top of page
  • AutorenbildMichael Handschuh

Klimafreundlicher Neubau

Bundesförderung für effiziente Gebäude


Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) fördert den Klimafreundlichen Neubau. Unterstützt wird der Ersterwerb (innerhalb von zwölf Monaten nach Bauabnahme gemäß § 640 BGB). Es werden Wohn- und Nichtwohngebäude gefördert, die den energetischen Standard eines Effizienzhauses 40/ Effizienzgebäude für Neubauten die den Anforderung der Treibhaugasemissionen im Gebäudezyklus für den Neubau von Wohn- und Nichtwohngebäuden des Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude PLUS (QNG-Plus) erfüllen.



Förderfähig sind Wohn- und Nichtwohngebäude, die nach Fertigstellung unter den Anwendungsbereich des aktuell gültigen Gebäudeenergiegesetzes fallen. Gefördert werden:


  • Klimafreundliche Wohn- (KFWG) beziehungsweise Nichtwohngebäude (KFNWG) und

  • Klimafreundliches Wohn- (KFWG-Q) beziehungsweise Nichtwohngebäude (KFNWG-Q).


Eine mögliche KFWG-Q Stufe ist erreicht, wenn für ein Effizienzhaus beziehungsweise Effizienzgebäude ein Nachhaltigkeitszertifikat ausgestellt wird, das die Übereinstimmung der Maßnahme mit den Anforderungen des "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude Plus" (QNG-Plus) oder "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude Premium" (QNG-PREMIUMM) bestätigt.


Antragsberechtigt sind alle Investoren (Auftraggeber der Maßnahme) sowie Ersterwerber von neu errichteten, förderfähigen Wohngebäuden und Wohneinheiten bzw. Nichtwohngebäuden. Dazu zählen: natürliche Personen, freiberuflich Tätige, Wohnungseigentumsgemeinschaften, Einzelunternehmer, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts (z.B. Eigentümer, Contractoren, Unternehmen, Kammern oder Verbände, gemeinnützige Organisationen, Kommunen, einschließlich Kirchen), Unternehmen (einschließlich kommunaler Unternehmen) und sonstige juristische Personen des Privatrechts (einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften).


Art, Umfang, Höhe der Förderung. Die Förderung erfolgt als Projektförderung in Form einer Anteilsfinanzierung als Kredit mit Zinsverbilligung aus Bundesmitteln. Kommunale Gebietskörperschaften erhalten einen nicht rückzahlbaren Investitionszuschuss (Zuschuss).


Förderfähige Kosten.

Förderfähig sind die gesamten Bauwerkskosten inklusive der Kosten der für den nutzungsabhängigen Gebäudebetrieb notwendigen technischen Anlagen für das Gebäude. Zudem sind Kosten förderfähig, für die Fachplanung und Baubegleitung. Dazu gehören auch die Kosten für Dienstleistungen, die im Zuge der Nachhaltigkeitszertifizierung und der Einbindung eines/r Energieeffizienz-Expert*in entstehen. Den Umfang und die Höhe der Förderung legt der Bund im Einvernehmen mit der beauftragten Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) auf Grundlage folgender Regelungen fest.


Förderkonditionen für den Zuschuss (nur kommunale Gebietskörperschaften).

Im Rahmen der folgenden Höchstgrenzen werden bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten des Vorhabens bezuschusst, maximal jedoch:

  • 5 Prozent Zuschuss auf maximal 100.000 Euro förderfähiger Kosten pro Wohneinheit

  • Klimafreundliches Wohngebäude mit QNG:

    • 12,5 Prozent Zuschuss auf maximal 150.000 Euro förderfähiger Kosten pro Wohneinheit.

  • Klimafreundliches Nichtwohngebäude:

    • 5 Prozent Zuschuss auf bis zu 2.000 €/m² Nettogrundfläche, maximal 10 Millionen Euro pro Vorhaben.

  • Klimafreundliches Nichtwohngebäude mit QNG:

    • 12,5 Prozent Zuschuss auf bis zu 3.000 €/m² Nettogrundfläche, maximal 15 Millionen Euro pro Vorhaben.


Bemessungsgrundlage für Wohngebäude ist neben der Höchstgrenze der förderfähigen Kosten, die Anzahl der neu errichteten Wohneinheiten. Beim Ersterwerb neu errichteter Wohngebäude oder Eigentumswohnungen, ist die Bemessungsgrundlage, die Anzahl der zu erwerbenden Wohneinheiten gemäß Kaufvertrag. Bei Nichtwohngebäuden ist die Bemessungsgrundlage die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten, die neu errichtete Nettogrundfläche.


Kredithöchstbeträge, Laufzeit, Zinsbindung für die Kreditförderung der Wohngebäude.

Es werden bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten des Vorhabens finanziert, maximal jedoch:

  • Klimafreundliches Wohngebäude bis zu 100.000 Euro pro Wohneinheit.

  • Klimafreundliches Wohngebäude mit QNG bis zu 150.000 Euro pro Wohneinheit.


Die Bemessungsgrundlage für die Kredithöchstbeträge ist die Anzahl der neu errichteten Wohneinheiten. Beim Ersterwerb von neu errichteten Wohngebäuden oder Eigentumswohnungen ist die Bemessungsgrundlage die Anzahl der zu erwerbenden Wohneinheiten gemäß Kaufvertrag.


Die Mindestlaufzeit des Kreditvertrags beträgt vier Jahre. Weitere Laufzeitvarianten stehen zur Verfügung.

  • Bis zu zehn Jahre mit Tilgung in einer Summe am Laufzeitende und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit.

  • Bis zu zehn Jahre bei höchstens zwei Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit.

  • Bis zu 25 Jahre bei höchstens drei Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die ersten zehn Jahre.

  • Bis zu 35 Jahre bei höchstens fünf Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die ersten zehn Jahre.


Der Zinssatz orientiert sich für alle Antragsteller an der Kapitalmarktentwicklung und wird für die Dauer der ersten Zinsbindungsfrist festgeschrieben. Die Zinsverbilligung beträgt bis zu 4 Prozent pro Jahr des Kreditbetrags bei einer Laufzeit von 35 Jahren und zehn Jahren Zinsverbilligung. Bei Krediten, die eine über die Zinsbindungsfrist hinausgehende Laufzeit haben, unterbreitet der Durchführer (KfW) dem Kreditinstitut der Antragstellenden ein Prolongationsangebot ohne Zinsverbilligung aus Bundesmitteln. Bei endfälligen Darlehen wird der Zinssatz für die gesamte Laufzeit festgeschrieben. Dabei erfolgt die Zinsverbilligung aus Bundesmitteln für maximal zehn Jahre.


Kredithöchstbeträge, Laufzeit und Zinsbindung für die Kreditförderung Nichtwohngebäude

Kredithöchstbeträge werden bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten des Vorhabens finanziert, maximal jedoch:

  • Klimafreundliches Nichtwohngebäude bis zu 2.000 €/m² Nettogrundfläche, maximal 10 Millionen Euro pro Vorhaben.

  • Klimafreundliches Nichtwohngebäude mit QNG bis zu 3.000 €/m² Nettogrundfläche, maximal 15 Millionen Euro pro Vorhaben.

Die Mindestlaufzeit des Kreditvertrags beträgt vier Jahre. Es stehen verschiedene Laufzeitvarianten zur Verfügung:


  • Bis zu fünf Jahre bei höchstens einem Tilgungsfreijahr und einer Zinsbindung für die gesamte Laufzeit.

  • Bis zu zehn Jahren bei höchstens zwei Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit.

  • Bis zu 20 Jahren bei höchstens drei Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die ersten zehn Jahre.

  • Bis zu 30 Jahre bei höchstens fünf Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die ersten zehn Jahre.


Auch in diesem Programmteil orientiert sich der Zinssatz für alle Antragsteller am der Kapitalmarktentwicklung. Außerdem fließen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers (Bonität), sowie der Werthaltigkeit der für den Kredit gestellten Sicherheiten beim Finanzierungspartner. Er wird für die Dauer der ersten Zinsbindungsfrist festgeschrieben. Die Zinsverbilligung aus Bundesmitteln beträgt bis zu 4 Prozent pro Jahr des Kreditbetrags bei einer Laufzeit von 30 Jahren und zehn Jahren Zinsverbilligung. Bei Krediten, die eine über die Zinsbindungsfrist hinausgehende Laufzeit haben, unterbreitet die KfW dem Kreditinstitut der Antragstellenden ein Prolongationsangebot ohne Zinsverbilligung aus Bundesmitteln. Für nicht abgerufene Kreditbeträge wird nach Ablauf einer im Merkblatt geregelten bereitstellungprovisionsfreien Zeit eine Bereitstellungsprovision berechnet.


Mit der Durchführung des Förderprogramms hat das BMWSB die KfW beauftragt. Für die Zuschussförderung (kommunale Gebietskörperschaften) sind die Förderanträge vor Vorhabens Beginn direkt bei der KfW zu stellen.


Bei der Kreditförderung hat die Antragstellung vor Vorhabens Beginn bei einem Finanzierungspartner der KfW (Kredit durchleitenden Finanzierungsinstitut) zu erfolgen.


Die Richtlinie endet mit Ablauf des 31. Dezember 2030,


 

Quelle: Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude - Klimafreundlicher Neubau - vom 28. Februar; Veröffentlicht BAnz AT B8 18.03.2024.

bottom of page