top of page
  • AutorenbildMichael Handschuh

Bürgschaften, Rückbürgschaften und Garantien

Aktualisiert: 9. Dez. 2022

"BKR-Bundesregelung Bürgschaften 2022"


Vorübergehende Gewährung von Bürgschaften, Rückbürgschaft und Garantien im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland. Grundlage ist der Befristete Krisenrahmen (BKR) der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft.


Auf Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hat die Europäische Kommission mitgeteilt, dass die Beihilfen der "BKR-Bundesregeleungen Bürgschaften 2022" mit dem Binnenmarkt als vereinbar anzusehen sind.

Auf Grundlage dieser Beihilferegelung können beihilfegewährende Stellen Bürgschaften, Rückbürgschaften und Garantien zur Absicherung von Krediten gewähren. So soll Unternehmen, die von der gegenwärtigen Krise betroffen sind der Zugang zu Liquidität ermöglicht, und erleichtert werden.


Diese Regelung gilt für alle Bürgschaften, die in der Bundesrepublik Deutschland an Unternehmen - in allen Wirtschaftsbereichen bis zum 31. Dezember gewährt werden. Eine Bürgschaft nach dieser Regelung ist allerdings ausgeschlossen, wenn die EU gegen den Antragsteller Sanktionen verhängt hat. So zB.

  • Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in den Rechtsakten,, mit denen die Sanktionen verhängt werden ausdrücklich genannt sind.

  • Unternehmen, die im Eigentum oder unter Kontrolle von Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen, gegen die die EU Sanktionen verhängt hat.

  • Unternehmen, die in Wirtschaftszweigen tätig sind, gegen die die EU Sanktionen verhängt hat, soweit die Ziele der betreffenden Sanktionen untergraben würden.

  • Die Regelung gilt nicht für die Gewährung von Beihilfen an Kredit- oder Finanzinstitute.


Die Bürgschaften können direkt an den Endempfänger oder an die als Finanzintermediäre handelnden Kreditinstitute oder Finanzinstitute gewährt werden. Die Kreditinstitute oder andere Finanzinstitute müssen die Vorteile der staatlichen Bürgschaft so weit wie möglich an die Empfänger weitergeben. Der Finanzintermediär muss nachweisen können, dass er anhand eines Mechanismus sicherstellt, dass die Vorteile - in Form umfangreicherer Finanzierungen, riskanterer Portfolios, geringere Besicherungsanforderungen, niedrigerer Garantieprämien oder niedrigerer Zinssätze, als ohne solch staatlichen Bürgschaften möglich wären - so weit wie möglich an die Endempfänger weitergegeben werden.


Kreditobergrenze und maximale Bürgschaftsquote. Der Gesamtkreditbetrag je Unternehmen darf die folgenden Höchstbeträge nicht überschreiten.

  • 15 Prozent des durchschnittlichen jährlichen Gesamtumsatzes in den letzten drei abgeschlossenen Rechnungsperioden oder

  • 50 Prozent der Energiekosten in den zwölf Monaten vor dem Monat der Einreichung des Bürgschaftsvertrags;

  • in begründeten Fällen etwa einer besonders starken Betroffenheit von den unmittelbaren Auswirkungen der Aggression und auf der Grundlage einer Selbstauskunft, in der der Liquiditätsbedarf des Begünstigten dargelegt wird, kann der Kreditbetrag erhöht werden, um den Liquiditätsbedarf ab dem Zeitpunkt der Gewährung für die kommenden zwölf Monate bei KMU und für die kommenden sechs Monate bei Großunternehmen zu decken. Der Liquiditätsbedarf kann sowohl die Betriebskosten als auch die Investitionskosten beinhalten.

Eine Bürgschaft nach dieser Regelung kann sowohl zur Absicherung von Investitions-, als auch für Betriebsmittelkredite gewährt werden. Die maximale Bürgschaftsquote beträgt 90 Prozent des verbürgten Kredites, wenn der Kreditausfall anteilig und zu gleichen Bedingungen vom Kreditinstitut und vom staatlichen Bürgen getragen wird, oder 35 Prozent des verbürgten Kredites, der der Kreditausfall zunächst dem staatlichen Bürgen und erst dann dem Kreditinstitut zugerechnet wird (Erstausfallgarantie).


In allen Fällen gilt, dass der von der Bürgschaft gedeckte Betrag, anteilig sinken muss, wenn der Kreditbetrag im Laufe der Zeit zB. aufgrund eine einsetzenden Rückzahlung sinkt.


Kumulierung. Eine Kumulierung von Beihilfen nach dieser Regelung ist zum Teil mit anderen Beihilfen (zB. im Rahmen von Covid-19) möglich. Bürgschaften nach dieser Regelung dürfen auch mit Beihilfen nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV kumuliert werden, wenn die Förderung nicht die Einbußen des Unternehmens übersteigen. Desweiteren ist eine Kumulierung von Beihilfen zulässig die der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, den sektorspezifischen Freistellungsverordnungen und den verschiedenen De-minimis Verordnungen entsprechen.


Monitoring. Die beihilfegebenden Stellen müssen alle Unterlagen über gewährte Bürgschaften nach dieser Regelung , die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahren. Sie sind der Europäischen Kommission auf Verlangen herauszugeben. Die Gewährung von Bürgschaften auf Grundlage dieser Regelung sind noch bis zum 31. Dezember 2022 möglich. Am 31. Dezember 2022 tritt die Regelung außer Kraft. (Quelle: Bekanntmachung zur vorübergehenden Gewährung von Bürgschaften, Rückbürgschaften und Garantien im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Befristeten Krisenrahmens (BKR) der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukrainie ("BKR-Bundesregelung Bürgschaften 2022), Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, BAnz AT 19.09.2022 B1).


Haben Sie einen Überblick wie Ihre Kredite besichert sind?


bottom of page