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  • AutorenbildMichael Handschuh

Computerspielförderung des Bundes

Erster Aufruf zur Einreichung von Anträgen. Gefördert wird die Entwicklung von digitalen interaktiven Spielen. Im Rahmen des Aufrufes können Anträge zur Förderung der Entwicklung von Prototypen und der Produktion digitaler interaktiver Spiele gestellt werden. Die nach diesem Aufruf geförderten Vorhaben können frühestens am 1. Dezember 2020 beginnen.

Gefördert wird die Prototypentwicklung sowie die Produktion eines Spiels. Im Rahmen der Produktionsförderung kann in Einzelfällen auch die Weiterentwicklung eines bereits existierenden Prototyps anteilsfinanziert werden. Voraussetzung dafür ist, dass sich die Weiterentwicklung klar vom existierenden Prototypen abgrenzt.


Antragsberechtigt sind Unternehmen, welche die Entwicklung eines Spiels verantwortlich leiten und prägen. Ein Betrieb oder eine Niederlassung in Deutschland während der Projektlaufzeit ist Voraussetzung für eine Förderung.


Grundsätzlich sind auch Verbundprojekte möglich. Die Förderung eines Ko-Entwicklers ist möglich, wenn dieser seinen Entwicklungsanteil leitet und mitprägt. Zugelassen zur Antragstellung sind ausschließlich juristische Personen. Nicht antragsberechtigt sind Einzelpersonen, Vereine, projektbezogene Gründungen, Unternehmen ohne vollzogene Gründung und Personengesellschaften.


Zwingende beihilferechtliche Voraussetzung für die Förderung ist die Erfüllung der Mindestkriterien des Kulturtests (Anlage der Förderrichtlinie - Computerspielförderung).


Für eine Förderung ist der Nachweis einer ausreichenden Bonität des Antragsstellers notwendig. Erforderlich ist der Nachweis, dass der Eigenanteil erbracht werden kann und das Unternehmen voraussichtlich während der Förderung nicht in Schieflage gerät. Selbstverständlich muss das geförderte Vorhaben eine Alterskennzeichnung nach dem Jugendschutzgesetz aufweisen. Damit ist der Fördernehmer verpflichtet, das Spiel nach Fertigstellung und vor Veröffentlichung einem Alterskennzeichnungsverfahren zuzuführen. Das geförderte Spiel muss grundsätzlich (auch) mit deutscher Text- und Sprachausgabe veröffentlicht werden.


Eine weitere Voraussetzung für eine Förderung stellt der Nachweis der Notwendigkeit der Förderung dar. Diese ist im Antragsverfahren in der Vorhabensbeschreibung darzulegen.


Die Zuwendungen werden im Wege einer Anteilsfinanzierung zum Projekt als nicht rückzahlbaren Zuschuss gewährt. Förderfähig sind die Kosten, die notwendig sind und unmittelbar mit dem Projekt im Zusammenhang stehen.


Die zuwendungsfähigen Entwicklungskosten eines Prototyps müssen mindestens 30.000 Euro und können maximal 400.000 Euro betragen. Die Förderquote im Rahmen der Förderrichtlinie für die Entwicklung eines Prototyps beträgt maximal 50 Prozent. Vom Antragsteller wird zwingend ein Eigenanteil von mindestens 20 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten erwartet. Durch die Förderung eines Prototyps entsteht kein Rechtsanspruch auf eine anschließende Produktionsförderung.


Die Bundesförderung für die Produktion eines Spiels ist abhängig von den veranschlagten zuwendungsfähigen Entwicklungskosten. Im Falle der Produktionsförderung ist der vom Antragsteller zu erbringende Eigenanteil abhängig von den veranschlagten Entwicklungskosten.


Ergänzend zu den in der Förderrichtlinie veröffentlichten Förderbestimmungen gilt im Rahmen des Aufrufs folgendes:


Kumulierung mit anderen Fördermaßnahmen, Gesamtfinanzierung


Der Förderaufruf unterscheidet zwischen

  • Förderquote des Bundes

  • Eigenanteil des Antragstellers (beinhaltet Mittel, bei denen der Antragsteller frei entscheiden kann, ob sie für dieses Projekt oder für andere Zwecke verwendet werden, sowie Mittel von Publishern und grundsätzlich auch Mittel aus Crowdfunding).

  • Mitte Dritter (Mittel anderer Fördergeber die für das Projekt verwendet werden müssen).

Eine Kumulierung der Bundesförderung mit anderen Förderungen ist grundsätzlich möglich, wenn sich die verschiedenen Fördergeber über die Finanzierung des Projekts einig sind und dabei weder gegen die Förderbedingungen des Bundes, noch die Bedingungen der anderen Fördergeber verstoßen wird.


Die Fördernehmer müssen sich dazu verpflichten, nach Abschluss des Projekts dem Projektträger kostenlos den lauffähigen Programmcode sowie ergänzend bei Spielen, die zwingend eine Online-Verbindung benötigen soweit möglich 2 Downloadkeys / Nutzungkeys zur Archiv- und Prüfzwecken zur Verfügung zu stellen.


Der Förderaufruf ist befristet bis zum Erscheinen eines neuen Förderaufrufs, längstens jedoch bis zum 31.12.2021. Weitere Informationen zur Computerspielförderung des Bundes finden sie hier. Gerne unterstützen wir Sie bei der Kosten und Finanzierungsplanung. Wir freuen uns über Ihre Anfrage.


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