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Förderrichtlinie zur Dekarbonisierung der Industrie

Autorenbild: Michael HandschuhMichael Handschuh

Um den Transformationsprozess zu unterstützen, der das Ziel verfolgt, im Industriesektor Deutschlands eine Treibhausneutralität zu erreichen, fördert das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) Projekte im Bereich der energieintensiven Industrien.

Die Projekte müssen zum Ziel haben, prozessbedingte Treibhausgasemissionen die nach heutigem Stand der Technik nicht oder nur schwer vermeidbar sind, möglichst weitgehend und dauerhaft zu reduzieren. Erforderlich ist, dass die Projekte einen substanziellen Beitrag auf dem Weg zur Treibhausgasneutralität leisten.


Es werden im Bereich energieintensiver Industrien mit prozessbedingten Emissionen. die Forschung und Entwicklung , die Erprobung in Versuchs - bzw. Pilotanlagen Anteilsfinanziert. Ebenso werden Investitionen in Anlagen gefördert die geeignet sind, die Treibhausgasemissionen ausgehend vom aktuellen Stand der zugrundeliegenden Technologien, Verfahren bzw. Produkte möglichst weitgehend und dauerhaft zu reduzieren.


Dies gilt für die Erforschung, Entwicklung und Erprobung bzw. Umsetzung von:


  • entsprechenden treibhausgasarmen/-neutralen Herstellungsverfahren innerhalb der jeweiligen Branchen, die bisher energieintensive und mit prozessbedingten Emissionen verbundene Herstellungsverfahren ersetzen,

  • innovativen und hocheffizienten Verfahren zur Umstellung von fossilen Brennstoffen auf strombasierte Verfahren,

  • integrierte Produktionsverfahren sowie innovativen Verfahrenskombinationen.


Gefördert wird auch die Erforschung, Entwicklung und Erprobung von alternativen Produkten, die Produkte ersetzen, welche in ihrer Herstellung prozessbedingte Emissionen verursachen. Auch Brückentechnologien werden gefördert wenn sie einen substantiellen Schritt auf dem Weg zu weitgehend treibhausneutralen Produktionsverfahren ermöglichen.


Gefördert werden auch die Maßnahmen zur Erfolgskontrolle wie Monitoring und Evaluation.


Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigte Anlagen in Branchen, die vom Anwendungsbereich des EU-Emissionshandels erfasst sind und prozessbedingte Treibhausgasemissionen aufweisen, planen oder betreiben. Projekte für die eine Förderung beantragt wird erfordern eine Betriebsstätte in Deutschland und müssen auch in Deutschland umgesetzt werden. Konsortien von Unternehmen sind ebenfalls antragsberechtigt.


Der Antragsteller muss bestätigen, dass er in der Lage ist - den gesamten Eigenanteil an den zuwendungsfähigen und nicht zuwendungsfähigen Kosten - der geförderten Projekte zu tragen.


Die Förderung kann auf Kosten- oder Ausgabenbasis erfolgen. Bemessungsgrundlage für die Zuwendungen sind die projektbezogenen förderfähigen Kosten. Im Fall von einzelnen zu notifizierenden Beihilfen werden die beihilfefähigen Kosten sowie die Beihilfehöchstintesitäten auf Grundlage des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung und Entwicklung und Innovation oder der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014 - 2020 berechnet.


Ein geförderter Teil eines Forschungs- und Entwicklungsvorhabens muss vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen sein (Artikel 25 Absatz 2 AGVO).


Für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sind vorhabensbezogene Personalkosen; Kosten für Instrumente und Ausrüstung; Kosten für Gebäude; Kosten für Auftragsforschung; Kosten für Wissen und nach dem Arm´s-length-Prinzip von Dritten oder in Lizenz erworbene Patente; Beratungskosten; zusätzliche vorhabensbezogene Gemeinkosten sowie sonstige Betriebskosten, die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen. (Art. 25 Absatz 3 AGVO).


Die beihilfefähigen Kosten von Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie (Art. 25 Absatz 4 AGVO).


Die Beihilfeintensität darf folgende Sätze nicht überschreiten:


  • Industrielle Forschung: 70 % für kleine Unternehmen, 60 % für mittlere Unternehmen, 50 % für große Unternehmen;

  • Experimentelle Entwicklung: 45 % für kleine Unternehmen, 35 % für mittlere Unternehmen, 25 % für große Unternehmen;

  • Beihilfen für Durchführbarkeitsstudien: 70 % für kleine Unternehmen, 60 % für mittlere Unternehmen, 50 % für große Unternehmen.

Für Investitionen müssen die Antragsteller über die Unionsnormen für den Umweltschutz hinausgehen bzw. den Umweltschutz verbessern (Art. 36 Absatz 2 AGVO).


Nach Art. 36 Abs. 5 AGVO sind die umweltschutzbezogenen Investitionsmehrkosten, die sich aus der Differenz zwischen den Kosten des Vorhabens und den Kosten einer ähnlichen, weniger umweltfreundlichen Referenzinvestition, die von einem Antragsteller ohne Förderung durchgeführt würde ergeben. Zur Ermittlung dieser Mehrkosten muss der Antragsteller eine Kostenschätzung für eine Referenzinvestition vorlegen. Die Referenzinvestition muss hinsichtlich der Kapazität und Lebensdauer mit der geplanten Investition vergleichbar sein. Wenn die Kosten der Investition für erhöhten den Umweltschutz getrennt ermittelt werden können, so sind dieser umweltschutzbezogenen Kosten die beihilfefähigen Kosten.


Die Beihilfeintensität darf folgende Sätze nicht überschreiten:


  • 60 % für kleine Unternehmen,

  • 50 % für mittlere Unternehmen,

  • 40 % für große Unternehmen.

Aufschläge sind gemäß Artikel 36 Absatz 8 AGVO möglich.


Sollte ein Investitionsvorhaben auch Investitionen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Artikel 41 AGVO) umfassen, so sind für diesen Teil des Projekts diejenigen Kosten beihilfefähig, die sich auf die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen beziehen und als getrennte Investition ermittelt werden können. Können dies Kosten nicht als getrennte Investition ermittelt werden, so entsprechen die beihilfefähigen Kosten der Differenz zwischen den Kosten der Investition und den Kosten einer ähnlichen, weniger umweltfreundlichen Investition die ohne Beihilfe hätte durchgeführt werden können. Dabei darf eine Beihilfeintensität von 65 % für kleine Unternehmen, 55 % für mittlere Unternehmen und 45 % für große Unternehmen nicht überschritten werden. Im Falle von kleinen Anlagen für die keine Referenzinvestition ermittelt werden kann, weil es keine kleinen Anlagen gibt, sind die Gesamtinvestitionskosten beihilfefähig, wobei eine maximale Beihilfeintensität von 50 % für kleine Unternehmen, 40 % für mittlere Unternehmen und 30 % für große Unternehmen gilt. Aufschläge sind gemäß Artikel 41 Absatz 9 AGVO möglich.


Eine Kumulierung mit Fördermittel aus anderen Programmen (EU, Bund, Länder) ist unter Berücksichtigung der Kumulierungsregeln nach Art. 8 AGVO möglich. Bei der Prüfung, ob die festgelegten Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten eingehalten sind, werden die geförderten Vorhaben insgesamt gewährten Beihilfen berücksichtigt.


Beim Antragsverfahren handelt es sich um ein zweistufiges Antragsverfahren. Im ersten Schritt ist beim beauftragten Projektträger eine Projektskizze einzureichen. Diese muss eine technische Beschreibung des Vorhabens als auch einen voraussichtlichen Finanzierungsbedarf und Angaben zur geplanten Laufzeit, eine Beschreibung des technologischen Pfads zur Dekarbonisierung des Prozesses, eine qualitative Abschätzung der voraussichtlichen Treibhaugaseinsparungen sowie Angaben zur Übertragbarkeit auf die jeweilige Branche. (Quelle: BAnz AT 15.01.2021 B 5).

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