top of page
  • AutorenbildMichael Handschuh

Young Innovators

Förderung zur Teilnahme an internationalen Leitmessen für junge innovative Unternehmen.


Die exportorientierten deutschen Leitmessen sind für junge innovative Unternehmen das Sprungbrett zur Erschließung internationaler Märkte. Mit der Förderrichtlinie zur Teilnahme junger Unternehmen an internationalen Leitmessen in Deutschland (Young Innovators) wird eine Möglichkeit geboten, das Wachstumspotenzial auf internationalen Märkten auszuschöpfen.

Mit der Richtlinie sind die Teilnahmen, an von Messeveranstaltern organisierten Gemeinschaftsstände für junge innovative Unternehmen möglich. Mit dem Gemeinschaftsstand soll das Exportmarketing der Aussteller gezielt gefördert werden. Die Leitmessen werden jährlich vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz festgelegt. Die Gemeinschaftsstände sollen aus mindestens zehn Ausstellern bestehen und ausschließlich geförderte Standfläche enthalten. Die Größe der Standfläche soll pro Aussteller zwischen 6 und 15 qm umfassen. Falls eine größere Ausstellungfläche wegen etwaiger Ausstellungsgegenständen gerechtfertigt ist, können Ausnahmen zugelassen werden. Der Messeveranstalter stellt eine hervorragende Platzierung des Gemeinschaftsstandes sicher. Der Veranstalter ergänzt die individuellen Ausstellungsflächen durch einen gemeinsamen Informationsstand und bewirbt den Gemeinschaftsstand in geeigneter Form. Die Förderung besteht in der Gewährung einer nicht rückzahlbaren Zuwendung (Zuschuss) zu den Ausgaben für die vom Veranstalter in Rechnung gestellten Kosten für Standmiete, Standbau und die Pflichtbestandteile eines Gemeinschaftsstandes.


Antragsberechtigt sind rechtlich selbständige junge innovative Unternehmen mit produkt- und verfahrensmäßiger Neuentwicklungen (inkl. Hard- und Software sowie Komponenten), die ihren Geschäftsbetrieb in der Bundesrepublik Deutschland haben. Die Antragsteller müssen die jeweils gültige EU-Definition für kleine Unternehmen erfüllen, und zum Zeitpunkt der Antragstellung jünger als zehn Jahre sein. Als junges innovatives Unternehmen gilt, eine Neuentwicklung oder wesentliche Verbesserung von Produkten, Verfahren und Dienstleistungen und deren Markteinführung. Die Verbesserungen müssen sich in wesentlichen Funktionen von bisherigen Produkten, Verfahren und Dienstleistungen unterscheiden.


Gefördert werden Unternehmen aus Industrie, Handwerk und Dienstleistungen, außer Consulting-Unternehmen, Marketing-Unternehmen oder Research-Anbieter und Unternehmen, an denen Religionsgemeischaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt sind.


Art, Umfang und Höhe der Zuwendung. Die Zuwendung zur Messeteilnahme als Aussteller wird im Wege einer Projektförderung gewährt. Die vom Messeveranstalter in Rechnung gestellten Ausgaben für Standmiete und Standbau im Rahmen des Gemeinschaftsstandes sind förderfähig. Die Höhe der förderfähigen Ausgaben pro Aussteller wird wie folgt berechnet.


Fläche x (Standmiete/qm + Standbau/qm x 1,2)


Von den so berechneten förderfähigen Ausgaben, hat der Aussteller einen Eigenanteil von 40 % bei den ersten zwei Messebeteiligungen zu tragen. Ab der dritten Messebeteiligung sind vom Aussteller 50 % der berechneten Kosten zu übernehmen. Der Faktor 1,2 findet zur pauschalen Deckung der dem Messeveranstalter entstehenden Kosten für die nötige Gemeinschaftsfläche. Die Zuwendung wird als Zuschuss in Form einer Anteilsfinanzierung, ohne Umsatzsteuer bis zu einer Gesamtsumme von maximal 7.500 Euro pro Aussteller, und Messe gewährt. Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Die Gewährung steht unter dem Vorbehalt der veranschlagten Haushaltsmittel.


Verfahren. Administrierende Stelle und Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Die Antragsteller müssen sich acht Wochen vor Beginn der Messe beim Messeveranstalter zur Teilnahme am Gemeinschaftsstand der geförderten Messe anmelden. Bestandteil dieser Anmeldung ist ein Antrag auf Förderung der Messeteilnahme, der unverzüglich beim BAFA einzureichen ist. Die Anmeldung zur Teilnahme am Gemeinschaftsstand wird erst mit der Feststellung der Förderfähigkeit durch das BAFA wirksam. Das BAFA entscheidet über die Bewilligung und regelt die Auszahlung der Zuwendung. Die Förderrichtlinie gilt für alle ab 1. Januar 2024 aufgenommenen Leitmessen.


 

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, Förderrichtlinie zur Teilnahme junger innovativer Leitmessen in Deutschland (Young Innovators), BAnz AT 09.01.2023 B1.

bottom of page