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Exportgarantien

  • Autorenbild: Michael Handschuh
    Michael Handschuh
  • 2. Apr. 2020
  • 1 Min. Lesezeit

Exportgarantien als Reaktion auf die Corona-Pandemie. Die Bundesregierung hat beschlossen, dass ab sofort Exportgeschäfte zu kurzfristigen Zahlungsbedingungen (bis 24 Monate) mit staatlichen Exportkreditgarantien abgesichert werden können.

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Dies gilt innerhalb der EU und in bestimmten OECD-Ländern. Damit können mögliche Engpässe im privaten Exportversicherungsmarkt aufgefangen werden. Ermöglicht wird dies durch einen Beschluss der Europäischen Kommission vom 27. März 2020. Sie hat die Bestimmungen der sogenannten Kurzmitteilungen geändert. Damit wird die Liste der marktfähigen Risiken, also der Länder, für die normaler Weise keine Absicherung staatlicher Exportkreditgarantien zulässig ist, vorläufig gestrichen. Die Kommission hat damit schnell und flexibel auf Bitten mehrerer Mitgliedstaaten, darunter auch Deutschland reagiert. Sie hat damit den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, zeitnah und entschlossen zu reagieren, sollten sich private Exportversicherer als Reaktion auf die Corona-Pandemie zurückziehen. Begünstigte Länder sind neben der EU auch Australien, Island, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz, USA und das vereinte Königreich. Die erweiterten Deckungsmöglichkeiten sind zunächst bis zum 31.12.2020 befristet.


Einzelheiten zu den erweiterten Deckungsmöglichkeiten für das Kurzfristgeschäft finden sich auf den Internetseiten des Mandatars des Bundes (www.agaportal.de/exportkreditgarantien/praxis/marktfaehige-risiken).

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