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  • AutorenbildMichael Handschuh

Reform der Gebäudeförderung

Fokus auf Sanierung und Vereinfachung der Antragstellung ist Ziel der Reform der Gebäudeförderung.


Einfacher, klarer und verlässlicher soll die Förderung von Energieeffizienz in Gebäuden werden. Ein großer Effekt für die Energieeinsparung und den Klimaschutz wird dadurch erwartet, dass der Schwerpunkt der Förderung auf die energetische Sanierung ausgerichtet wird.

Die Änderungen sind am 27. Juli 2022 per sogenannter Änderungsbekanntmachung im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Seit dem 28. Juli 2022 greifen die neuen Förderbedingungen für Anträge auf Komplettsanierung bei der staatlichen Förderbank KfW. Für Einzelmaßnahmen bei der Sanierung, wie den Fensteraustausch, gelten die neuen Förderbedingungen für die Antragstellung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ab dem 15. August 2022. Die Neubauförderung wird dann in einem späteren Schritt umgestaltet. Bis zur Neukonzipierung der Neubauförderung läuft das Programm EH 40 Nachhaltigkeit bis Jahresende weiter. Hier gibt es aktuell erstmal nur Folgeanpassungen, das heißt, Anpassungen, die aus den Änderungen bei der Sanierung resultieren.


Mit der Reform der BEG werden jährlich Bewilligungen von 13-14 Milliarden Euro möglich bleiben, davon etwa 12 - 13 Milliarden für die Sanierung. Zum Vergleich - 2021 wurden rund 8 Mrd. Euro und 2020 rund 5 Mrd. Euro für die Sanierung ausgegeben. In diesem Jahr sind für die Sanierungsförderung von Januar bis Juli rund 9,6 Mrd. Euro ausgegeben worden.


Zur Reform der BEG.


Die Reform hat den Fokus auf eine Neuausrichtung der Sanierungsförderung gelegt. Zeitlich wurde sie in zwei Schritten vollzogen: 1. kurzfristig gelten seit dem 28. Juli 2022 neue Förderbedingungen bei Komplettsanierungen und der noch laufenden Neubauförderung und 2. ab dem 15. August 2022 greifen neue Förderbedingungen bei Einzelmaßnahmen.


1. Sanierungsförderung


Bessere Übersicht bei der Antragstellung. Wer eine Komplettsanierung umsetzen und dafür Förderung beantragen möchte, wendet sich an die staatliche Förderbank KfW. Wer Fenster, Türen oder Heizkessel austauschen möchte, wendet sich an die BAFA; nur noch das BAFA ist künftig für die sogenannte Einzelmaßnahme zuständig. Die Kreditförderung für Einzelmaßnahmen in der Sanierung bei der KfW entfällt, da diese Variante keine große Nachfrage erfahren hatte.


Dabei bleibt es bei der Breitenförderung für alle Antragsteller. Auch weiterhin können Privatpersonen, Kommunen, Unternehmen und gemeinnützige Einrichtungen von der Gebäudeförderung profitieren. Auch die Grundsystematik der BEG bleibt bestehen, das heißt als Förderobjekte kommen in Betracht: Wohngebäude, Nichtwohngebäude und Einzelmaßnahmen der Sanierung.


Neue Ausrichtung. Die verfügbaren Haushaltsmittel sollen optimal für Sanierungen eingesetzt werden, dafür muss das Ambitionsniveau steigen, damit die geförderten Gebäude "klimafest" sind und zum Ziel eines klimaneutralen Wohnungsbestandes 2045 passen. Es wird ein Heizungs-Tausch-Bonus für Gaskessel eingeführt und jegliche Förderung von gasverbrauchenden Anlagen gestrichen. Dabei geht die BEG-Reform Hand in Hand mit dem neuen Ordnungsrecht, dem Gebäudeenergiegesetz. Neue gesetzliche Vorgaben (insbesondere 65 % erneuerbare Energien Vorgabe für neue Heizungen in Neubau und Bestand, die ab 2024 greifen) sorgen dafür, dass Eigentümer selbst mehr Investitionen in Gebäudeeffizienz tätigen müssen.


Förderung. Die Förderung soll weiterhin allen Antragstellergruppen zur Verfügung stehen. Um möglichst vielen Bürger*innen den Zugang zur Förderung zu ermöglichen, sind verringerte Fördersätze vorgesehen. Steigende Energiepreise machen Investitionen in höhere Effizienz grundsätzlich schneller rentabel. Die Fördersätze werden um 5 - 10 Prozent abgesenkt. Sie liegen bei den Einzelmaßnahmen (max. förderfähige Kosten von 60.000 Euro) zwischen bis zu 20 % bei Dämmmaßnahmen und bis zu 40 % bei Wärmepumpen, Bei den Komplettsanierungen (max. förderfähige Kosten von 150.000 Euro) zwischen bis zu 25 % für eine Sanierung auf die EH 85 Stufe als neuer Eingangsförderstufe und bis zu 45 % für eine Sanierung auf EH 40 Stufe. Die Zinsverbilligung für neu gewährte Förderkredite kann in Abhängigkeit von den Marktzinsen schwanken.


Beispiel: Komplettsanierung (sogenannte systemische Sanierung).

Bislang erhielten Antragstellende bei einer Komplettsanierung, das heißt bei einer umfassenden Sanierung, bei der eine bessere Effizienzhaus-Stufe erreicht wurde (konkret das Effizienzhaus/gebäude- Niveau EH/EG 40) einen Fördersatz von 50 % (mit EE Klasse), dies entsprach 75.000 Euro. Jetzt liegt der maximale Fördersatz (Tilgungszuschuss von 30 % und max. mögliche Zinsvergünstigung mit einem Subventionswert von etwa 15 %) bei insgesamt 45 % (mit EE- oder NH-Klasse und mit Bonus für ein Worst-Performing-Building ab 22.09.2022), dies entspricht 67.500 Euro.


Beispiel: Wärmepumpe.

Früher lag der Fördersatz bei maximal 50 %. Jetzt liegt der maximale Fördersatz beim Einbau einer Wärmepumpe bei 40 % auf die Höchstgrenze von 60.000 Euro je Wohneinheit, dies entspricht einer Fördersumme von bis zu 24.000 Euro. Früher bekam man bis zu 30.000 Euro, nach der Reform bis zu 24.000 Euro für die Wärmepumpe.


Beispiel: Fenstertausch.

Früher lag der Fördersatz bei 25 %, nach der Reform bei rund 20 %. Früher konnte man rund 15.000 Euro beim Fenstertausch bekommen, nach der Reform sind es 12.000 Euro.


2. Folgeanpassungen bei Neubauförderung


Bei der Neubauförderung erfolgt die Reform erst zu 2023. Bis zur Neukonzipierung läuft das Programm EH 40 Nachhaltigkeit bis Jahresende weiter. Jetzt folgen mit der BEG-Reform nur notwendige Folgeanpassungen, die aus der Reform der Sanierung. Konkret wird die Neubauförderung weitgehend auf zinsverbilligte Darlehen umgestellt. Die Tilgungszuschüsse werden im Neubau auf 5 % gesenkt. Mit der Zinsvergünstigung steht aber weiterhin ein attraktives Förderangebot zur Verfügung. Ab 2023 soll die Gebäudeförderung für den Neubau neu ausgerichtet werden. Ziel ist, eine klimapolitisch ambitionierte, ganzheitlich orientierte Förderung für neue Gebäude. (Quelle: PM Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz 26.07.2022).

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