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Zuschuss für Berufsanerkennungsverfahren

Autorenbild: Michael HandschuhMichael Handschuh

Ab 1. Oktober 2019 gilt die zweite Bekanntmachung der Richtlinie über die Förderrung von Anerkennungsinteressierten mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen. Der "Zuschuss für die Berufsanerkennung" unterstützt den Zugang in ein Berufsanerkennungsverfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Berufsqualifikation mit einem deutschen Referenzberuf.


Ziel des Programms ist es, qualifizierte Fachkräfte für den deutschen Arbeitsmarkt zu gewinnen und eine qualifikationsadäquate Beschäftigung von Menschen mit ausländischer Berufsqualifikation zu fördern. Im Rahmen des Förderprogramms erhalten Fachkräfte die im Ausland erworbene Berufs- oder Schulabschlüsse oder eine Einstufung ihrer ausländischen Hochschulausbildung anstreben einen Zuschuss für das Anerkennungsverfahren. Mit dem Zuschuss werden insbesondere für Beschäftigte mit niedrigem Einkommen sowie für Menschen, die nicht erwerbstätig sind oder unterhalb ihrer abgeschlossenen Qualifikation arbeiten die Berufschancen verbessert.


Gefördert wird, wer die Aufnahme eines Verfahrens zur Anerkennung seiner im Ausland erworbenen Berufs- bzw. Studienabschluss oder einer Zeugnisbewertung seiner Ausbildung an einer ausländischen Hochschulqualifikation anstrebt. Die Zeugnisbewertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) erleichtert im Bereich nicht-reglementierter akademischer Berufe den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Förderfähig sind Personen, die seit mindestens drei Monaten ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Hauptwohnsitz in Deutschland haben, unabhängig ihrer Staatsangehörigkeit, ihrem Aufenthaltsstatus oder dem Staat, in dem in dem die Ausbildung abgeschlossen wurde.


Von der Förderung ausgenommen sind Antragsteller*innen, die ein Jahreseinkommen von 26000 Euro bzw. 40000 Euro bei gemeinsamen Ehe- bzw. Lebenspartnern überschreiten. Maßgeblich ist die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes, gemindert um die Freibeträge für Kinder nach § 32 Abs. 6 des Einkommenssteuergesetzes. Wer anderweitig Leistungen der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält, kann nicht gefördert werden. Ebenso werden Personen über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wurde von der Förderung ausgeschlossen. Dasselbe gilt für Menschen die eine Vermögensauskunft gem. § 802 c der Zivilprozessordnung oder gem. § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben.


Das Antragsverfahren ist zweistufig. Antragsinteressierte müssen den Antrag für die Aufnahme des Förderprogramms über eine zuleitende Stelle einreichen. Diese leitet den Antrag an die zentrale Förderstelle zur Prüfung der Förderfähigkeit weiter. Eine Förderzusage erfolgt durch die zentrale Förderstelle.


Zuleitende Stelle können die im Kontext der Anerkennungsberatung und / oder Prüfung von Berufsanerkennungsverfahren tätige Stellen sein. Die Zusage über die Aufnahme in die Förderung umfasst auch ein Formular zur Auszahlung des Anerkennunszuschusses, auf dessen Grundlage die Kosten bei der zentralen Förderstelle geltend gemacht werden können.


Art und Umfang, höhe der Förderung


Nach Maßgabe der Richtlinie Förderung von Anerkennungsinteressierten mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen von 02.09.2019 (BAnz AT 17.09.2019 B6) erhalten Antragsinteressierte auf Antrag einen nicht rückzahlbaren Zuschuss zu den Kosten des Verfahrens zur Anerkennung ihres im Ausland erworbenen Berufs- und Studienabschlusses bzw. Zeugnisbewertung durch die Zentralstelle ausländisches Bildungswesen.


Eine Antragstellung mit dem Formular "Auszahlung Anerkennungszuschuss" über die Zureichungsstelle muss grundsätzlich vor Beginn der kostenbegründenden Maßnahme aber nach Aufnahme in die Förderung erfolgen. Der Anerkennungzuschuss wird in Höhe von 100 Prozent der nachgewiesenen Kosten gewährt. Der Zuschuss ist auf maximal 600 Euro pro Person begrenzt. Die beantragte Förderung soll pro Person mindestens 100 Euro betragen. Zu den förderfähigen Kosten zählen Kosten für Übersetzungen und Beglaubigungen sowie Gebühren und Auslagen im Rahmen des Berufsanerkennungsverfahrens auch Kosten für Gutachter im Rahmen der Zeugnisbewertung. Die entstandenen Kosten sind durch Vorlage der Rechnungen bzw. Bescheide zu belegen.


Eine Kumulation mit einer anderen Förderung für die selben Kosten ist ausgeschlossen (Verbot der Doppelförderung). Eine Einreichung von Kosten ist grundsätzlich bis spätestens neun Monate nach der Erteilung der Förderzusage möglich.


Die Richtlinie tritt am 1. Oktober 2019 in Kraft. Ein Antrag auf Aufnahme in die Förderung ist letztmalig am 31. Dezember 2021 möglich. Ihre per E-Mail gestellten Fragen beantworten wir gern.

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