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Trennschutzvorrichtungen für Personenkraftwagen

  • Autorenbild: Michael Handschuh
    Michael Handschuh
  • 20. Mai 2020
  • 1 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 26. Aug. 2020

Verlängerung des Förderaufrufs "Trennschutzvorrichtungen für Fahrzeuge zur Personenbeförderung" - Anträge können bis einschließlich 30.09.2020 gestellt werden.


Förderbedingungen für Trennschutzvorrichtungen für Personenkraftwagen zur Personenbeförderung. Antragsberechtigt sind Taxi- oder Mietwagenunternehmen die im Besitz einer Genehmigungsurkunde gemäß § 17 Personenbeförderungsgesetz sind.

Anträge können für mehrere Personenkraftwagen des Unternehmens gestellt werden. Die Anzahl ist auf maximal 30 Fahrzeuge pro Unternehmen begrenzt.


Die Antragstellung für die Zuschüsse ist ab sofort möglich. Neben dem elektronischen Antragsverfahren über easyOnline muss zusätzlich ein Antrag mit den erforderlichen Anlagen rechtsverbindlich unterschrieben per Post bei der ABV eingereicht werden.


Erforderliche Unterlagen sind:

  • Kopie der Genehmigungsurkunde gem. § 17 Personenbeförderungsgesetz

  • Angabe der Fahrzeug-Ident. - Nummern in Bezug zum Kennzeichen

  • Erklärung über die ordnungsgemäße Verwendung von Trennscheiben

  • Erklärung und Belehrung zu Unternehmen in Schwierigkeiten

  • Erklärung zur De-Minimis-Beihilfen

  • Erklärung und Belehrung über die Subventionserheblichen Tatsachen


Der Kauf der Trennschutzvorrichtung darf nicht vor Erhalt des Förderbescheids erfolgen!


Anträge können bis einschließlich 31.08.2020 gestellt werden, es sei denn die Haushaltsmittel sind vorher aufgebraucht (Windhundprinzip). Die Zahlungsnachweise müssen bis spätestens 31.10.2020 bei der BAV eingegangen sein.


Insgesamt stehen 4 Mio. Euro an Fördergelder zur Verfügung. Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss mit einem Fördersatz in Höhe von 100 Prozent durch den Bund gewährt.


Zuwendungsfähige Ausgaben sind Material- und ggf. Einbaukosten der Trennschutzvorrichtung. Eventuelle Einbaukosten werden nur gefördert, wenn sie angemessen sind, und wenn der einbauende Betrieb nicht zum antragstellenden Unternehmen gehört und auch nicht mit ihm verbunden ist. Die maximale Förderung pro Personenkraftwagen beträgt 400,00 Euro. (Quelle: Förderbedingungen, Bundesamt für Verwaltungsdienstleistungen vom 19.05.2020)


Die allgemeinen Nebenbestimmungen zum Programm finden Sie hier.

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