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  • AutorenbildMichael Handschuh

Charge@BW

Baden-Württemberg fördert den flächendeckenden Aufbau einer Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge. Das neue Förderprogramm heißt "Charge@BW". Es hat zum 1. September 2019 begonnen. Juristischen Personen mit Sitz oder Betriebsstätte in Baden-Württemberg können ab 1. November 2019 Förderanträge stellen.

Das Land Baden-Württemberg unterstützt mit bis zu maximal 2.500 Euro Anteilsfinanzierung, bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten pro Ladepunkt. Zuwendungsfähig sind alle einmaligen Ausgaben, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit der Installation des geförderten Ladepunktes stehen und notwendig sind.


Ziel, von der Grün geführten Landesregierung ist der flächendeckende Ausbau der Ladeinfrastruktur.


Antragsberechtigt sind juristische Personen mit Sitz oder Betriebsstätte in Baden-Württemberg, die den Bau und Betrieb von der Ladeinfrastruktur gewährleisten können. Der Förderantrag muss vor Beginn der Maßnahme bei der L-Bank gestellt werden. Eine Kummulierung mit anderen Förderprodukten ist nicht zulässig. Voraussetzung für die Teilfinanzierung ist, dass die Ladepunkte nachweislich mit Strom aus erneuerbaren Energien - oder - auch wünschenswert, aus vor Ort erzeugtem, regenerativem Strom gespeist wird.


Darüberhinaus muss die Ladestation innerhalb von 6 Monaten nach Zugang des Zuwendungsbescheides in Betrieb genommen werden und mindestens 3 Jahre ab Fertigstellung an dem im Antrag definierten Ort in Betrieb sein. Die Anforderungen an die Ladesteckdosen und Kupplungen richten sich nach der Ladesäulenverordnung (LSV) § 3 Mindestanforderungen an die technische Sicherheit und Interopreabilität (Absätze 1 bis 3).


Der aktuelle Stand der Technik hinsichtlich IT-Sicherheit und Datenschutz ist anzuwenden.


Die Ladepunkte müssen sich auf Flächen des Antragstellers befinden. Betrieblich genutzte Ladepunkte sind wenn möglich auch Arbeitnehmer*innen und ggf. auch Gästen des Unternehmens zugänglich zu machen. Ladestationen nur für Mitarbeiter sind grundsätzlich förderfähig.


Nachrüstungen oder Ersatzbeschaffungen sind nicht förderfähig. Auch Leasing oder Miete ist beidseitig weder für Anbieter noch für Abnehmer teilfinanzierbar. Ebenso ist die Förderung von Ladepunkten, die Im Zusammenhang mit einer größeren Renovierung (den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur betreffend) nicht darstellbar. Auch Installationen bei einem Neubau von Nichtwohngebäuden sind von der Förderung ausgeschlossen.


Mit der Förderung setzt Baden-Württemberg konsequent seine Strategie um, Elektromobilität breit auszulegen und für einen flächendeckenden Aufbau der Ladeinfrastruktur zu sorgen. Verkehrsminister Hermann kommt damit dem Wunsch von Unternehmern nach, Fördermöglichkeiten für den nicht öffentlichen Raum zu schaffen. Viele Unternehmen möchten ihre Nachhaltigkeitsstrategie weiterentwickeln und auf einen klimafreundlichen Fuhrpark umsteigen.


Die Förderung ist ein De-minimis Beihilfe im Sinne der EU-Verordnung 1407/2013 (Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV).



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