Bundesamt für Sicherheit und Informationstechnik (BSI) beauftragt.

Das BSI verfolgt mit dem vorliegenden Förderprogramm das Ziel, die IT- und Cybersicherheit im Bereich 5G/6G zu fördern. Das Programm besteht aus fünf übergeordneten Zielen.
Nationale Betreiber- und Hersteller-Ökosysteme für moderne Netztechnologien im Kontext der IT-Sicherheit stärken.
Entwicklung und Erprobung von modernen Netztechnologien zur Stärkung der Resilienz und Erhöhung der Netzsicherheit.
Markteintrittsbarrieren für moderne und sichere Netztechnologien abbauen.
Risiken für den Einsatz moderner Netztechnologien minimieren und Sicherheitslücken schließen.
Sichere Anwendungsfälle für moderne Netztechnologien in der Digitalisierung zur Stärkung der IT-Sicherheit identifizieren und etablieren.
Das Förderprogramm soll dazu beitragen, die Innovationsfähigkeit der Unternehmen zu stärken und die digitale Souveränität Deutschlands erhöhen.
Mögliche Projekte der Förderung leiten sich aus den fünf übergreifenden Zielen ab und sind in fünf weitere Themenschwerpunkte untergliedert. Förderfähig sind demnach Einzel- und Verbundvorhaben aus Wirtschaft und Forschung zur Stärkung der IT- und Cybersicherheit im Bereich der 5G/6G - Technologien und Infrastrukturen in Deutschland.
Die Richtlinie nennt folgende 5 Themenschwerpunkte.
Themenschwerpunkt 1 - Förderung von Test-Infrastrukturen und Studien im 5G/6G-Backbone-Bereich. Der Themenschwerpunkt wird gegliedert in 1a und 1b.
1a umfasst die Förderung von Test-Infrastrukturen zum Zweck der Forschung und forschungsnahen Entwicklung (Art. 26 AGVO): Dieser Punkt fördert Einzel- und Verbundvorhaben zur Weiterentwicklung vorhandener oder den Ausbau neuer Test- Infrastrukturen im Bereich der Backbone-Architektur der 5G/6G-Netzen zur Forschung und forschungsnahen Entwicklung. Der Aufbau von übergreifenden Test-Infrastrukturen durch Verbundvorhaben soll besonders gefördert werden sowie eine Vernetzung der Akteure im Bereich 5G/6G. Der Themenschwerpunkt leitet sich aus den übergreifenden Ziele 1, 2 und 4 ab.
1b unterstützt die Finanzierung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben mit Bezug zur Sicherheit von 5G/6G-Backbone-Komponenten und Netzen (Art. 25 AGVO). Der zweite Punkt des Themenschwerpunktes 1 fördert die Untersuchungen (z.B. Studien) von Sicherheitsaspekten im 5G/6G- Sicherheitsbereich. Gefördert werden Untersuchungen sowohl von Komponenten als auch von Netzen als Ganzes. Im Zuge der Forschungs- und Entwicklungsvorhaben oder der Durchführbarkeitsstudien sollen neben Angriffsmöglichkeiten auch Absicherungsmöglichkeiten analysiert, getestet, entwickelt werden. Im Rahmen der Durchführung der Forschungs- und Entwicklungsvorhaben wird die Möglichkeit eröffnet, vorhandene Testnetzte weiterzuentwickeln oder neue Testnetze aufzubauen, um so Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zu bestimmten Themen oder Teilaspekten überhaupt erst zu ermöglichen oder deren Umfang oder Tiefe zu erhöhen.
Übergreifende Ziele sind insbesondere Punkt 2 und 4.
Antragsberechtigt für den Themenschwerpunkt 1 sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (wie z.B. Netzbetreiber, Campus Netzbetreiber, Hersteller, Integratoren, Berater, Schulungsunternehmen), Kommunen und Kommunalverbände, Verbände, gemeinnützig Organisationen, Hochschulen, Universitäten, sowie (nicht-) öffentliche Forschungsinstitutionen. Bei Verbundvorhaben muss mindestens ein Vertragspartner eine gemeinnützige Organisation, (außeruniversitäre) Forschungseinrichtung, Universität oder Hochschule sein.
Themenschwerpunkt 2 - beinhaltet die Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zur Entwicklung und Umsetzung von nachhaltig sicheren Internet of Things (IoT) - Anwendungsfälle in den Bereichen Smart City (kommunale IoT-Infrastrukturen), Absicherung von Lieferketten und Verkehrsanalysen (Kontext: Personen und Warenbeförderung) unter Verwendung moderner Mobilfunktinfrastruktur aus dem 5G/6G Bereich. Gefördert werden die Entwicklungen marktfähiger Lösungen und/oder deren nachhaltige Umsetzung zur Stärkung der Cybersicherheit. Durchführbarkeitsstudien werden in diesem Themenschwerpunkt nicht gefördert. Übergreifendes Ziel ist Punkt 5.
Für den Förderschwerpunkt 2 sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und öffentliche (bzw. kommunale) Unternehmen, Kommunen (sowie Städte) und Kommunalverbände sowie (nicht-) öffentliche Forschungsinstitutionen. Einzelne Akteure sind nur unter bestimmten Bedingungen antragsberechtigt.
a. Schwerpunkt Smart-City (kommunale IoT-Infrastrukturen): Universitäten sowie Forschungs- und Bildungseinrichtungen sind nur im Verbund mit Unternehmen und Kommunen/ kommunalen Verbänden antragsberechtigt.
b) Schwerpunkt Verkehrsanalysen: Universitäten sowie Forschungs- und Bildungseinrichtungen sind nur im Verbund mit Unternehmen antragsberechtigt.
Themenschwerpunkt 3 - Fördert Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zum Aufbau von 5G/6G-Prüf und Zertifizierungsstellen (Artikel 26 AGVO) mit dem Ziel, Innovationen , Produkte und Dienstleistungen im Bereich 5G-Zertifizierung. Darunter fallen beispielsweise neuartige Testaufbaueten und -szenarien sowie die Weiterentwicklung der Werkzeuge für Sicherheitsprüfungen im 5G-Bereich. Gefördert werden Einzel- und Verbundvorhaben mit mindestens einer Prüf- und Zertifizierungsstelle. Außerdem werden sowohl Prüf- und Zertifizierungsstellen gefördert, die existierende sicherheitstechnische Prüfungen von IT- Komponenten und -Infrastrukturen signifikant erweitern, als auch Prüf- und Zertifizierungsstellen, die gänzlich neuartige Prüfverfahren im Hinblick auf Künstliche Intelligenz (KI)-basierte Netzsteuerung, Virtualisierung und Cloud-basierte Ansätze durchführen. Durchführbarkeitsstudien werden in diesem Themenschwerpunkt nicht gefördert. Der Themenschwerpunkt 3 kann den Übergreifenden Zielen 2 und 4 zugeordnet werden.
Antragsberechtigt für den Förderschwerpunkt 3 sind Einzel- und Verbundvorhaben mit Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Universitäten bzw. Hochschulen und außeruniversitäre Bildungs- und Forschungseinrichtungen. Für Universitäten sowie Forschungs- und Bildungseinrichtungen gilt die Bedingung, dass sie lediglich im Verbund mit mindestens einem Unternehmen antragsberechtigt sind.
Themenschwerpunkt 4 umfasst zwei Unterthemen. Gefördert werden Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zur Sicherheit und Resilienz von 5G/6G - Technologien und Infrastrukturen (Art. 25 AGVO)
4a fördert Projekte zu sicheren Lieferketten für Produkte von sicheren Netzen. Da offenbar im Bereich der Campus-Netze abzusehen ist, dass zahlreiche Firmen und Organisationen in Deutschland auf Basis von 5G-Technologie private Vernetzungen aufbauen oder ausbauen werden, ist es wahrscheinlich, dass diese Netze zunehmend kritisch für Produktionsprozesse in der deutschen Wirtschaft werden. Gleichzeitig bieten technologische Entwicklungen wie Open RAN neue Chancen im Bereich der Funkzugangstechnologie. Vor diesem Hintergrund zielt diese Förderung auf sichere Lieferketten für private Netze ab. Gefördert werden Forschungs- und Entwicklungsarbeiten zur Erstellung einer souveränen und sicheren Lieferkette für den Aufbau und Betrieb von Campus-Netzen. Es soll eine marktfähige Blaupause entwickelt werden, die soweit wie möglich auf deutsche oder europäische Technologien und Anbieter zurückgreifen kann. Eine zentrale Rolle soll die Entwicklung eigener Produkte einnehmen um Abhängigkeiten von nicht-europäischen Anbietern zu verringern und Alternativen zu aktuellen Lieferketten zu schaffen. Aspekte der IT-Sicherheit müssen bei Lösungsentwicklungen beachtet werden. Die Blaupause soll darlegen, wie mittels der entwickelten Produkte und Lösungen gegebenenfalls in Kombination mit weiteren Anbietern, eine sichere Lieferketten aufgebaut werden kann. Die Lieferkette soll marktfähig sein und breit in Organisationen und Firmen eingesetzt werden können. Durchführbarkeitsstudien werden in diesem Themenschwerpunkt nicht gefördert. Der Förderschwerpunkt spricht die übergeordneten Ziele 1 und 3 an.
4b fördert Security Innovationen zur Erhöhung der Resilienz von 5G-Infrastrukturen. Die Einführung von 5G eröffnet viele neue Anwendungsfelder. Bereiche wie mMTC oder uRLLC erfordern dabei auch erweiterte Sicherheitsbetrachtungen. Der Einsatz von Multi-Acces Edge Computing unterscheidet sich bei den Schutzzielen deutlich von Sprachkommunikation oder mobilem Internetzugang. so ist zum Beispiel die Resilienz von 5G-basierten Infrastrukturen gegenüber Störangriffen (sogenanntes Jamming) deutlich zu erhöhen, um die 5G-Technologie für automatisiertes Fahren einsetzbar und verlässlich zu machen. Deshalb wird die Entwicklung von Produkten, Lösungen und Dienstleistungen gefördert, welche den sicheren Einsatz von 5G/6G unterstützen. Sicherheitsinnovationen, die die Resilienz der Infrastruktur deutlich erhöhen können, stehen im Fokus einer möglichen Förderung. Mögliche Beispiele sind die Entwicklung von Sensorik und Produktansätzen zur Erkennug und Abschwächung von Störangriffen oder die Bereitstellung von Minimalfunktionen für Netzinfrastrukturen, auf die im Fall von Störung oder Kompromittierung zurückgegriffen werden kann. Durchführbarkeitsstudien werden nicht gefördert. Durch den Themenschwerpunkt werden insbesondere die übergeordneten Ziele 2 und 4 gefördert.
Unter Themenschwerpunkt 4 gilt hinsichtlich der förderfähigen Institutionen und der Verbundbildung die Bedingung, dass Universitäten sowie Forschungs- und bildungseinrichtungen nur im Verbund mit einem Unternehmen gefördert werden können.
Themenschwerpunkt 5 - unterstützt Forschungs- und Entwicklungsvorhaben von Start-ups sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) im Bereich 5G/6G-Netzwerksicherheit und Open RAN sowie Monitoring-Tools, Schnittstellenabsicherung, Core- und RAN-Virtualisierung, Hardware und Embedded Firmware-Sicherheit). Die Vorhaben können einzeln oder im Verbund mit gemeinnützigen Forschungsinstitutionen oder Universitäten ausgeführt werden. Durchführbarkeitsstudien werden nicht gefördert. Angesprochen sind die übergreifenden Ziele 1, 2, 3 und 5.
Für die Förderung unter Themenschwerpunkt 5 gelten folgende Bedingungen: Neugründungen, die auch Kleinunternehmer sind, sind antragsberechtigt. Gleiches gilt für Universitäten beziehungsweise Hochschulen, gemeinnützige An-Institute und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, wenn Sie im Verbund mit Neugründungen und/oder Kleinstunternehmen agieren. Verbünde sind allerdings nur dann antragsberechtigt, wenn sie sich lediglich aus einem Unternehmen (mindestens 50 % der zuwendungsfähigen Kosten) und einem Verbundpartner aus den Bereichen Universität, Hochschule oder außeruniversitären Bildungs- und Forschungseinrichtung zusammensetzen.
Für alle Zuwendungsempfänger gilt, dass zum Zeitpunkt der Auszahlung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland erforderlich ist. Die Zuwendungen werden im Wege einer Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt und bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt. Die Finanzierung erfolgt als Anteilsfinanzierung. Bei Verbundprojekten können für die Begünstigten unterschiedliche Fördersätze gelten. Der Durchführungszeitraum der geförderten Projekte soll in der Regel nicht mehr als 24 Monate umfassen.
Höhe der Zuwendung und zuwendungsfähige Kosten. Für Zuwendungen, die gemäß Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einzustufen sind (wirtschaftlicher Bereich) bildet die AGVO die beihilferechtliche Grundlage für die Bemessung der jeweiligen Förderquote sowie der Obergrenze der Beihilfebeträge Zuwendungsempfänger und Vorhaben, insbesondere Artikel 26 AGVO für den Themenschwerpunkt 1a und Artikel 25 für die übrigen Themenschwerpunkte.
Für den Themenschwerpunkt 1a - Förderung von Test-Infrastrukturen zum Zwecke der Forschung und forschungsnahen Entwicklung (nach Artikel 26 AGVO) beträgt der Förderhöchstsatz - unabhängig von der Größe des Unternehmens - 50 Prozent. Gefördert werden alle nach Artikel 26 AGVO förderfähige Kosten. Förderfähige Kosten sind 50 % der Kosten der Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte. Dabei handelt es sich um
- Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Nutzungsdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer als beihilfefähig.
- Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig.
- Kosten für Antragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm's-length-Prinzip von Dritten oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung gleichwertiger Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden.
Für eine Förderung im Themenschwerpunkt 1b bis 5 (nach Artikel 25 AGVO) muss der geförderte Teil des Vorhabens vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen sein: industrielle Förderung, experimentelle Entwicklung, Durchführbarkeitsstudien, wobei Durchführbarkeitsstudien nur im Themenschwerpunkt 1b gefördert werden.
Als beihilfefähige Kosten für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gelten laut AGVO
Personalkosten für Forschende, Techniker_innen und sonstiges Personal soweit es für das Vorhaben tätig ist.
Kosten für Instrumente und Ausrüstung entsprechend der Definition des Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO.
Kosten für Gebäude und Grundstücke entsprechend der Definition von Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c AGVO.
Kosten für Auftragsforschung, Wissen, und für unter Einhaltung des Arm's-length-Prinzip von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Projekt genutzt werden.
Weitere Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (z.B. für Material, Bedarfsartikel etc.) die durch das Projekt entstehen.
Besonderheiten. Im Themenschwerpunkt 1b werden auch Durchführbarkeitsstudien gefördert. Die beihilferechtlichen Kosten für Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie.
Im Themenschwerpunkt 3 gelten folgende Besonderheiten. Kosten für direkt oder in Lizenz erworbene Patente sind keine beihilferechtlichen Kosten und werden nicht gefördert. Die Beihilfeintensität darf folgende Fördersätze nicht überschreiten.
- Bei der industriellen Forschung 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten.
- Bei der experimentellen Entwicklung 25 Prozent der beihilfefähigen Kosten.
- Für Durchführbarkeitsstudien 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten.
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können wie folgt auf maximal 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten erhöht werden.
- Bei Unternehmen, die der KMU-Definition nach Anhang I der AGVO entsprechen um 10 % bei mittleren Unternehmen und um 20 % bei kleinen Unternehmen.
- Um 15 % wenn mindesten eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist.
Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten trägt, oder
zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen, oder
die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien durch die gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
Die Beihilfenintensität für Durchführbarkeitsstudien kann bei mittleren Unternehmen um 10 Prozentpunkte und bei kleinen um 20 Prozentpunkte erhöht werden.
Für alle Themenschwerpunkte gilt ein zweistufiges Antragsverfahren, das sowohl die Prüfung und Bewertung einer Projektskizze als auch eines formalen Antrags umfasst. In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger (Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V.) bis zum 1. August 2022 zunächst aussagekräftige Projektskizzen mit der Projektidee in deutscher Sprache postalisch (Papierform) sowie in elektronischer Form über ein Einreichungsformular unter PT-Outline einzureichen.
Dafür sind für die jeweiligen Themenschwerpunkte folgende Links zu nutzen:
Die elektronische Einreichung ist bis zum 1. August 2022, 12.00 Uhr möglich.
Die postalische Einreichung der Projektskizzen erfolgt an:
DLR Projektträger Abteilung Digitale Technologien (DTE), Heinrich-Konen-Straße 1, 53227 Bonn. Bei einer Antragstellung im Verbund ist nur eine Skizze vorzulegen.
(Quelle: Bundesministerium der Justiz, BAnz AT 10.06.2022 B 1)
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