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AutorenbildMichael Handschuh

Förderwettbewerb-Energieeffizienz

Einen Zuschuss mit bis zu 50 Prozent der förderfähigen Kosten können Unternehmen im Rahmen des Wettbewerbs erhalten. Bis zum 31. Dezember 2019 können Projektvorschläge eingereicht werden. Mit dem Förderwettbewerb werden Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz in Unternehmen unterstützt. Auch Schritte zur Bereitstellung von Prozesswärme aus erneuerbaren Energien können berücksichtigt werden. Die Anträge sollten so früh wie möglich gestellt werden. Denn bei einer Überzeichnung des Budgets von 7 Millionen Euro kann die Wettbewerbsrunde vorzeitig geschlossen werden (Windhundprinzip).


Ziel des Förderwettbewerb ist es, die Energieeffizienz durch Investitionen der Wirtschaft zu steigern. In dem wettbewerblichen Verfahren, das akteurs-, sektor- und technologieoffen ist, können Energieeffizienzprojekte in Unternehmen mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss durch das BMWi Anteilsfinanziert werden. Mit der "Bundesförderung für Energieeffizienz in der Wirtschaft" sollen die CO2 Emissionen und der Primärenergieverbrauch in Unternehmen bis zum Jahr 2023 um 0,7 Millionen Tonnen CO2 bzw. drei Terawattstunden (TWh) Endenergie eingespart werden. Außerdem erhofft sich das BMWi , dass mit der Fördermaßnahme die Verbreitung von Hocheffizienztechnologien beschleunigt wird. Unternehmen könnten dadurch wettbewerbsfähiger werden.


Welche Projekte werden gefördert?


Gefördert werden investive Maßnahmen zur energetischen Optimierung von industriellen und gewerblichen Anlagen, die zur Erhöhung der Energieeffizienz bzw. zur Senkung des fossilen Energieverbrauchs in Unternehmen beitragen. Dazu gehören insbesondere:


  • Prozess- und Verfahrensumstellungen auf effiziente Technologien. Dazu können die energetische Optimierung von Produktionsprozessen wie z.B. der Einsatz energieeffizienter Anlagen und Maschinen zählen. Auch der Austausch einzelner Komponenten, energieeffiziente Änderungen der Prozessführung oder des Verfahrens können die Energieeffizienz erhöhen. Die Optimierung von Mess-, Steuer-, und Regelungstechnik könnte von einer Energiemanagementsoftware belegt werden.

  • Maßnahmen zur Abwärmenutzung wie z.B. die Einbindung der Wärme zur Bereitstellung von Wärme inklusiver aller dafür erforderlichen Maßnahmen an der Anlagen- oder Gebäudetechnik, Einspeisung in Wärmenetze inklusive der Verbindungsleitungen, Verstromung von Abwärme (z.B. Organic Rankine Cycle-Technologie).

  • Maßnahmen an Anlagen zur Wärmeversorgung, Kühlung und Belüftung sind förderfähig, sofern diese überwiegend direkt für Prozesse zur Herstellung, Weiterverarbeitung oder Veredelung von Produkten eingesetzt werden. Gebäudetechnische Anlagen, die überwiegend der Raumluftkonditionierung für den Aufenthalt von Personen dienen und in den Anwendungsbereich der Energieeisparverordnung fallen, sind nicht Gegenstand der Förderung.

  • Maßnahmen zur energieeffizienten Bereitstellung von Prozesswärme oder -kälte wie z.B. energieeffiziente Wärme- und Kälteerzeuger, Optimierung der Wärme- oder Kältespeicher.

  • Maßnahmen zur Vermeidung von Energieverlusten im Produktionsprozess wie z.B. Dämmung von Anlagen und Verteilleitungen, hydraulische Optimierung, Erneuerung von Druckluftleitungen.

  • Maßnahmen zur Prozesswärmebereitstellung aus Solarkollektoranlagen, Biomasse-Anlagen und Wärmepumpen.

  • Sensorik, Mess-, Steuer- und Regelungstechnik sowie zugehörige Software und Dokumentation, Überwachung und Regulierung der Energieverbräuch der optimierten Anlagen und Prozesse.


Die Kosten für die Erstellung eines Einsparkonzepts sowie die Umsetzungsbegleitung der geförderten Investitionsmaßnahme durch externe Sachverständige ist auch förderfähig.


Antragsberechtigt sind Private Unternehmen, kommunale Unternehmen, freiberuflich Tätige, wenn die Betriebsstätte überwiegend für die freiberufliche Tätigkeit genutzt wird sowie Contractoren, die in der Richtlinie genannte Maßnahmen für ein antragsberechtigtes Unternehmen durchführen. Antragsteller bedürfen einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland. Die geförderten Investitionen müssen nach der Inbetriebnahme mindestens drei Jahre zweckentsprechend betrieben werden (Nutzungspflicht). Innerhalb dieser drei Jahre darf eine geförderte Investition nur veräußert werden, wenn deren Weiterbetrieb gegenüber dem Projektträger nachgewiesen wird.


Der Zuwendungsempfänger muss nachweisen, dass er den gesamten Eigenanteil an den Kosten der geförderten Investition tragen kann.


Die Gewährung der Fördermittel steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der vorhandenen Haushaltsmittel.


Art und Umfang der Förderung

Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses (Anteilsfinanzierung, ein Teil der Kosten der Maßnahme wird gefördert). Förderfähig sind die "Investitionmehrkosten", die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Umsetzung des beantragten Projekts stehen, notwendig und angemessen sind. Ebenso förderfähig sind die Erstellung oder Bestätigung des geforderten Einsparkonzepts.


Die Kosten der Maßnahme können Anteilig in Höhe von 50 % der förderfähigen Kosten bezuschusst werden. Damit wird die maxiale Obergrenze der Förderquote festgelegt; innerhalb dieser entscheidet jeder Antragsteller selbst, welche Förderquote er - unter wettbewerbsstrategischen Geschichtspunkten - für sein Effizienzprogram beantragt. Die maximale Fördersumme beträgt 5 Millionen Euro pro Vorhaben.


Zentrales Kriterium für die Förderentscheidung ist die je Fördereuro erreichte CO2- Einsparung pro Jahr (Fördereffizienz). Dazu werden alle zu einer Wettbewerbsrunde zugelassenen Projektanträge entsprechend ihrer Fördereffizienz in eine Rangfolge gebracht und unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehender Mittel bweilligt. Die Maßnahme darf nicht mit staatlichen Beihilfen -einschließlich Beihilfen nach dem EEG oder dem KWKG - für die gleiche Maßnahmen kummuliert werden. Im Falle eines Verstoßes gegen die Bestimmungen ist die nach der Förderrichtlinie "Bundesförderung der Energieeffizienz und Prozesswärme aus Erneuerbaren Energien in der Wirtschaft - Wettbewerb" einschließlich erlangter Zinsvorteile vollständig zurück zu gewähren.


Die Richtlinie hat eine Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 2022.


Unser Tipp: Für Einzelmaßnahmen dieser Richtlinie gibt es weitere, andere Förderprogramme. Um eine optimale Förderung zu erhalten sollten auch diese geprüft werden, insbesondere wenn Sie in dem Wettbewerb nicht zum Zug kommen. Für Fragen zu weiterer Details der Förderung nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf.



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