für dieselbetriebene Baumaschinen der Abgasstufe I, II, IIIA oder IIIB.
Das Förderprogramm bietet einen finanziellen Anreiz zur Nachrüstung von Baumaschinen mit Selbstzündungsmotor (Diesel). Es soll eine Reduzierung der Feinstaubbelastung erreicht werden, und zudem eine Stärkung der Nachfrage nach Partikelminderungssysteme.
Inhalt des Förderprogramms ist die Nachrüstung von dieselbetriebenen Baumaschinen mit Partikelminderungssystemen, die im Freien eingesetzt werden. Förderfähig sind demnach die Nachrüstung von geschlossenen Partikelfilter an Dieselmotoren in Baumaschinen mit einer Motorleistung von 19 KW bis 560 KW. Sie müssen die Abgasstufen I, II, IIIA oder IIIB gemäß der Richtlinie 97/68/EG erfüllen. Zudem ist eine Nachrüstung förderfähig, wenn das nachgerüstete geschlossene Partikelminderungssystem nach einer der folgenden Richtlinien in der neuesten Fassung genehmigt oder zertifiziert ist.
Klasse I oder IIA/B, Reduktionsziel 01 gemäß UNECE-Regelung REC - 132.
Stufe PMK 2 oder besser gemäß Anlage XXVII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).
Verification of Emission Reduction Technologies (VERT) oder Konformitätsbescheinigung gemäß der Luftreinhalteverordnung der Schweiz (BAFU-Liste).
Qualitätssiegel des FAD (Förderkreis Nachbehandlung von Diesel).
Erforderlich ist weiterhin eine abschließende Begutachtung eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines technischen Dienstes.
Antragsberechtigt sind Unternehmen der Europäischen Union mit einer Niederlassung in Deutschland. Kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Gemeinde- und Zweckverbände sowie rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften sind von einer Förderung ausgeschlossen. Sie sind nicht antragsberechtigt. Die Vorhaben sind außerdem nur dann zuwendungsfähig, wenn die Baumaschinen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt werden.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung. Bei der Zuwendung handelt es sich um eine Projektförderung auf Ausgabenbasis als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses. Der Zuschuss beträgt bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Höhe der Zuwendung ist im Rahmen der Richtlinie auf 4.000 Euro pro Antrag begrenzt. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Gesamtausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit
der Anschaffung des Partikelfilters (Systemausgaben)
dem Einbau des Partikelfilters in die Baumaschine (Einbauausgaben) sowie
der abschließenden Begutachtung der durchgeführten Nachrüstung (Begutachtungsausgaben).
Selbstverständlich kann nur eine Beihilfe pro Baumaschine gewährt werden. Nicht förderfähig sind Ausgaben für Planungsleistungen, sonstige Ersatz- und Betriebskosten, insbesondere Betriebskosten im Anschluss an die erfolgte Nachrüstung. Eine Kumulierung mit anderen öffentlichen Mitteln ist nicht zulässig.
Verfahren. Es gilt ein zweistufiges Antragsverfahren. Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) hat mit der Durchführung der Förderrichtlinie das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beauftragt. Förderanträge sind vor Vorhabenbeginn bei der BAFA zu stellen. Mit dem Vorhaben darf nicht vor Bewilligung begonnen werden. Die Förderrichtlinie tritt am 15. April 2024 in Kraft und gilt für Antragstellungen, die bis einschließlich 15. Oktober 2024 erfolgen.
Quelle: Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, Förderrichtlinie zur Nachrüstung von Partikelminderungssystemen in dieselbetriebenen Baumaschinen der Abgasstufe I, II, IIIA, oder IIIB vom 22. Februar 2024. Veröffentlicht 15. März 2024 BAnz AT 15.03.2024 B6.
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