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AutorenbildMichael Handschuh

Neustarthilfe Plus

Die Neustarthilfe Plus für den Förderzeitraum - Oktober bis Dezember 2021 - kann seit heute beantragt werden. Soloselbständige, die stark von der Corona-Pandemie betroffen sind, können seit heute Direktanträge stellen. Sie können bis zu 4.500 Euro Untersützung für diesen Zeitraum erhalten. Die Antragstellung erfolgt über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Auf der Website sind die Förderbedingungen sowie umfassende FAQ-Listen veröffentlicht.

Für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die ihre Anträge über prüfende Dritte einreichen müssen, wird der Termin zur Antragstellung vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gesondert bekannt gegeben. Diese Unternehmen können ihre Anträge ab Anfang November gestellt werden.


Die bis zum Jahresende verlängerte Neustarthilfe Plus ist inhaltlich unverändert. Die Förderbedingungen werden also weitergeführt. Antragsberechtigt für die Direktantragstellung Neustarthilfe Plus, die heute gestartet ist, sind Soloselbständige mit oder ohne Personengesellschaften sowie weitere Personengruppen. Dazu zählen sogenannte kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten und unständige Beschäftigte. Voraussetzung ist, dass die Selbständigkeit im Haupterwerb ausgeübt wird und dass höchstens eine Teilzeitkraft beschäftigt wird.


Die Förderung wird als Vorschuss ausgezahlt. Bei der Endabrechnung müssen Antragsteller die Umsatzeinbußen darlegen und nachweisen. Um die volle Förderung zu erhalten, sind im Förderzeitraum Juli bis September bzw. Oktober bis Dezember 2021 Umsatzeinbußen von über 60 % im Vergleich zum Referenzumsatz 2019 erforderlich. Sollten die Umsatzeinbußen geringer ausfallen, so wird die Neustarthilfe Plus in der Endabrechnung (anteilig) gekürzt und ist anteilig zurückzuzahlen.


Soloselbständige, die bereits für die Monate Juli bis September 2021 Neustarthilfe Plus erhalten haben, und weitere Hilfe benötigen , können bis 31. Dezember 2021 einen neuen Antrag für die Monate Oktober bis Dezember 2021 stellen.


Wichtig ist, dass die im Antrag angegebene Kontonummer mit der Kontonummer übereinstimmt, die beim Finanzamt hinterlegt ist. Bei Anträgen mit abweichender Kontonummer kommt es im Verfahren der Bewilligungsstellen zu Verzögerungen bei der Auszahlung. Daher empfiehlt es sich bei der Eingabe der Kontonummer diese besonders sorgfältig zu überprüfen. (Quelle: PM. Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, 14. Oktober 2021).


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