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  • AutorenbildMichael Handschuh

Werkstoffplattform Biomaterialien

Auf der Grundlage des Rahmenprogramms "Vom Material zur Innovation" und der "Hightech-Strategie 2025" fördert die Bundesregierung werkstoffbasierte Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsprojekte im Rahmen der "Werkstoffplattform Biomaterialien."

Gegenstand der Förderung sind Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen im Rahmen vorwettbewerblicher Verbundprojekte. Die Förderrichtlinie "Werkstoffplattform Biomaterialien" hat das Ziel, werkstoffbasierte Innovationen schneller in wettbewerbsfähige Produkte zu überführen. Im Rahmen des ersten Förderaufrufs "Mat2MedTech" mit Stichtag zur Skizzeneinreichung 6. Dezember 2019 können FuE-Arbeiten zu allen relevanten Materialklassen (metallische Werkstoffe, nichtmetallische Werkstoffe, anorganische Werkstoffe, Polymere, kohlenstoffbasierte Materialien u.a.) berücksichtigt werden, die das Themenfeld "Biomaterialien" ansprechen und eine Steigerung ihres Anwendungs- und Marktpotenzials forcieren.


Im ersten Forderaufruf "Mat2MedTech" werden reine Industrieverbünde mit klarem Bezug zum Anwendungsfeld Medizintechnik gefördert, die sich mit folgenden Fragestellungen beschäftigen:


- Qualifikation von vorhandenen Materialien für den Einsatz in Medizinprodukte (Upgrade von technical grade auf medical grade) durch Prüfung der relevanten Anforderungen. Der Einsatz muss auf Basis eines bereits bestehenden Produkt-Designs erfolgen.


- Verbesserung des Eigenschaftsprofils von bereits in Medizinprodukten eingesetzten Materialien durch neue Formulierung, Strukturierung und Beschichtung.


- Neue Innovationspotenziale durch Mischung / Kombination von bereits im Einsatz befindlichen Biomaterialien.


Gemäß der Richtlinie sind Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft als auch weitere Organisationen, die Forschungsbeiträge liefern antragsberechtigt. Erforderlich ist, dass sich zum Zeitpunkt der Auszahlung eine Betriebsstätte oder Niederlassung des Zuwendungsempfängers in Deutschland befindet.


Eine Antragstellung durch KMU im Sinne der KMU-Definition der EU wird ausdrücklich begrüßt.


Antragsberechtigt im ersten Förderaufruf "Mat2MedTech" sind nur reine industrielle Verbundprojekte bestehend aus Material- und Medizinproduktherstellern. Die Verbundpartner müssen zum Zeitpunkt der Skizzeneinreichung nach den zur Projektdurchführung erforderlichen Qualitätsnormen (z.B. nach Qualitätsmanagement ISO 9001, Medizinprodukthersteller ISO 13485, und GMP Herstellung zertifiziert sein.


Die Zuwendungen werden im Wege einer Projektförderung gewährt. Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und sonstige Organisationen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeit fallen, können individuell bis zu 100 Prozent unter Berücksichtigung beihilferechtlicher Vorgaben gefördert werden. Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.


Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Je nach Anwendungsnähe des Vorhabens können diese unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben bis zu 50 Prozent Anteilsfinanziert werden. Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden.


Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt. In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger bis spätestens 6. Dezember 2019 zunächst Projektskizzen in schriftlicher und elektronischer Form vorzulegen. Für den Verbund ist in Abstimmung mit allen Konsortialpartnern vom vorgesehenen Verbundkoordinator nur eine Projektskizze vorzulegen. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt beim Projektträger eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.


Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden.


Die im Rahmen des Förderaufrufs Med2MedTech mit Stichtag 6. Dezember 2019 eingegangenen Projektskizzen stehen im Wettbewerb untereinander und werden unter dem Gesichtspunkt des "unmet medical need" sowie weiterer Kriterien bewertet.


In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.


Gerne beantworten wir Ihre Fragen. Nehmen Sie bitte Kontakt auf.

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