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  • AutorenbildMichael Handschuh

START-interaktiv

Aktualisiert: 13. Apr. 2022

Förderung von Projekten mit dem Themenbereich "Interaktive Technologien für Gesundheit und Lebensqualität".


Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) fördert das Ideen- und Innovationspotential von Start-ups die sich in der Spitzenforschung mit interaktiven Technologien für Gesundheit und Lebensqualität beschäftigen, und diese für die Gesellschaft nutzbar machen.


Für die Umsetzung des Ziels verfolgt das BMBF zwei Ansätze. Mit Modul 1 des Förderprogramms sollen die Chancen für die Gründung von Start-ups durch gezielte Förderung geeigneter Forschungsteams an Hochschulen und Forschungseinrichtungen erreicht werden. Zum anderen sollen bereits gegründete Start-ups bei risikoreicher vorwettbewerblicher Forschung und Entwicklung (FuE) mit dem Modul 2 unterstützt werden.


Gegenstand der Förderung

sind FuE- Vorhaben aus dem Bereich der interaktiven Technologien für Gesundheit und Lebensqualität deren Forschungsthemen in den folgenden zwei Forschungsfeldern des Forschungsprogramms "Miteinander durch Innovation" liegen.



Antragsberechtigt in Modul 1 sind Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Bei Modul 2 sind Start-ups, KMU, mittelständische Unternehmen Hochschulen und Forschungseinrichtungen auch im Verbund antragsberechtigt.


Die Förderung erfolgt im Wege einer Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss. Die Förderdauer beträgt in der Regel 18 - 36 Monate. Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Vorhaben für Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeit fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Bei Start-ups mit geringer Eigenkapitalkraft kann geprüft werden, ob eine Förderung der zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (Abrechnungsart - AZA) geboten sein könnte.


Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt. In der ersten Stufe sind dem Projektträger VDI/VDE Innovation + Technik GmbH bis zum 15. Juli 2022 Projektskizzen einzureichen. (Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, BAnz AT 29.04.2021)


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