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Förderung zur Erneuerung der Nutzfahrzeugflotte

Autorenbild: Michael HandschuhMichael Handschuh

Für den Austausch schwerer Nutzfahrzeuge zugunsten moderner Nutzfahrzeuge gibt es als Anreiz einen finanziellen Zuschuss. Voraussetzung dafür ist, dass die neuen Nutzfahrzeuge mit Elektro- oder Wasserstoffantrieb fahren. Förderfähig ist auch die Neuanschaffung eines Neuen mit konventionellem Verbrennungsmotor der Schadstoffklasse Euro VI. Damit soll in einem kurzen Zeitraum ein spürbarer Beitrag zur Absenkung des CO2- und Schadstoff- emissionsniveaus erreicht werden.

Gegenstand der Förderung ist der Erwerb eines Neufahrzeugs (Produktionsjahr 2021) in Verbindung mit der Verschrottung eines Bestandsfahrzeugs gemäß der Förderrichtlinie. Gegenstand der Förderung ist zudem auch die Anschaffung von intelligenter Trailer- Technologien, deren Einsatz erhebliche Effizienzreserven im Betrieb bietet und damit den Energieverbrauch mindert.


Unter Verschrottung versteht die Richtlinie die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug-Verordnung) sowie die weitere Behandlung der Restkarosse in einer Schredderanlage (vollständige Unbrauchbarmachung).


Ein Erwerb liegt in der Anschaffung eines neuen Fahrzeugs entweder im Eigentum des Antragstellers oder im Wege eines Leasingvertrags. Im Fall eines Erwerbs zu Eigentum muss das Fahrzeug mindestens 24 Monate bei dem Antragsteller verbleiben. Im Fall des Leasings muss der Leasingvertrag eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten haben. Der Erwerb ist in geeigneter Form nachzuweisen. Das erworbene Fahrzeug muss zugelassen werden. Der Nachweis über die erfolgte Zulassung muss zwei Monate nach Zulassung und spätestens bis zum 31. Dezember 2021 gegenüber der Bewilligungsbehörde erfolgen.


Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des Privatrechts, die sowohl das Bestandsfahrzeug als auch das Neufahrzeug für gewerbliche Zwecke nutzen und die im Sinne der Richtlinie ein Bestandsfahrzeug verschrotten und ein Neufahrzeug erwerben und auf sich zulassen. Das Bestandsfahrzeug muss 12 Monate vor der Verschrottung - in Deutschland zugelassen sein.


Art und Umfang der Zuwendung


Die Zuwendung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses an den Antragsteller. Dabei handelt es sich um eine Festbetragsfinanzierung. Der Zuschuss wird bei Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt.


Die Höhe des Zuschusses beträgt 15.000 Euro im Fall der Verschrottung eines Bestandsfahrzeugs der Schadstoffklasse V oder EEV oder 10.000 Euro im Fall der Verschrottung eines Bestandsfahrzeugs der Schadstoffklasse Euro IV oder schlechter. Der Zuschuss darf pro Neufahrzeug und dem Zusammenhang mit dessen Erwerb verschrotteten Bestandsfahrzeugs nur einmal bezahlt werden.


Die Bezuschussung der Anschaffung intelligenter Trailer-Technologie erfolgt in Höhe von bis zu 5.000 Euro. die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 60 Prozent des nachgewiesenen Anschaffungspreises der jeweiligen Technologie. Voraussetzung ist die Gewährung des vorgenannten Zuschusses für ein Neufahrzeug in Verbindung mit der Verschrottung eines Bestandsfahrzeugs.


Der Antragsteller muss jede Kleinbeihilfe angeben, die er bisher auf Basis der "Bundesregelungen Kleinbeihilfen 2020" erhalten hat. Eine Überschreitung des Höchstbetrags von 800.000 Euro pro Antragsteller ist nicht zulässig. Gewährte Darlehen auf Grundlage der "Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020", die spätestens am 30. Juni 2021 zurückgezahlt werden, werden nicht in die Obergrenze von 800.000 Euro angerechnet.


Eine Kumulierung von Beihilfen nach dieser Regelung ist zulässig mit anderen Beihilfen, insbesondere mit Beihilfen nach der Regelung zu vorübergehenden Gewährung von Bürgschaften, Rückbürgschaften und Garantien im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 (Bundesregelung Bürgschaften 2020) und die Gewährung von Beihilfen für niedrigverzinsliche Darlehen im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19.


Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur das BAG als Bewilligungsbehörde beauftragt. (Quelle: BAnz 08.01.2021 B3).


Die Förderrichtlinie ist bis zum 30. Juni 2021 befristet.


Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens.

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