Mobilität stärken für ein soziales Europa
Benachteiligte junge Menschen, die keine Arbeit haben, nicht zur Schule gehen - und keine Berufsausbildung absolvieren, profitieren in Deutschland nicht - von einem aufnahmefähigen Arbeitsmarkt. Erfahrungen aus Förderperioden 2007 - 2013 und 2014 - 2020 des Europäischen Sozialfonds (ESF) zeigen, dass bei benachteiligten Menschen mit erschwertem Zugang zum Arbeitsmarkt ein Auslandsaufenthalt mit betrieblichem Training zur Verbesserung der Arbeitsmarktchancen beitragen kann.
Das durch den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) geförderte Programm JUVENTUS: Mobilität stärken - für ein soziales Europa soll in der Förderperiode 2021 - 2027, benachteiligten jungen Menschen den Zugang zu einer Auslandserfahrung ermöglichen.
Zudem soll JUVENTUS die neue Initiative für transnationale Mobilität der Europäischen Kommission ALMA ("Aim, Learn, Master, Achieve - Anvisieren, Lernen, Meistern, Ankommen) unterstützen.
Das JUVENTUS - Programm soll jungen Menschen mit erschwertem Zugang zum Arbeitsmarkt, ergänzend zum Regelsystem durch transnationale Mobilitätsmaßnahmen helfen.
Zielgruppe sind arbeitslose/ arbeitssuchende junge Menschen von 18 - 30 Jahren, deren Zugang zu Arbeit oder Ausbildung aus mehreren individuellen und/oder strukturellen Gründen besonders erschwert ist. Darunter können Schulabbrecher und Menschen ohne Schulabschluss sein. Ebenso zählen zur Zielgruppe Ausbildungsabbrecher, Langzeitarbeitslose, Geringqualifizierte, Menschen mit Migrationshintergrund oder Menschen die einer nationalen Minderheit angehören - ebenso wie Alleinerziehende oder Menschen mit Behinderung.
Das Ziel der Förderung sind die stufenweise und nachhaltige Integration in Arbeit oder Ausbildung bzw. die (Wieder-) Aufnahme eines Schulbesuchs mit dem Ziel eines Abschlusses. Desweiteren wird die Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit bzw. die Erhöhung der Voraussetzungen für eine erfolgreiche Arbeitsmarktvermittlung angestrebt.
Gegenstand der Förderung. Mit dem JUVENTUS-Programm werden Zuwendungsempfänger gefördert, die im Rahmen von Kooperations- oder Projektverbünden für die Zielgruppe transnationale Mobilitätsmaßnahmen ins europäische Ausland durchführen.
Die Zuwendungsempfänger müssen in Kooperation- oder Projektverbünden mit anderen Partnern aus der Region zusammenarbeiten.
Fördervoraussetzung ist, dass ein Zuwendungsempfänger mit mindestens einem Jobcenter oder einer Agentur für Arbeit im Rahmen eines Kooperations- oder Projektverbund zusammenarbeitet. Neben Jobcentern / Agenturen für Arbeit können auch andere Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung oder Betriebe in den Kooperations-/ bzw. Projektverbund mit einbezogen werden. Die Kooperations-/Projektverbünde können auch um weitere Partner ergänzt werden, wenn diese die Erreichung des Ziele gem. der Förderrichtlinie erleichtern.
Zentraler Bestandteil des JUVENTUS-Programms ist die transnationale Mobilitätsmaßnahme. Diese soll einen zwei- bis sechsmonatigen, begleiteten Aufenthalt der Teilnehmenden im europäischen Ausland sein. Währen dieser Zeit sollen die Teilnehmenden an einem betrieblichen Training in einem lokalen Betrieb teilnehmen (angeleitete praktische Tätigkeit, verbunden mit anwendungsnahem Lernen in betrieblichen Zusammenhängen). Der Auslandsaufenthalt soll eingebunden sein in einen Projektzyklus mit intensiver Vor- und Nachbearbeitungsphase in Deutschland.
Fördervoraussetzung ist zudem, die Bereitschaft des Zuwendungsempfängers zur Aufnahme von Teilnehmenden von Mobilitätsprogrammen aus anderen EU-Mitgliedstaaten, die im Rahmen der ALMA-Initiative umgesetzt werden.
Eine Maßnahmen soll folgende Projektphasen enthalten:
Aufbau der transnationalen Partnerschaft;
Akquise und Auswahl der Teilnehmenden über Agentur für Arbeit;
Vorbereitung der Teilnehmenden auf den Auslandsaufenthalt;
Auslandsaufenthalt;
Nachbereitung und Nachbetreuung.
Zuwendungsempfänger. Gefördert werden Projektträger in Kooperationsverbünden oder in Projektverbünden. Zuwendungsempfänger können grundsätzlich alle juristischen Personen der privaten und öffentlichen Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften sein. Als Beispiele nennt die Richtlinie Kommunen, Träger der freien Wohlfahrtspflege, Bildungsträger sowie gemeinützige Träger, Unternehmen, Forschungseinrichtungen und Verbände.
Zuwendungen werden nur für Vorhaben bewilligt, die noch nicht begonnen wurden. Eine rückwirkende Förderung ist nicht möglich.
Art, Höhe und Umfang der Förderung. Die Laufzeit der Projekte soll vier Jahre betragen. Eine mögliche Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung als nicht rückzahlbaren Zuschuss gewährt. Die Förderquote beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben aus ESF Plus- und Bundesmitteln.Dabei kommen die für die Zielgebiete des ESF Plus geltenden EU-Interventionssätze zur Anwendung.
Die Eigenbeteiligung muss mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Die Eigenbeteiligung kann durch Eigenmittel für Projektpersonal beim Zuwendungsempfänger oder Teilprojektleiter in einem Projektverbund (Personalgestaltung) anerkannt werde. Ein entsprechender Nachweis ist zu erbringen. Die Eigenbeteiligung kann durch andere öffentliche Mittel (zum Beispiel kommunalen Mitteln) und nicht öffentliche Mittel Dritter erbracht werden, sofern diese Mittel nicht dem ESF Plus oder anderen EU-Fonds entstammen. Sachleistungen werden nicht als Eigenbeteiligung anerkannt.
Bei einer Projektlaufzeit von vier Jahren ist für die Förderung eines JUVENTUS - Projekts für die zuwendungsfähigen vorhabensbezogenen Gesamtausgaben eine Obergrenze von 2 Millionen Euro einzuhalten.
Auswahl- und Antragsverfahren. Die Auswahl der Projekte erfolgt über ein zweistufiges Verfahren bestehend aus einem Interessensbekundungsverfahren und einem daran anschließenden Antragsverfahren. Im gesamten Förderzeitraum wird es voraussichtlich zwei Aufrufe zur Einreichung einer Interessensbekundung und einem daran anschließenden Antragsverfahren geben. Für den ersten Förderaufruf müssen alle Interessensbekundungen bis zum 18. November 2022, 14:00 Uhr abgeschlossen sein. Falls ein weiterer Förderaufruf erfolgt, wird dieser zum gegebenen Zeitpunkt veröffentlicht. Interessierte Projektträger müssen ihre Interessensbekundung dann zu dem im Aufruf festgesetzten Zeitpunkt im Förderportal einreichen. (Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Förderrichtlinie Europäischer Sozialfonds Plus (ESF Plus), Förderperiode 2021 bis 2027, Förderrichtlinie JUVENTUD Mobilität stärken - für ein soziales Europa, BAnz AT 17.10.2022 B 2).
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