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Neustarthilfe

  • Autorenbild: Michael Handschuh
    Michael Handschuh
  • 18. Feb. 2021
  • 1 Min. Lesezeit

Seit dieser Woche können Soloselbständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfe III keine Fixkosten geltend machen können - einmalig eine Neustarthilfe von bis zu 7.500 Euro erhalten.

Die Neustarthilfe beträgt einmalig 50 Prozent eines sechsmonatigen Referenzumsatzes aber maximal 7.500 Euro. Die volle Neustarthilfe wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbständigen während des Förderzeitraums Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zum Referenzumsatz um mehr als 60 Prozent zurückgegangen ist. Der Referenzumsatz ist das Sechsfache des durchschnittlichen monatlichen Umsatzes des Jahres 2019.


Die Neustarthilfe wird als Vorschuss ausgezahlt. Die Begünstigten müssen sich zu einer Endabrechnung durch Selbstprüfung verpflichten. Diese muss am Ende des Förderzeitraums erfolgen. Sollte der Umsatz während der sechsmonatigen Förderlaufzeit bei mehr als 40 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, so sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzubezahlen. Wenn der erzielte Umsatz bei 90 Prozent oder mehr liegt, ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen. Zur Bekämpfung von Subventionsbetrug werden stichprobenhaft Nachprüfungen stattfinden.


Am 16. Februar ist die Antragstellung für Soloselbständige gestartet, die als natürliche Person selbständig sind. Antragstellungen für Soloselbständige, die als Personen- oder Kapitalgesellschaften organisiert sind sollen in Kürze starten.


Die Neustarthilfe wird wie die anderen Zuwendungen aus der Überbrückungshilfe als steuerbarer Zuschuss gewährt und nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Details der Neustarthilfe, zum Beispiel zur Anrechenbarkeit von Einnahmen und Umsätzen, werden in den FAQs erläutert. Anträge können auf ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden. (Quelle: PM. Bundesministerium für Wirtschaft und Energie 16. Februar 2021).


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