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  • AutorenbildMichael Handschuh

Abbiegeassistenzsysteme

Zuschuss für die Ausrüstung von Nutzfahrzeugen mit Abbiegeassistenzsystemen.


Der Bund gewährt nach Maßgabe der Förderrichtlinie für die Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit Abbiegesystemen und den allgemeinen Verwaltungsvorschriften Zuwendungen zur Ausrüstung von Abbiegeassistenzsystemen in Kraftfahrzeugen. Ziel der Förderung ist es, Unfälle mit Personenschaden, an denen nach rechts abbiegende Kraftfahrzeuge beteiligt sind signifikant zu verringern.

Gegenstand der Förderung ist die Ausrüstung mit Abbiegeassistenzsystemen von Nutzfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen. Ebenso bezuschusst werden Kraftomnibusse mit mehr als neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz, die im Inland für die Ausübung gewerblicher, freiberuflicher, gemeinnütziger oder öffentlich-rechtlicher Tätigkeit angeschafft und betrieben werden. Gefördert werden System- und externe Einbaukosten von genehmigten Abbiegeassistenzsystemen. Dies gilt für die Nachrüstung von Kraftfahrzeugen als auch für Systemkosten entsprechender Abbiegeassistenzsysteme, die in Neufahrzeugen verbaut werden.


Zuwendungsberechtigt sind Eigentümer und Halter, Leasingnehmer und Mieter von zugelassenen förderfähigen Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland.


Unternehmen, die nach der "Richtlinie über die Förderung der Sicherheit und Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen" vom 15. Dezember 2015 (BAnz AT 05.01.2016 B4), die durch die Bekanntmachung vom 12. Dezember 2016 (BAnz 27.12.2016 B4) geändert worden ist, zuwendungsberechtigt sind, sind von dieser Förderrichtlinie ausgeschlossen.


Förderfähig ist der Einbau von Abbiegeassistenzsystemen nur, wenn mit ihnen vor Antragstellung noch nicht begonnen wurde. Als Maßnahmenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages (Kauf-, Leasing-, oder Mietvertrag etc). Förderfähig sind Maßnahmen, die innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Zuwendungsbescheides durchgeführt werden. Diese Frist kann auf Antrag des Zuwendungsempfängers durch die Bewilligungsbehörde verlängert werden. Das Abbiegesystem muss die in der Richtlinie (Punkt 4.5 ) aufgeführten Eigenschaften erfüllen.


Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Die Zuwendung beträgt höchstens 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch 1.500 Euro je Einzelmaßnahmen. Jede Ausrüstung eines förderfähigen Kraftfahrzeugs gilt als Einzelmaßnahme. Wenn mehr Anträge eingehen als Fördermittel vorhanden sind, werden für jeden Zuwendungsberechtigten grundsätzlich maximal zehn Einzelmaßnahmen förderfähig.


Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) mit der Abwicklung der Fördermaßnahme beauftragt. Anträge auf Förderung können bis zum 15. Oktober eines Jahres gestellt werden. Die Anträge werden nach Antragseingang bearbeitet. Maßgeblich ist der Tag an der Antrag vollständig eingegangen ist. Sofern die Fördermittel mit den bis zum 30. September eines Jahres eingegangenen Anträgen nicht ausgeschöpft wurden, können bis zum 15. Oktober eingegangene Anträge von Zuwendungsberechtigten auch über die zehn Einzelmaßnahmen hinaus bewilligt werden.


Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids im Anforderungsverfahren. Der Zuwendungsempfänger hat die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung durch die Vorlage eines Verwendungsnachweises nachzuweisen.


Ich weise darauf hin, dass es sich bei der Zuwendung dieser Förderrichtlinie um eine Subvention im Sinn von § 264 StGB handelt. Subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 StGB in Verbindung mit § 2 SubvG sind die Angaben im Förderantrag, im Verwendungsnachweis und in den eingereichten Unterlagen. Des Weiteren sind subventionserheblich alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, das Belassen oder die Rückforderung von Bedeutung sind.


Die Förderrichtlinie tritt außer Kraft, sobald eine nationale oder europäische Rechtsverordnung den Einbau von Abbiegeassistenzsystemen zwingend vorschreibt; spätestens jedoch am 31. Dezember 2024. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. (Quelle: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, BAnz 12.04.2021 B3).


Weitere Hinweise und Merkblätter insbesondere über die technischen Eigenschaften der Abbiegeassistenzsystem finden Sie im Internet unter https://www.bag.bund.de .


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