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AutorenbildMichael Handschuh

Zuschuss für Ausbildungsplätze.

Das Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern" fördert Betriebe mit bis zu 249 Mitarbeiter*innen. Die Förderung umfasst vier Bereiche, in denen Ausbildungsbetriebe mit Zuschüssen in Form von Ausbildungsprämien, Ausbildungsvergütung zur Vermeidung von Kurzarbeit und mit Zuschüssen in Form von Übernahmeprämien unterstützt werden.

Ziel der Förderung ist es, Ausbildungsbetriebe zu motivieren, ihr Ausbildungsniveau trotz der Corona-Krise aufrecht zu erhalten.


Ausbildungsprämie.


Eine Ausbildungsprämie wird einem Ausbildungsbetrieb gewährt, der durch die Corona-Krise in erheblichem Umfang betroffen ist. Der dennoch eine beginnende Ausbildung gewährt - und er die Zahl - der für das neue Ausbildungsjahr geschlossenen Ausbildungsverträge auf dem durchschnittlichen Niveau der letzten drei Jahre hält.


In erheblichem Umfang von der Corona-Krise betroffen ist ein Ausbildungsbetrieb, der im ersten Halbjahr 2020 wenigstens einen Monat Kurzarbeit durchgeführt hat oder dessen Umsatz in den Monaten April und Mai um durchschnittlich mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist. Für einen Ausbildungsbetrieb der nach April oder Mai 2019 gegründet worden ist, sind die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen.


Die Ausbildungsprämie wird für jede neu beginnende Berufsausbildung die frühestens am 1. August 2020 beginnt, gewährt. Die Ausbildung muss spätestens am 15. Februar 2021 beginnen. Die Ausbildungsprämie wird nur gezahlt, wenn das Ausbildungsverhältnis über die Probezeit hinaus fortbesteht. Der Ausbildungsbetrieb oder die ausbildende Einrichtung hat die Anzahl der Ausbildungsverträge durch eine Bescheinigung der nach dem Berufsausbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz zuständigen Stellen nachzuweisen. Der Förderantrag ist spätestens drei Monate nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit des jeweiligen Ausbildungsverhältnisses zu stellen.


Ausbildungsprämie plus.


Ziel der Ausbildungsprämie plus ist es, die Ausbildungsbetriebe zu motivieren, ihr Ausbildungsniveau trotz der Folgen der Corona - Krise zu erhöhen. Demnach erhält ein Betrieb die "Ausbildungsprämie plus" wenn er in erheblichem Umfang (s.o.) von der Corona - Krise betroffen ist und dennoch für das neue Ausbildungsjahr eine höhere Zahl an Ausbildungsverträgen abschließt. Eine höhere Anzahl an Ausbildungsverträgen wird abgeschlossen, wenn die Anzahl an neuen Ausbildungsverträgen die im Durchschnitt der drei vorhergehenden Jahre übertrifft. Die Anträge sind spätestens drei Monate nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit einzureichen.


Zuschuss zur Ausbildungsvergütung zur Vermeidung von Kurzarbeit.


Ziel der Förderung ist es, Kurzarbeit bei Auszubildenden zu vermeiden, um trotz Arbeitsausfall im Ausbildungsbetrieb die Fortführung laufender Ausbildungen zu unterstützen. Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung werden einem Betrieb gewährt, der trotz relevantem Arbeitsausfall aufgrund der Corona - Krise im Betrieb seine laufenden Ausbildungsaktivitäten fortsetzt. Relevant ist ein Arbeitsausfall von mindestens 50 Prozent im Betrieb. Dies gilt als gegeben, wenn in dem Monat, für den der Zuschuss beantragt wird, das Produkt aus

  • dem Wert der Prozentzahl des Anteils der Beschäftigten des Betriebs bzw. der Betriebsabteilung, die Kurzarbeitergeld beziehen und

  • dem Wert der Prozentzahl des durchschnittlichen Arbeitsentgeltausfalls dieser Kurzarbeitergeld beziehenden Beschäftigten in dem Betrieb bzw. in der Betriebsabteilung,

  • dividiert durch 100,

mindestens den Wert 50 ergibt. Der Antrag auf Zuschuss ist rückwirkend für jeden Monat innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen. Der Zuschuss kann erstmals für den Monat, in dem die Förderrichtlinie in Kraft tritt (August 2020) und letztmals für den Dezember 2020 gewährt werden.


Übernahmeprämie.


Ziel der Übernahmeprämie ist es, Ausbildungsunternehmen zu motivieren, die Berufsausbildung von Auszubildenden, deren ursprünglicher Ausbildungsbetrieb die Ausbildung nicht fortführen kann, fortzusetzen. Die Übernahmeprämie wird einem Ausbildungsbetrieb gewährt, der wegen einer Corona - krisenbedingten Insolvenz eines ausbildenden kleinen oder mittleren Unternehmen die Ausbildung der Auszubildenden übernimmt. Eine Corona-krisenbedingte Insolvenz bei Ausbildungsbetrieben wird angenommen, wenn zwischen dem 1. April 2020 und dem 31. Dezember 2020 ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und sich der Ausbildungsbetrieb bis zum 31. Dezember 2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden hat.


Antragsberechtigt und Zuwendungsempfänger sind ausschließlich kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 249 Mitarbeiter*innen.


Bei der Bestimmung der Betriebsgröße sind sämtliche Beschäftigte des Unternehmens zu berücksichtigen. Maßgeblich ist die Zahl der Mitarbeiter*innen in Vollzeitäquivalenten zum Stichtag 29. Februar 2020. Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von

  • nicht mehr als zehn Stunden werden mit 0,25,

  • nicht mehr als 20 Stunden mit 0,50 und

  • nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 gezählt.


Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen


Für die Ausbildungsprämie erhält der Betrieb einmalig 2.000 Euro für jeden Ausbildungsvertrag und wird im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschuss gewährt. Die Ausbildungsprämie wird nach erfolgreicher Beendigung der Probezeit ausbezahlt.


Der Zuschuss für die Ausbildungsprämie plus beträgt einmalig 3.000 Euro für jeden zusätzlichen, die bisherige durchschnittliche Anzahl übersteigender Ausbildungsvertrag. Sie wird ebenso nach erfolgreicher Beendigung der Probezeit ausbezahlt.


75 Prozent beträgt der Zuschuss zur Ausbildungsvergütung für jeden Auszubildenden und jeden Monat (als nicht rückzahlbare Anteilsfinanzierung) für jeden Monat in dem ein relevanter Arbeitsausfall vorliegt. Bemessungsgrundlage ist die im Ausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungsvergütung ergebende Arbeitgeber-Brutto ohne Berücksichtigung von Urlaubs oder Weihnachtsgeld.


Die Übernahmeprämie beträgt einmalig 3.000 Euro für jeden Ausbildungsvertrag. Der Zuschuss erfolgt im Wege einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung. Die Übernahmeprämie wird nach erfolgreicher Beendigung der Probezeit ausbezahlt.


Zuständig für die Umsetzung der Förderung, insbesondere die Antragsbearbeitung und Bewilligung der Zuwendungen, ist die Bundesagentur für Arbeit. (Quelle: BAnz AT 31.07.2020 B1).


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