Anwendung von KI in der Wirkstoffforschung
Eine adäquate Gesundheitsversorgung der Bürger*innen soll gewährleistet werden, die Entwicklung neuer Wirkstoffe ist erforderlich. Dies ist ein kostenintensiver Prozess, der mit großen wirtschaftlichen Risiken verbunden ist. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) verfolgt mit der Förderrichtlinie "Anwendung von Künstlicher Intelligenz (KI) in der Wirkstoffforschung" das Ziel, den Prozess, die Wirkstoffforschung entlang der gesamten Entwicklungskette mittels KI zu beschleunigen. Dies soll zu einer höheren Erfolgsrate führen.

Mit dem Programm können interdisziplinäre Forschungsprojekte anteilig finanziert werden. Die Projekte müssen einen hohen medizinischen Bedarf ansprechen und ein hohes wissenschaftlich-technisches Risiko aufweisen. Der Schwerpunkt der Vorhaben soll in der Wirkstoffforschung mittels KI und deren Validierung von KI Methoden liegen. Es sollen keine gänzlich neuen KI-Lösungen entwickelt werden, sondern bereits vorhandene KI-Methoden auf die Wirkstoffforschung angewendet werden. Die Möglichkeit, bereits verfügbarer Methoden anzupassen, ist gegeben.
Die Richtlinie nennt im Bereich der KI-Methoden und in der silico-Modellierung für die Arzneimittelentwicklung als Beispiele folgende Anwendungsfelder.
Entwicklung von niedermolekularen Arzneistoffen, Impfstoffen, Biologika/Biosimilars, Zell- und Gentherapien.
Repurposing von bereits verfügbaren Wirkstoffen insbesondere in kommerziell weniger interessanten, aber medizinisch hoch relevanten Bereichen wie der Antibiotika Entwicklung
Aufarbeitung und Bereitstellung standardisierter, großvolumiger, qualitätsgesicherter Datensätze basierend auf vorhandenen, aber bisher nich aufbereiteten Daten.
Target-Identifizierung und -Validierung.
Hochdurchsatz-Screenings. Lead-Generierung und Optimierung.
Sicherheits- und Toxizitäts Vorhersage.
Design von klinischen Studien.
Personalisierung von Therapien.
Die Fördermaßnahme ist indikations offen; Forschungs- und Entwicklungsarbeiten werden bis maximal einschließlich der klinischen Phase IIa gefördert. Es werden Einzelprojekte und Verbundvorhaben unterstützt. Interdisziplinäre Ansätze zur Lösung komplexer Fragestellungen werden begrüßt, so die Förderrichtlinie.
Antragsberechtigt sind deutsche staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen, zudem außeruniversitäre Forschungseinrichtungen. Unternehmen (Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) oder Großunternehmen) der gewerblichen Wirtschaft mit FuE-Kapazitäten sind nur im Rahmen von Verbünden mit akademischen Partnern zugelassen. Dabei hat der akademische Partner die Koordination des Verbundes zu übernehmen.
Zum Zeitpunkt einer möglichen Zuwendung ist das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung oder sonstigen Einrichtung in Deutschland erforderlich.
Weitere Zuwendungsvoraussetzungen sind notwendig. So müssen zum Beispiel ausreichende Vorergebnisse vorliegen, um die Erfolgsaussichten des Vorhabens bewerten zu können. Die Vorergebnisse auf die man Bezug nimmt, können von Dritten stammen und müssen nicht öffentlich zugänglich sein. Außerdem wird die zur Durchführung des Vorhabens erforderliche Grundinfrastruktur vorausgesetzt. Eine Ausnahme hiervon sind für das Projekt notwendige Server und Workstations oder Komponenten zur Aufrüstung vorhandener Systeme (zum Beispiel Grafikkarten oder Arbeitsspeicher). Forschungsergebnisse, die im Rahmen der Förderrichtlinie entstehen, sollen unabhängig von ihrem Ergebnis publiziert werden. Auch im Fall von Negativ-Ergebnissen. Dies beinhaltet auch die im Rahmen der Projekte erhobenen (Roh-) Daten. Zudem sollen mindestens 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten auf den/die akademischen Verbundpartner entfallen. Für die Durchführung von Klinischen Studien der Phase I bis IIa gelten die gesetzlichen Bestimmungen sowie die in der Richtlinie aufgeführten Bedingungen.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung. Im Wege einer Projektförderung wird ein nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeit fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Für die Höhe der Zuwendung gelten die Vorgaben der AGVO insbesondere bezüglich der beihilfefähigen Kosten und der Beihilfeintensität (Art. 25, 28 AGVO). Zur Einhaltung der Beihilfeintensität sind die Kummulierungs Regeln in Art. 8 AGVO zu beachten. Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV) beziehungsweise der "Richtlinie für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK).
Die Förderdauer beträgt auf Grundlage eines im Projektantrag enthaltenen Meilenstein Konzepts in der Regel bis zu drei Jahre.
Verfahren. Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) den Projektträger Jülich (PtJ) beauftragt - Geschäftsbereich Hochschulen, Innovationsstrukturen, Gesundheit HIG). Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt. In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger bis spätestens 30. April 2025, Projektskizzen in elektronischer Form (easy-Online) vorzulegen. Wir empfehlen, bereits bei der Erstellung der Projektskizze Kontakt mit dem Projektträger aufzunehmen.
Quelle: Bundesministerium für Bildung und Forschung, Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema "Anwendung von Künstlicher Intelligenz (KI) in der Wirkstoffforschung vom 19. Februar. BAnz AT 03.03.2025 B5.
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