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  • AutorenbildMichael Handschuh

Klimafreundlicher Neubau (KFN)

Neue Bundesförderung für effiziente Gebäude


Neben der Schaffung neuen Wohnraums, stellt die Erhöhung des Nachhaltigkeits-Standards bei der Errichtung neuer Wohn- und Nichtwohngebäude ein vorrangiges Ziel dar. Die Bundesförderung für effiziente Gebäude - Klimafreundlicher Neubau (KFN) soll dazu beitragen. Gefördert wird der Neubau sowie der Ersterwerb (innerhalb von zwölf Monaten nach Bauabnahme) neu errichteter klimafreundlicher und energieeffizienter Wohn- und Nichtwohngebäude, die den Standard 40/Effizienzgebäude erfüllen. Noch besser unterstützt werden Gebäude mit dem Qualitätssiegel - Nachhaltiges Gebäude Plus (QNG-Plus).

Gemäß Richtlinie sind ausschließlich Wohn- und Nichtwohngebäude förderfähig, die nach Fertigstellung in den Anwendungsbereich des aktuell gültigen Gebäudeenergiegesetzes fallen. Das sind

  • Klimafreundliche Wohn- bzw. Nichtwohngebäude (KFWG bzw. KFNWG) sowie

  • Klimafreundliche Wohn- bzw. Nichtwohngebäude - mit QNG (KFWG-Q bzw. KFNWG-Q).

Die KFWG-Q Stufe ist erreicht, wenn für ein Effizienzgebäude 40, ein Nachhaltigkeitszertifikat ausgestellt wurde, das die Übereinstimmung der Maßnahme mit den Anforderungen des "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude Premium" (QNG-Premium) bestätigt.


Antragsberechtigt sind grundsätzlich alle Investor_innen (Auftraggeber_innen der Maßnahmen) sowie Ersterwerber_innen (erstmalige Käufer_innen) von neu erstellten, teilnahmeberechtigten Wohngebäuden oder Wohneinheiten bzw. Nichtwohngebäude.


Art, Umfang und Höhe der Förderung. Die Förderung erfolgt als Projektförderung in Form einer Anteilsfinanzierung als Kredit mit Zinsverbilligung aus Bundesmitteln. Kommunale Gebietskörperschaften erhalten einen nicht rückzahlbaren Investitionszuschuss. Als statthafte Kosten gelten die gesamten Bauwerkskosten, inklusive der Kosten für technische Anlagen, die für den Gebäudebetrieb notwendig sind. Ebenso werden gefördert, die Kosten für Fachplanung, Baubegleitung und die Ausgaben, die für Dienstleistungen im Zuge einer Nachhaltigkeitsfinanzierung anfallen. Die Einbindung von Energieeffizienz-Expertinnen oder Energieeffizient-Experten sind ein weiterer, wesentlicher Bestandteil, einer möglichen Unterstützung.


Die Förderkonditionen für die Zuschussförderung (nur kommunale Gebietskörperschaften) werden im Rahmen der Höchstgrenzen bis zu 100 % der förderfähigen Kosten des Vorhabens bezuschusst, maximal erhält man für ein

  • Klimafreundliches Wohngebäude - 5 % Zuschuss auf maximal 100.000 Euro förderfähiger Kosten pro Wohneinheit.

  • Klimafreundliches Wohngebäude mit QNG Siegel - 12,5 % Zuschuss auf maximal 150.000 Euro förderfähiger Kosten pro Wohneinheit.

  • Klima freundliches Nichtwohngebäude - 5 % Zuschuss auf bis zu 2.000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, maximal 10 Millionen Euro pro Vorhaben.

  • Klima freundliches Nichtwohngebäude mit QNG Siegel - 12,5 % Zuschuss auf bis zu 3.000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, maximal 15 Millionen Euro pro Vorhaben.

Bemessungsgrundlage für die Höchstgrenzen der förderfähigen Kosten bei Wohngebäuden ist die Anzahl der neu errichteten Wohneinheiten. Beim Ersterwerb von neuen Wohngebäuden oder Eigentumswohnungen ist die Bemessungsgrundlage die Anzahl der zu erwerbenden Wohneinheiten gemäß Kaufvertrag. Bei Nichtwohngebäuden ist die Bemessungsgrundlage für die Höchstgrenze förderfähiger Kosten die neu errichtete Nettogrundfläche.


Kredithöchstbeträge, Laufzeit und Zinsbindung für die Kreditförderung Wohngebäude werden im Rahmen der Kredithöchstbeträge bis zu 100 % der förderfähigen Kosten des Vorhabens finanziert, maximal jedoch:

  • Klimafreundliches Wohngebäude bis zu 100.000 Euro pro Wohneinheit.

  • Klimafreundliches Wohngebäude mit QNG bis zu 150.000 Euro pro Wohneinheit.

Als Bemessungsgrundlage für die Kredithöchstbeträge gilt die Anzahl der neu errichteten Wohneinheiten. Beim Ersterwerb von neu errichteten Wohngebäuden oder Eigentumswohnungen ist die Bemessungsgrundlage die Anzahl der erworbenen Wohneinheiten gemäß Kaufvertrag. Die Mindestlaufzeit eines Kreditvertrags beträgt vier Jahre.


Folgende Laufzeitvarianten stehen zur Verfügung.

  • Bis zu 10 Jahren mit Tilgung in einer Summe am Laufzeitende und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit.

  • Bis zu 10 Jahren bei höchstens zwei Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung über die gesamte Kreditlaufzeit.

  • Bis zu 25 Jahren bei höchstens drei Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die ersten zehn Jahren.

  • Bis zu 35 Jahren bei höchstens fünf Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die ersten zehn Jahre.

Der Zinssatz orientiert sich für die Antragsteller an der Kapitalmarktentwicklung und wird für die Dauer der ersten Zinsbindungsfrist festgeschrieben. Die Zinsverbilligung aus Bundesmitteln beträgt bis zu 4 % Pro Jahr eines Kreditbetrags, bei einer Laufzeit von 35 Jahren und zehn Jahren Zinsverbilligung.


Bei Krediten, die eine über die Zinsbindungsfrist hinausgehende Laufzeit haben, unterbreitet der Durchführer dem Kreditinstitut der Antragstellenden ein Prologationsangebot ohne Zinsverbilligung aus Bundesmitteln. Bei endfälligen Darlehen wird der Zinssatz für die gesamte Laufzeit festgeschrieben. Die Zinsverbilligung aus Bundesmittel erfolgt für maximal zehn Jahre. Für nicht abgerufene Kreditbeträge wird nach Ablauf einer im KfW-Merkblatt Klimafreundlicher Neubau geregelten bereitstellungsfreien Zeit eine Bereitstellungsprovision berechnet.


Kredithöchstbeträge, Laufzeit und Zinsbindung bei Nichtwohngebäuden

Es werden folgende Kredithöchstbeträge bis zu 100 % der förderfähigen Kosten finanziert maximal jedoch.


  • Klimafreundliches Nichtwohngebäude bis zu 2.000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, maximal 10 Millionen Euro pro Vorhaben.

  • Klimafreundliches Nichtwohngebäude mit QNG bis zu 3.000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, maximal 15 Millionen Euro pro Vorhaben.

Die Mindestkreditlaufzeit beträgt vier Jahre.

Es stehen folgende Kreditlaufzeiten zur Verfügung.

  • Bis zu fünf Jahre bei höchstens einem Tilgungsfreijahr und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit.

  • Bis zu zehn Jahre bei höchstens zwei Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die gesamte Laufzeit.

  • Bis zu 20 Jahre bei höchstens drei Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die ersten zehn Jahre.

  • Bis zu 30 Jahre bei höchstens fünf Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die ersten zehn Jahre.

Der Zinssatz orientiert sich für alle Antragsteller_innen an der Kapitalmarktentwicklung und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers (Bonität) sowie der Werthaltigkeit der für den Kredit gestellten Sicherheiten vom Finanzierungspartner. Er wird für die Dauer der ersten Zinsbindungsfrist festgeschrieben. Die Zinsverbilligung aus Bundesmitteln beträgt bis zu 4 % pro Jahr des Kreditbetrags bei einer Laufzeit von 30 Jahren und zehn Jahren Zinsverbilligung. Bei Krediten, die eine über die Zinsbindung hinausgehende Laufzeit haben, unterbreitet die KfW dem Kreditinstitut der Antragstellenden ein Prolongationsangebot ohne Zinsverbilligung aus Bundesmitteln. Für nicht abgerufene Kreditbeträge wird nach Ablauf einer im Merkblatt geregelten bereitstellungsprovisionsfreien Zeit eine Bereitstellungsprovision berechnet.


Verfahren. Mit der Durchführung des Förderprogramms hat das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) die KfW beauftragt. Förderanträge für die Zuschussförderung (nur kommunale Gebietskörperschaften) sind vor Vorhabensbeginn direkt bei der KfW zu stellen.


Bei der Kreditförderung sind die Förderanträge vor Vorhabensbeginn über einen Finanzierungspartner der KfW (Kredit durchleitendes Finanzierungsinstitut) zu stellen.


Als Vorhabensbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer- oder Leistungsvertrags. Prüfungs- und Beratungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden. Diese führen für sich genommen nicht zur Annahme eines Vorhabenbeginns. Beim Erwerb eines Gebäudes gilt der Abschluss des Kaufvertrags als Vorhabensbeginn.


 

Quelle: Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude- Klimafreundlicher Neubau (KFN), 20. Januar 2023, BAnz AT 13.02.2023 B5.

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