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AutorenbildMichael Handschuh

Internationale Leitmessen in Deutschland

Förderung junger innovativer Unternehmen zur Teilnahme an internationalen Leitmessen in Deutschland.


Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) fördert die Teilnahme an Gemeinschaftsständen für junge innovative Unternehmen. Die von Messeveranstalter organisierten Leitmessen, auf denen die Beteiligung an Gemeinschaftsständen gefördert wird, werden jährlich vom BMWi festgelegt. Der Gemeinschaftsstand soll aus mindestens zehn Ausstellern bestehen. Die geförderte Standfläche sollen zwischen 6 und 15 qm Standfläche pro Aussteller umfassen. Hiervon können Ausnahmen zugelassen werden.


Vorgesehen ist, dass der Messeveranstalter eine hervorragende Platzierung des Gemeinschaftsstandes sicherstellt und die individuellen Ausstellungsflächen durch einen gemeinsamen Informationsstand ergänzt. Außerdem ist der Messeveranstalter für die Werbung des Gemeinschaftsstandes in geeigneter Form zuständig. Er bietet darüber hinaus den Ausstellern Exportschulungen und -beratung an.


Bis einschließlich Dezember 2022 sind darüber hinaus auch individuell organisierte Einzelstände auf internationalen Leitmessen in Deutschland förderfähig.. Eine Messeteilnahme soll das Exportmarketing der Aussteller gezielt fördern.


Die Förderung besteht in der Gewährung einer nicht rückzahlbaren Zuwendung (Zuschuss) zu den Ausgaben für die vom Veranstalter in Rechnung gestellten Kosten für Standmiete, Standbau und die Pflichtanteile des Gemeinschaftsstandes. Das selbe gilt für den individuell organisierten Messestand.


Für die Förderung zur Teilnahme an einem Gemeinschaftsstand sind antragsberechtigt, rechtlich, selbständige, junge innovative Unternehmen mit produkt- und verfahrensmäßigen Neuentwicklungen (inklusiver Hard- und Software sowie Komponenten) die

  • ihren Sitz und Geschäftsbetrieb in der Bundesrepublik Deutschland haben,

  • die jeweils gültige EU-Definition für ein kleines Unternehmen (weniger 50 Mitarbeiter*innen und Jahresbilanzsumme oder Jahresumsatz von höchstens 10 Mio. Euro) erfüllen.

Antragsberechtigt für einen individuellen Messestand sind rechtlich selbständige innovative Unternehmen mit produkt- und verfahrensmäßigen Neuentwicklungen (inklusiver Hard- und Software sowie Komponenten), die

  • ihren Sitz und Geschäftsbetrieb in der Bundesrepublik Deutschland haben und entweder die jeweils gültige EU-Definition für mein mittleres Unternehmen (mehr als 49 Mitarbeiter*innen aber weniger als 250 Mitarbeiter*innen und einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro oder Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro) erfüllen.

  • oder die jeweils gültige EU-Definition für ein kleines Unternehmen (weniger als 50 Mitarbeiter*innen und Jahresbilanzsumme oder Jahresumsatz von höchstens 10 Mio. Euro erfüllen und älter als zehn Jahre sind.

Als innovativ gelten Unternehmen, die eine Neuentwicklung oder wesentliche Verbesserungen von Produkten, Verfahren und Dienstleistungen sowie deren Markteinführung anstreben. Diese Entwicklungen bzw. Verbesserungen sollten sich in wesentlichen Funktionen von bisherigen Produkten, Verfahren und Dienstleistungen unterscheiden. Darüber hinaus sind Unternehmen förderfähig, die in der Industrie, Handwerk oder Dienstleistungen angesiedelt sind. Nicht gefördert werden Consulting-Unternehmen, Marketing-Unternehmen oder Research-Anbieter und Unternehmen, an denen Religionsgemeinschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt sind.


Förderfähig sind jeweils drei Teilnahmen eines Unternehmens an der gleichen Messe. Teilnahmen sind nicht förderfähig, wenn Zuwendungen für die Teilnahme aus anderen öffentlichen Mitteln gewährt werden (Kummulationsverbot).


Antragstellende Unternehmen, die in den vergangenen drei Steuerjahren bereits "De-minimis-Beihilfen" in einem Gesamtumfang von 200.000 Euro erhalten haben, sind von der Förderung ausgeschlossen. Für ein Unternehmen, das im Straßengüterverkehr tätig ist, gilt die De-minimis-Höchstgrenze von 100.000 Euro.


Die Aussteller eines Gemeinschaftsstand erhalten eine Zuwendung zu den Gesamtkosten der Messeteilnahme. Gesamtkosten, sind die vom Messeveranstalter in Rechnung gestellten Ausgaben für Standmiete und Standbau. Die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben wird wie folgt berechnet:


Fläche x (Standmiete/qm + Standbau/qm) x 1,2


Von den so berechneten zuwendungsfähigen Ausgaben hat der Aussteller einen Eigenanteil von 40 % bei den ersten zwei Messebeteiligungen und von 50 % ab der dritten Messebeteiligung zu übernehmen. Der Faktor 1,2 findet zur pauschalen Deckung der dem Messeveranstalter entstehenden Kosten für die nötige Gemeinschaftsfläche sowie weitere Pflichtleistungen Anwendung.


Die Umlagen für Energie, Entsorgung und AUMA-Beitrag sowie die Kommunikationspauschale gelten als Bestandteil der Standmiete.


Aussteller in einen individuellen Messestand erhalten eine Förderung. Grundlage sind die von dem Messeveranstalter in Rechnung gestellten Ausgaben für Flächenmiete und Standbau, Energiekosten und Entsorgung des Einzelstandes sowie der AUMA-Beitrag. Der Kommunikationsbeitrag gilt als Bestandteil der Flächenmiete. Von den beschriebenen zuwendungsfähigen Ausgaben hat der Aussteller einen Eigenanteil von 60 % zu übernehmen.


Die Zuwendung für einen Gemeinschaftsstand wird als Zuschuss im Wege der Projektförderung in Form einer Anteilsfinanzierung ohne Umsatzsteuer bis zu einer Gesamtsumme von maximal 7.500 Euro pro Aussteller und Messe gewährt. Die Zuwendung für einen individuellen Messestand wird im Wege der Projektförderung in Form einer Anteilsfinanzierung ohne Umsatzsteuer bis zu einer Gesamtsumme von maximal 12.500 Euro pro Aussteller und Messe gewährt.


Die Mindestförderhöhe der Zuwendung beträgt 500 Euro. Aufwendungen unter 500 Euro sind nicht förderfähig. Die Förderhöchstgrenze für Förderungen eines individuellen Messestandes beträgt 600.000 Euro je Veranstaltung. Die Entscheidung über eine Bewilligung erfolgt in der Reihenfolge des Antragseingangs. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.


Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Die Laufzeit der Förderrichtlinie ist bis zum 31. Dezember befristet. Die Verfahrensvorschriften können unter Punkt 6 der Förderrichtlinie entnommen werden.


Die Liste der förderfähigen Veranstaltungen und die Fördervoraussestzungen können unter www.bafa.de/mkmu abgerufen werden. Ab dem 2. August 2021 können Anträge online über die Hompage des BAFA gestellt werden.



(Quelle: BAnz AT 27.07.2021 B2).



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