Mit dem ESF Plus-Programm "Wir - Netzwerke integrieren Geflüchtete in den regionalen Arbeitsmarkt" will das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch die Einbindung heterogener Akteure und deren Kompetenzen dem zielgruppenspezifischen Bedarfen von Geflüchteten hinsichtlich ihrer Teilhabe am Arbeitsmarkt in Deutschland Rechnung tragen.
Unter dem Begriff "Geflüchtete" fasst die die Förderrichtlinie Menschen zu einer Zielgruppe zusammen. Dazu gehören Geflüchtete mit Arbeitserlaubnis, Personen mit einer Aufenthaltsgestattung sowie Personen mit einer Duldung, die keinem absoluten Arbeitsverbot unterliegen; temporäre Arbeitsverbote sind unschädlich.
Ziel der Förderung sind die stufenweise und nachhaltige Integration in Arbeit oder Ausbildung, die (Wieder-) Aufnahme eines Schulbesuchs mit dem Zweck des Nachholens eines Bildungsabschlusses sowie die Begleitung des Übergangs Schule-Beruf der Zielgruppe. Ebenso soll der Erhalt, die Erhöhung sowie gegebenenfalls die Wiederherstellung der Beschäftigungsfähigkeit der Menschen unterstützt und verbessert werden. Dazu zählt auch die strukturelle Verbesserung des Zugangs der Menschen zu Arbeit und zu (Aus-) Bildung.
Ein weiteres Ziel der Förderung ist die digitale Ansprache und Erstinformation sowie bei Bedarf die Verweisberatung der Personen, die von den Angeboten vor Ort nur unzureichend erreicht wird. Dazu sollen Bundesweite Online- Modellvorhaben erprobt werden.
Mit dem WIR-Programm sollen Netzwerke in Form von Kooperations- oder Projektverbünden gefördert werden, die folgende Einzelziele verfolgen.
Einzelziel 1. Im WIR-Programm werden passgenaue Maßnahmen - ergänzend zu den im Regelsystem bestehenden Angebote für Geflüchtete gefördert, um sie zu erreichen, zu aktivieren sowie stufenweise und nachhaltig in Arbeit oder Ausbildung zu integrieren. Die Förderung zielt ebenfalls auf die (Wieder-) Aufnahme des Schulbesuchs mit dem Ziel des Nachholens eines Schulabschlusses sowie auf die Begleitung des Übergangs Schule - Beruf ab. Der Schwerpunkt der Förderung liegt auf einer längerfristigen Begleitung und Beratung der Teilnehmenden - auch nach Aufnahme einer Beschäftigung bzw. Ausbildung - mit den Zielen der nachhaltigen Integration der Teilnehmenden in den Arbeitsmarkt und der Vermeidung von Abbrüchen. Darüber hinaus zielt die Förderung auf den Erhalt, die Erhöhung und gegebenenfalls auf die Wiederherstellung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit der Teilnehmenden ab, die sich aus dem Grad der Übereinstimmung zwischen den Anforderungen der Arbeitswelt einerseits und den persönlichen, fachlichen und sozialen Fähigkeiten andererseits ergibt, mit dem Ziel der Stärkung der Teilhabe dieser Zielgruppe am Arbeitsmarkt.
Damit diese Ziele erreicht werden, sollen die besonderen Lebenslagen der Zielgruppe, die mit vielfältigen Herausforderungen konfrontiert sind im Rahmen der Beratung berücksichtigt werden.
Die Richtlinie nennt als Maßnahmen im Einzelziel 1 folgende Elemente.
Maßnahmen zur Gewinnung von Teilnehmenden, wie aufsuchende Hilfen zur Herstellung des ersten Kontakts, gegebenenfalls muttersprachlich (z.B. in Zusammenarbeit mit Migrantenselbstorganisationen), als Voraussetzung für weiterführende Aktionen;
Unterstützung beim Zugang zu und der Wahrnehmung von relevanten Leistungen des regulären Hilfesystems (insbesondere Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB III) sowie beim Zugang zu relevanten ESF Plus- und Bundesprogrammen, insbesondere zu den ESF Plus-Programmen "MY TURN" und "IQ";
Individuelle arbeitmarktbezogene Beratung und Berufsorientierung unter Berücksichtigung der besonderen Lebenslagen der Zielgruppe sowie von aufenthalts- und beschäftigungsrechtlichen Fragestellungen;
Betriebsnahe Aktivierung: Vorbereitung der Teilnehmenden auf ein betriebliches Training, Vorbereitung des betrieblichen Partners, gegebenenfalls Begleitung der Teilnehmenden während der betriebsnahen Aktivierungsphase;
Kompetenzfeststellung;
Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung: Vorbereitung der Teilnehmenden auf eine betriebliche Tätigkeit beziehungsweise auf eine Schul- oder Berufsausbildung, Vorbereitung des betrieblichen Partners, berufsbegleitende Qualifizierung;
Langfristige Begleitung der Teilnehmenden auch nach Aufnahme einer Schul- oder Berufsausbildung oder Beschäftigung zur Vermeidung von Abbrüchen und zur nachhaltigen Integration der Teilnehmenden in den Arbeitsmarkt;
Individuell erforderliche Qualifizierungsmaßnahmen (auch im Wege einer Auftragsvergabe an Dritte), gegebenenfalls mit Sprachanteilen, mit Anteilen zur Grundbildung sowie mit Anteilen zur Anpassung an die Digitalisierung in der Arbeitswelt zur Erhöhung, zum Erhalt und gegebenenfalls zur Wiederherstellung der Beschäftigungsfähigkeit können als zuwendungsfähig anerkannt werden, sofern entsprechende Angebote des regulären Hilfesystems sowie einschlägiger Sonderprogramme nicht zur Verfügung stehen;
Teilnehmendenbezogene Aktivitäten zur Umsetzung der bereichsübergreifenden Grundsätze sowie der ökologischen Nachhaltigkeit gem. Nummer 6.1 der Richtlinie.
Bei Bedarf können zu den oben genannten Aktivitäten weitere Familienmitglieder in die Beratung einbezogen werden. Auf diese Weise sollen Familien mit Fluchterfahrung hinsichtlich der Arbeitmarktintegration umfassend unterstützt werden.
Im Einzelziel 2 soll die Förderung passgenauer teilnehmendenbezogener Maßnahmen ergänzt um die Förderung struktureller Maßnahmen für Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung, Betriebe sowie für sonstige Stellen, die mit der Zielgruppe in Kontakt stehen im Vordergrund stehen. Diese Maßnahmen sollen darauf abzielen, den Zugang der Zielgruppe zu Arbeit, Ausbildung und Schulbildung strukturell zu verbessern. Auch im Einzelziel 2 sollen die Bedarfe von Geflüchteten mit Beeinträchtigungen beziehungsweise Behinderung hinsichtlich ihrer Arbeitsmarktintegration adresssiert werden.
Als Maßnahmen nennt die Richtlinie insbesondere
die regionale Zusammenarbeit mit Betrieben, indem WIR - Beratende als Ansprechpartner für den gesamten Prozess der Arbeitsmarktintegration für Fragen rund um das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis der Teilnehmenden gegebenenfalls in enger Abstimmung mit der zuständigen Beratungs-/ Integrationsfachkraft des Jobcenters bzw. der Agentur für Arbeit fungieren;
Regionale Zusammenarbeit mit (Berufs-) Schulen, indem WIR - Beratende als Ansprechpartner für den gesamten Prozess der Arbeitsmarktintegration für Fragen rund um den Übergang Schule-Beruf der Teilnehmenden fungieren;
Durchführung von Informationsveranstaltungen, Sensibilisierungsmaßnahmen sowie Schulungen für Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung, Betriebe sowie für sonstige Stellen, die mit der Zielgruppe in Kontakt stehen, die darauf abzielen, den Zugang von Geflüchteten zu Arbeit, Ausbildung und Schulbildung strukturell zu verbessern;
Vernetzungsaktivitäten mit relevanten Akteuren und Institutionen;
AAktivitäten zur Umsetzung der bereichsübergreifenden Grundsätze sowie der ökologischen Nachhaltigkeit (Nummer 6.1 der Richtlinie).
Es werden nur Projekte gefördert, die beide Einzelziele bedienen. Da sich diese Einzelziele gegenseitig befördern, sind sie in den Projekten gemeinsam zu verfolgen und entsprechend der Bedarfslage vor Ort umzusetzen.
Gefördert werden Projektträger in Kooperationsverbünden oder Projektverbünden. Projektträger in Kooperationsverbünden oder in Projektverbünden können grundsätzlich alle juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften sein, zum Beispiel freie und öffentliche Einrichtungen, Kommunen, Träger der freien Wohlfahrtspflege sowie sonstige gemeinnützige Träger, Unternehmen, Forschungseinrichtungen oder Verbände. Natürliche Personen können keine Zuwendung nach dieser Förderrichtlinie erhalten.
Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Die Zuwendung beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben aus ESF- und Bundesmitteln. Dabei kommen die für das Zielgebiet des ESF Plus geltenden Interventionssätze zur Anwendung. Die Fördersätze betragen:
bis zu 40 Prozent für das Zielgebiet Stärker entwickelte Regionen (hierzu gehören die alten Bundesländer mit Land Berlin und Region Leipzig, ohne Regionen Lüneburg und Trier).
bis zu 60 Prozent für das Zielgebiet Übergangsregionen (hierzu gehören die neuen Bundesländer mit Regionen Lüneburg und Trier, ohne Land Berlin und Region Leipzig).
Die Eigenbeteiligung soll mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben betragen und kann durch Eigenmittel und Drittmittel erbracht werden. Eigenmittel und Drittmittel können als Barmittel oder durch Personalausgaben für Projektpersonal anerkannt werden. Die Aufteilung der Finanzierungsquellen (ESF Plus-Mittel und nationale öffentliche Mittel und/oder private nationale Mittel) sind vom Zuwendungsempfänger im Finanzplan darzulegen.
Bei einer Projektlaufzeit von vier Jahren ist für die Förderung eines WIR-Projekts in Form eines Kooperations- oder Projektverbunds bei erstmaliger Antragstellung und Bewilligung eine Obergrenze in Höhe von 4 Millionen Euro einzuhalten.
Bei einer Projektlaufzeit von vier Jahren ist für die modellhafte Erprobung und Durchführung eines bundesweiten Online-Modellvorhabens bei erstmaliger Antragstellung eine Obergrenze von 2,8 Millionen Euro einzuhalten.
Die Auswahl der Projekte erfolgt über ein zweistufiges Verfahren bestehend aus einem Interessensbekundungsverfahren und einem daran anschließenden Antragsverfahren. Während des gesamten Förderzeitraumes sind mit der Richtlinie zwei Aufrufe zur Einreichung einer Interessensbekundung und einem daran anschließenden Antragsverfahrens geplant. Die Förderrichtlinie gilt bis zum 31. Dezember 2028.
Für den jetzigen Interessenbekundungs Aufruf müssen über das dialoggesteuerte IT-System Z-EU-S www.foerderportal-zeus.de die Interessensbekundungen bis zum 30. Mai 2022, 23,59 Uhr bearbeitet und abgeschlossen sein. (Quelle: Förderrichtlinie Europäischer Sozialfonds Plus (ESF Plus) Fröderperiode 2021 bis 2027 "WIR - Netzwerke integrieren Geflüchtete in den regionalen Arbeitsmarkt", 19.04.2022, Bundesministerium für Arbeit und Soziales, BAnz AT 25.04.2022 B2)
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