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AutorenbildMichael Handschuh

Neustarthilfe Plus

Seit vergangenen Freitag können für den Förderzeitraum Juli bis September 2021 Anträge auf Neustarthilfe Plus gestellt werden. Dies bildet den Auftakt für natürliche Personen zur Antragstellung für Wirtschaftshilfen im dritten Quartal 2021.


Unternehmen und Soloselbständige, die von Corona-bedingten Schließungen und Beschränkungen auch im dritten Quartal 2021 stark betroffen sind, erhalten weiterhin umfassende Unterstützung. Die Verlängerung wurde Mitte Juni beschlossen. Die zentralen Corona Hilfsprogramme gelten bis zum 30. September 2021 als Überbrückungshilfe III Plus und Neustart Hilfe Plus. Die Direktanträge können auf www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden.


Die Antragstellung für Soloselbständige, die als juristische Person organisiert sind und Anträge über prüfende Dritte stellen, startet in wenigen Wochen. Ebenso die Antragstellung für Überbrückungshilfe III Plus zur Fixkostenerstattung.


Neu im Programm der Neustarthilfe Plus ist:

  • Mit der Fortführung als Neustarthilfe Plus im dritten Quartal erhöht sich die Unterstützung für Soloselbständige von bislang bis zu 1.250 Euro pro Fördermonat im Zeitraum Januar bis Juni 2021 auf bis zu 1.500 Euro pro Fördermonat im Zeitraum Juli - September.

  • Die Bedingungen zur Endabrechnung der Neustarthilfe (Förderzeitraum Januar 2021 bis Juni 2021) werden in der Neustarthilfe Plus fortgeschrieben. Die dort anzugebenden Umsätze beziehen sich nunmehr auf den dreimonatigen Förderzeitraum Juli bis September.

  • Die bereits im Rahmen der Neustarthilfe geltenden Sonderregelungen, beispielsweise für Antragstellende in Elternzeit, werden - mit leichten Anpassungen an den kürzeren Förderzeitraum von drei Monaten fortgeführt.

Hintergrund Informationen.


Die Verlängerung der Überbrückungshilfe III wird mit dem neuen Programm Überbrückungshilfe Plus, inklusive der am vergangenen Freitag gestarteten Neustarthilfe Plus, umgesetzt. Inhaltlich sind die Plusprogramme weitestgehend deckungsgleich mit der Überbrückungshilfe III und der Neustarthilfe.

  • Bei der Überbrückungshilfe III Plus sind - wie bei der Überbrückungshilfe III - Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt. Auch das neue Programm wird durch die prüfenden Dritten über das Corona-Portal des Bundes beantragt. Die Antragstellung startet in Kürze über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

  • Die Neustarthilfe Plus richtet sich weiterhin an die Betroffenen, die Corona-bedingte Umsatzeinbußen verzeichnen, aufgrund geringer Fixkosten aber kaum von der Überbrückungshilfe III Plus profitieren. Wie bisher können neben Soloselbständigen (mit Künsten, unständig Beschäftigte aller Branchen sowie Kapitalgesellschaften und Genossenschaften) antragsberechtigt sein. Die Neustarthilfe Plus wird - wie die Neustarthilfe - als Vorschuss ausgezahlt und nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Direktanträge können ab heute über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden. Die Antragstellung für Soloselbständige, die als juristische Person organisiert sind und Anträge über prüfende Dritte stellen, startet die Antragstellung in wenigen Wochen. (Quelle: PM. Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, 16.07.2021).

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