Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)
- Michael Handschuh

- vor 5 Stunden
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Update.
Die Förderrichtlinie BEG EM wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat die novellierte Förderrichtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 17. August 2026 offiziell bekanntgemacht (BAnz AT 27.08.2026 B1). Sie löst damit rückwirkend bzw. seit ihrem Inkrafttreten im Sommer 2026 die vorherige Fassung aus Ende 2023 vollumfänglich ab.

Hier sind die wichtigsten Kernpunkte und Änderungen, die Immobilieneigentümer, Energieberater und Handwerksbetriebe jetzt kennen müssen:
Die wichtigsten Regelungen und Änderungen im Überblick
Geltungsdauer: Die Förderrichtlinie läuft bis zum 31. Dezember 2030.
Zuständigkeiten: Die Aufteilung bleibt gewahrt – das BAFA betreut Einzelmaßnahmen an Gebäudehülle und Anlagentechnik, während die KfW für die Kredit- sowie die Heizungsförderung (wie KfW 458) und Ergänzungskredite zuständig ist.
Neuausrichtung der Boni bei der Heizungsförderung:
Der bisherige Effizienzbonus für Wärmepumpen sowie der Emissionsminderungszuschlag für Biomasseheizungen entfallen.
Im Gegenzug wurden die Sozialkomponente und die Freibeträge gestärkt: Bei der Einkommensprüfung reduziert sich das anzusetzende Jahreshaushaltseinkommen pro minderjährigem Kind im Haushalt pauschal um 10.000 €.
Anpassung der Höchstbeträge: Bei den förderfähigen Ausgaben sowie bei der Absenkung bestimmter Boni (z. B. dem schrittweisen Abschmelzen des Klimageschwindigkeitsbonus) gelten die neuen zeitlichen Regelungen und Übergangsfristen.
Wohngebäude & iSFP-Bonus: Anlagentechnik und Hüllsanierungen (wie Fassadendämmung oder Fenstertausch) sichern sich weiterhin den 5-%-iSFP-Bonus, sofern die Maßnahme in einem individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) enthalten ist.
Strengeres Kombinationsverbot: Eine Kombination der Förderung nach BEG EM mit einer systemischen Effizienzhaus-Förderung (BEG WG / BEG NWG) für dieselbe Maßnahme bzw. dasselbe Objekt ist strikter geregelt; hier gilt in der Regel eine dreijährige Sperrfrist.
Übersicht: Förderfähige Maßnahmen & Zuordnungen
Förderbereich | Zuständige Stelle | Basis-Fördersatz | Boni & Besonderheiten |
Gebäudehülle (Dämmung, Fenster, Türen) | BAFA | 15 % | +5 % iSFP-Bonus möglich |
Anlagentechnik (außer Heizung) (Lüftung, etc.) | BAFA | 15 % | +5 % iSFP-Bonus möglich |
Heizungstausch (Wärmepumpe, Biomasse, Netzanschluss) | KfW | 30 % Grundförderung | Gestaffelter Einkommens- & Geschwindigkeitsbonus |
Fachplanung & Baubegleitung | BAFA / KfW | bis zu 50 % | Max. 5.000 € Förderdeckel bei Ein- / Zweifamilienhäusern |
Was bedeutet das für laufende Vorhaben?
Antragstellung VOR Vorhabensbeginn: Weiterhin gilt das streng einzuhaltende Prinzip, dass der Förderantrag (bzw. die BzA/TPB durch den Energieeffizienz-Experten) vor Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen gestellt werden muss.
Ergänzungskredite: Wer Zuschüsse in Anspruch nimmt, kann zur Restfinanzierung auf die zinsgünstigen Ergänzungskredite der KfW (z. B. Programm 358/359) zurückgreifen.
Die amtliche Veröffentlichung im Bundesanzeiger schafft endgültige Rechtssicherheit für alle ab dem Inkrafttreten eingereichten Förderanträge.
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