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Innovative medizinische Lösungen

Autorenbild: Michael HandschuhMichael Handschuh

Mehr Therapieerfolg durch innovative medizinische Lösungen für Menschen mit Funktionseinschränkungen.


Die Förderrichtlinie fördert Forschungs- und Entwicklungsvorhaben die verbesserte Therapielösungen erarbeiten, die eine bessere Behandlung von körperlichen Funktionseinschränkungen ermöglichen. Gefördert werden Verbundvorhaben mehrerer Partner aus Industrie, Wissenschaft, Klinik und Versorgung. Durch die Zusammenarbeit von kleinen und mittleren Unternehmen, Forschungseinrichtungen und klinischen Anwendern soll die fachliche Expertise gebündelt werden. Dies soll es ermöglichen, dass ein zügiger Transfer wissenschaftlicher Erkenntnisse in die Gesundheitsvorsorge gewährleistet wird. Die Ergebnisse der Projekte dürfen nur in Bundesrepublik Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum verwertet werden.



Gegenstand der Förderung sind Industriegeführte, risikoreiche, vorwettbewerbliche Vorhaben der Forschung und Entwicklung in Form von Verbundprojekten, die anstreben, neue, marktfähige medizinische Lösungen zu entwickeln. Die Projekte sollen einen belegbaren Bedarf enthalten und einen erheblichen Fortschritt der medizinischen Versorgung zum Ziel haben. Die inhaltliche Ausrichtung der Projekte soll sich auf Lösungen für Therapie und Rehabilitation konzentrieren. Ziel soll es sein, Funktionseinschränkungen zu beseitigen, zu mindern, ihrer Verschlechterung vorzubeugen oder die daraus resultierenden Folgen zu reduzieren, Der Fokus sollte laut Richtlinie darauf liegen, Funktionen und Fähigkeiten in den folgenden Bereichen wieder herzustellen, zu trainieren, zu unterstützen oder zu ersetzen.


Themenfelder sind


  • Haltungsapparat Mobilität und Motorik (z.B. Gehen, Arm- und Handfunktion)

  • Sinneswahrnehmung (z.B. Sehen, Hören, Riechen, Schmecken)

  • Kommunikation (z.B. Sprechen)

  • Kontrolle des vegetativen Nervensystems (z.B. Blasen- und Darmentleerung).


Die Themen sind beispielhaft und nicht als vollständig anzusehen. Zudem können auch Projekte gefördert werden, die nicht explizit im Rahmen der genannten Anwendungsbereiche liegen. Ziel der Projekte soll es sein, den Betroffenen ein selbstbestimmtes und aktives Leben, mit einer höheren Teilhabe an der Gesellschaft zu ermöglichen.


Antragsberechtigt sind


» Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der Definition der Europäischen Kommission. Die Antragstellenden haben gegenüber der Bewilligungsbehörde ihre Einstufung gem. Anhang I der AGVO zu erklären. Zum Zeitpunkt einer möglichen Auszahlung ist eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland erforderlich.


» Mittelständische Unternehmen (nationale Vorgabe), wenn sie einschließlich verbundener oder Partnerunternehmen (Auslegung analog Empfehlung 2003/361/EG der EU-Kommission vom 6. Mai 2003 Anhang I Artikel 3) zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Größe von 1.000 Mitarbeiter*innen und einen Jahresumsatz von 100 Millionen Euro nicht überschreiten. Eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland habe, zum Zeitpunkt einer Auszahlung.


» Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und Klinikeinrichtungen im Rahmen von Verbundprojekten mit KMU und/oder mittelständischen Unternehmen im Rahmen der Richtlinie.


Forschungseinrichtungen, die vom Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt bekommen.


Art, Umfang Höhe der Zuwendung


Die Zuwendungen werden als Zuschuss gewährt, im Rahmen einer Projektförderung. Die zuwendungsfähigen Ausgaben / Kosten richten sich nach den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV) und oder den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK).


Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeit¹ fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben anteilig finanziert werden. Eine angemessene Eigenbeteiligung wird vorausgesetzt.


Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinreichungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeit fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.


Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt. Mindestens 50 Prozent der für das Gesamtprojekt insgesamt beantragten Fördermittel sollen an die industriellen Partner fließen. Mögliche Aufschläge, wie KMU-Bonus oder Projektpauschale, sind bei der Berechnung der Fördermittel für die einzelnen Projektpartner jeweils zu berücksichtigen.


CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV) bzw. der Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK) als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt werden.


Eine Projektdauer ist auf bis zu drei Jahre anzulegen.


Verfahren


Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung das VDI Technologiezentrum GmbH in Berlin beauftragt. Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt. In der ersten Verfahrensstufe sind dem beauftragten Projektträger beurteilungsfähige Projekskizzen in elektronischer Form über das Internetportal easyonline einzureichen. Bei Verbundvorhaben sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Die Vorlagefrist endet am 30. August 2024. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen können, aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

 

1 Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABL C 262 vom 19.7.2016 S. 1) und Nummer 2 des FuEul-Unionsrahmens.


Quelle: Bundesministerium für Bildung und Forschung, Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema "Mehr Therapieerfolg durch innovative medizinische Lösungen für Menschen mit Funktionseinschränkungen vom 26. März 2024. Veröffentlicht BAnz AT 08.04.2024 B3


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