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  • AutorenbildMichael Handschuh

INVEST

Zuschuss für Wagniskapital.


Förderziel des Programms INVEST - Zuschuss für Wagniskapital (INVEST) ist es, Privatpersonen zu animieren, als Business Angel tätig zu werden. Privates Wagniskapital zur Verfügung stellen und sich dabei, auch nicht monetär, für ein junges innovatives Unternehmen einzusetzen. Zudem soll die Kapitalausstattung junger innovativer Unternehmen dauerhaft verbessert werden.



INVEST kann als Erwerbszuschuss zum Investitionszeitpunkt oder als pauschale Kompensation der auf den Veräußerungsgewinn zu entrichtenden Steuern (Exitzuschuss gewährt werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erwartet dabei, dass die Nachhaltigkeitsstrategie und die Treibhausgasneutralität bis 2045 von den Investoren berücksichtigt wird. INVEST soll einen direkten Beitrag zu SDG 9 (Industrie, Innovation und Infrastruktur) und SDG 8 (Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum) der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie leisten.


Gefördert wird die Kapitalbereitstellung für junge innovative Unternehmen. Also der Erwerb von neu ausgegebenen Geschäftsanteilen oder neu ausgegebenen Aktien ("Anteilen"). Der Anteilserwerb kann durch Bareinlage oder durch Wandlung eines Wandeldarlehens erfolgen. Erforderlich ist, dass die Anteile vollumfänglich an Chancen und Risiken am Unternehmen beteiligt sind. Zwischen Investor und Unternehmen dürfen keine Risiko mindernden Vereinbarungen geschlossen werden. Die Unterzeichnung der Verträge zur Investition durch den Investierenden sowie die Zahlung der Investitionssumme an das Unternehmen dürfen erst nach Antragstellung auf den Erwerbszuschuss erfolgen. Erfolgt die Anteilsausgabe vor der Bewilligung des Erwerbszuschusses (aber nach Antragstellung), so tragen die Antragsteller_innen das Risiko einer möglichen Nichtbewilligung. Ein Rechtsanspruch des Antragstellenden auf Gewährung eines Zuschusses besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Veräußerung der Anteile vom Investierenden an nicht nahestehende Personen oder juristische Personen, die nicht vom Investierenden selbst oder ihm nahestehenden Personen, auch nicht in Kombination, beherrscht werden, ist durch einen notariellen Veräußerungsvertrag vorzunehmen. Der Antrag auf den Exitzuschuss kann nur unter der Voraussetzung der Einhaltung der dreijährigen Mindesthaltedauer frühestens nach Unterzeichnung der Verträge zur Veräußerung der Anteile sowie nach der Zahlung des Veräußerungspreises an den Investierenden gestellt werden.


Zuwendungsberechtigt sind natürliche Personen, die den Anforderungen der Richtlinie Nummer 4.1.2 entsprechen und neu ausgegebene Anteile nach Maßgabe der Nummer 4.1.1 der Förderrichtlinie förderfähige Kapitalgesellschaft oder eingetragenen Genossenschaft (Unternehmen erwerben oder die ihre Anteile an einer Kapitalgesellschaft oder eingetragenen Genossenschaft (Unternehmen) veräußern deren Erwerb bereits durch INVEST gefördert wurde. Eine natürliche Person kann sich einer Beteiligungsgesellschaft (Business-Angel GmbH, Business-Angel UG) bedienen. Diese Beteiligungsgesellschaft darf natürliche Personen als Gesellschafter_innen haben. Es sind maximal 10 Gesellschafter_innen zulässig. Die Beteiligungsgesellschaft muss als Gesellschaftszweck das Eingehen und Halten beziehungsweise Veräußern von Beteiligungen haben. Darüber hinaus zulässige Geschäftszwecke sind ausschließlich Vermögensverwaltung und Beratung mit im Zusammenhang stehender Geschäfte aller Art.


Art, Umfang und Höhe der Zuwendung. Die Höhe des Zuschusses beträgt 15 % des Ausgabepreises der Anteile (Erwerbszuschuss). Dieser umfasst neben dem Nominalwert der Anteile auch ein evtl. gezahltes Agio/Aufgeld. Es wird der Kapitalerhöhungsbeschluss/Beteiligungsvertrag/Beitrittserklärung als Grundlage herangezogen. Es gelten die in der Richtlinie benannten Obergrenzen (4.1.3). Pro Unternehmen und Investor_in werden maximal 100.000 Euro an Erwerbszuschüssen bewilligt. Für jede Beteiligungsgesellschaft ist die im laufenden und in den beiden vorausgegangenen Steuerjahren gewährte Summe der Erwerbszuschüsse und weiterer "De-minimis" -relevanter Beihilfen zusätzlich auf 300.000 Euro begrenzt. Wird die Obergrenze pro Investor_in überschritten, so wird der Zuschuss bis zur Obergrenze bewilligt.


Pro Unternehmen wird allen beantragenden Investierenden - pro Kalenderjahr - maximal ein Erwerbszuschuss von insgesamt 450.000 Euro bewilligt.


Exitzuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt 25 % des Gewinns aus der Veräußerung eines INVEST-Anteils (Exitzuschuss). Als Bemessungsgrundlage für den Exitzuschuss gilt die Differenz zwischen dem Veräußerungspreis und dem Ausgabepreis. Der Ausgabepreis umfasst neben dem Nominalwert der Anteile auch ein eventuell gezahlte Agio/Aufgeld. Es wird der im Kapitalerhöhungsbeschluss/Beteiligungsvertrag/ Beitrittserklärung genannte und zum Zeitpunkt des Abschlusses des Veräußerungsvertrags wirksam werdenden Betrag herangezogen. Für den Veräußerungspreis wird der im Veräußerungsvertrag genannte und zum Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich gezahlten Betrag herangezogen. Erwerbsnebenkosten und Veräußerungsnebenkosten (zB. Notarkosten) werden nicht berücksichtigt. Veräußerungsverträge werden nur anerkannt, soweit sie ausschließlich marktübliche Klauseln enthalten.


Verfahren. Für den Erhalt des Erwerbszuschusses ist es erforderlich, dass sowohl das Unternehmen als auch der Investierende einen Antrag bei der Bewilligungsbehörde, der Bundesanstalt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (www.bafa.de) stellen. Das Unternehmen muss seinen Antrag, zeitlich vor dem Investierenden stellen. Der Investierende muss dann seinem Antrag die Antragsnummer des Unternehmens beifügen. Zulässige Ausnahme dieses Prozesses ist die Beteiligung von Investor_innen an der Gründung eines Unternehmens. In diesem Fall stellt der Investierende seinen Antrag vor dem Unternehmen. Das Unternehmen stellt dann seinen Antrag wenn es gegründet worden ist, also nach Eintrag in das Handels- oder Genossenschaftsregister. Das Unternehmen muss dann seinem Antrag die Antragsnummer der Investor_in beifügen. Der vollständige Antrag des Unternehmens (inklusive Handelsregister bzw. Genossenschaftsregisterauszug) muss in diesem Fall spätestens drei Monate nach Antragstellung durch den Investierenden beim BAFA vorliegen (Ausschlussfrist). Erst dann kann das BAFA einen Bewilligungsbescheid erstellen. Diese Ausnahme gilt nicht im Fall der Gewährung eines Wandeldarlehens.


Anträge können online beim BAFA gestellt werden. Vollständige Anträge (Antrag Unternehmen und Antrag Investierender einschließlich der jeweiligen Nachweise (beider Parteien) müssen bis zum 31. Dezember 2026 beim BAFA eingereicht sein (Ausschlussfrist).


Für den Erhalt des Exitszuschusses ist es erforderlich, dass die Investierenden einen Antrag BAFA (www.bafa.de) stellen. Der Antrag kann frühestens nach Unterzeichnung des notariellen Veräußerungsvertrags und Zahlung des Veräußerungspreises (spätestens jedoch 6 Monate nach Unterzeichnung des notariellen Veräußerungsvertrags gestellt werden. Anträge können - ausschließlich online- beim BAFA gestellt werden.


Vollständige Anträge (inklusive der notwendigen Nachweise) müssen bis zum 30. Juni 2037 beim BAFA eingereicht sein (Ausschlussfrist). Nach dem 30. Juni 2037 eingereichte Anträge werden nicht mehr bearbeitet.

 

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, Förderrichtlinie zur Bezuschussung von Wagniskapital privater Investierender für junge innovative Unternehmen INVEST - Zuschuss für Wagniskapital, vom 6. März, veröffentlicht BAnz. - AT 20.03.2024 B 2.









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