Nationale Klimaanpassungen
Den Gefahren und Risiken der Klimakrise sind Vulnerable Personengruppen besonders ausgesetzt. Beeinträchtigungen ihrer gesundheitlichen oder ihrer individueller Lage lassen ein besonderes Schutzbedürfnis entstehen. Die Betreuung und Versorgung dieser vulnerablen Personengruppen übernehmen oft soziale Einrichtungen. Soziale Einrichtungen stehen vor erheblichen zusätzlichen Herausforderungen, sie sind gezwungen, sich mit den Folgen der Klimakrise auseinanderzusetzen.
Die Förderrichtlinie ist an freigemeinnützige Träger sozialer Einrichtungen gerichtet, die im Hinblick auf die Anzahl der Beschäftigten, der Anzahl der Einrichtungen sowie der Anzahl der Plätze und Betten im sozialen Dienstleistungssektor in Deutschland einen gewichtigen Stellenwert einnehmen. Insbesondere in sogenannten klimatischen Hotspots ist es das Ziel, vorbildhafte Modellvorhaben aufzubauen.
Gegenstand der Förderung
Eine mögliche Förderung umfasst die folgenden Förderschwerpunkte (FSP).
FSP 1: Erstellung von Konzepten zur nachhaltigen Anpassung an die Klimakrise
Dieser Förderschwerpunkt richtet sich an Antragstellende, die im Rahmen einer umfassenden und integrierten Betrachtung der jeweiligen sozialen Einrichtung (en) ein effektives und effizientes Konzept zur nachhaltigen Anpassung an die Folgen der Klimakrise unter Berücksichtigung moderner Methoden und Techniken entwickeln wollen. Die Konzepte sollen mehrere Klimarisiken (z.B. Hitze, Trockenheit, Starkregen, Starkwind) adressieren, Synergien und positive Nebeneffekte zu den Zielen der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie für mehr ökologische Nachhaltigkeit und Lebensqualität berücksichtigen und die (Gesamt-) Wirkung geeigneter Einzelmaßnahmen im Hinblick auf die Zielerreichung betrachten. Synergien und positive Nebeneffekte zu den Zielen der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategien bestehen insbesondere in den Bereichen der biologischen Vielfalt, des natürlichen Klimaschutzes, der Luftqualität, des Lärmschutzes, des Bodenschutzes, der Wasserverfügbarkeit oder der Gesundheit; sie liegen am ehesten bei Konzepten vor, die "naturbasierte Lösungen" enthalten. Ziel ist eine anschließende Umsetzung von vorbildhaften, prioritären Maßnahmen in FSP 2.1 die sich aus dem Konzept ergeben. Der Umfang der zu erstellenden Konzepte soll im Verhältnis zur Größe und der damit einhergehenden Kapazitäten der antragstellenden juristischen Personen stehen. Es wird vorausgesetzt, dass die Konzepterstellung folgende inhaltliche Arbeitspakete beinhaltet:
Bestandsaufnahme und Betroffenheitsanalyse der jeweiligen sozialen Einrichtung im Hinblick auf den Standort, das Personal und die vulnerable(n) Personengruppen(n) infolge der Auswirkungen und Risiken der Klimakrise,
Entwicklung eines Klimaanpassungsplans für die soziale Einrichtung inklusive eines konkreten, auf die jeweilige soziale Einrichtung individualisierten und priorisierten wirksamen Maßnahmenpakets unter Berücksichtigung der Ziele der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie,
Durchführung einer "abschließenden Nachhaltigkeitsprüfung", das heißt komprimierte Evaluation des geplanten Maßnahmenpaketes auf die Frage: Können "graue" Maßnahmen (technisch-infrastrukturelle oder bauliche Veränderungen) durch "naturbasierte Lösungen" (vergleiche Nr. 2.2 der Förderrichtlinie) im Sinne der Schwerpunktsetzung dieser Förderrichtlinie substituiert werden? Falls nicht, wie können die priorisierten "grauen" Maßnahmen mit der Umsetzung von "naturbasierten Lösungen" kombiniert werden?
Ausarbeitung zur Umsetzung der identifizierten und priorisierten Maßnahmen: Ressourcen- und Meilensteinplan sowie Vorplanungen inklusiver Kostenschätzung nach DIN 276/Leistungsphase der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI).
Zudem kann die Konzepterstellung folgende inhaltliche Arbeitspakete umfassen:
aktive Beteiligung/Einbindung der betroffenen Zielgruppen (im Wesentlichen Personal inklusive ehrenamtliche Beschäftigte sowie vulnerable Personengruppe(n) und deren An- und Zugehörige) im Rahmen der Konzepterstellung, z.B. durch Workshops oder eine Ideen Box eines Ideenwettbewerbs.
Ausarbeitung eines Konzeptbestandteils zur begleitenden Öffentlichkeitsarbeit bei der Umsetzung von Klimaanpasungsmaßnahmen und deren Sichtbarmachung im vorhandenen Netzwerk und in bestehenden, relevanten Verbreitungskanälen,
Ausarbeitung nichtinvestiver Klimaanpassungsmöglichkeiten (z.B. zur Sensibilisierung und zur Weiterbildung im Umgang mit klimabedingten Belastungen sowie zur Veränderung von Strukturen und Prozessen in der Einrichtung),
Empfehlungen für ein Controlling und die Implementierung der Klimaanpassung als dauerhafte/langfristige Aufgabe.
Um eine möglichst große Breitenwirkung der Förderung sicherzustellen, haben sich die Antragstellenden zu verpflichten, ihre vorhandenen Netzwerke und Strukturen zu nutzen, um die entwickelten Konzepte möglichst überregional bekannt und sichtbar zu machen (vgl. Nr. 7.3 der Förderrichtlinie). Damit im Zusammenhang geplante Aktivitäten sind bei der möglichen Antragstellung darzulegen.
FSP 2: Umsetzung von vorbildhaften Maßnahmen zur Anpassung an die Klimakrise auf Grundlage von Konzepten.
Um Anreize für die erforderlichen Klimaanpassungsprozesse im Gesundheits-, Pflege und Sozialsektor zu setzen, wird die Umsetzung von vorbildhaften Modellvorhaben in sozialen Einrichtungen auf Grundlage von Konzepten gefördert, die durch ihre Strahlkraft zu Nachahmung anregen. FSP 2 differenziert zwischen
FSP 2.1 Umsetzung von Klimaanpassungsprozess auf Grundlage von Konzepten, die den Anforderungen des FSP 1 entsprechen und
FSP 2.2 Umsetzung als Fortführungsmaßnahmen auf Grundlage einer Förderung im Rahmen des FSP 1 "Beratung und Erstellung von Konzepten zur Anpassung an den Klimawandel" Der Förderrichtlinie Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen in der Fassung vom 30. Oktober 2020 (BAnz AT 21.12.2020 B4).
Zu FSP 2.1: Umsetzung von Maßnahmen auf Grundlage von Konzepten, die den Anforderungen des FSP 1 entsprechen.
Aufgrund der Vielfältigkeit der möglichen Klimawirkungen, der jeweils unterschiedlichen lokalen Betroffenheit, diverser geographischer Verhältnisse, der unterschiedlichen vulnerablen Personengruppen sowie der individuellen Funktionsweise der jeweiligen Einrichtungen kommt ein großes Spektrum an Maßnahmen zur Anpassung sozialer Einrichtungen an die Folgen der Klimakrise in Betracht. Mögliche Anpassungsoptionen reichen von "naturbasierten Lösungen" als Maßnahmen mit nachhaltiger Anpassungskomponente bis hin zu "grauen" Maßnahmen, die als technisch-infrastrukturelle oder bauliche Veränderungen verstanden werden. Der Schwerpunkt der Förderung liegt auf den "naturbasierten Lösungen" (vgl. Nr. 7.3 der Förderrichtlinie, Auswahlverfahren), die aber auch mit "grauen" Klimaanpassungsmöglichkeiten kombiniert werden können. Eine Förderung der Umsetzung von nicht investiven Klimaanpassungsmöglichkeiten ist auch möglich.
Im Ermessen der Antragsteller liegt es, in welchem Umfang die Umsetzung von Klimaanpassungsmöglichkeiten beantragt wird. Sie richtet sich nach den Erfordernissen vor Ort und den Prioritäten des zugrunde liegenden Konzepts. Das Konzept muss inhaltlich den Anforderungen des FSP 1 entsprechen. Die Anpassungsmaßnahmen können als Maßnahmenpaket oder als Einzelmaßnahme gefördert werden. Die maximalen Fördersummen sind entsprechend 5.3 der Förderrichtlinie zu beachten.
Die Richtlinie zählt folgende "naturbasierte" Lösungen auf. Diese müssen Bestandteil eines Gesamtkonzeptes sein.
Naturbasierte Lösungen am, im Umfeld von Gebäude (n).
Maßnahmen zur Dach- und Fassadenbegrünung durch die Bepflanzung mit vielfältigen, klima- und standortangepassten, heimischen, nicht Allergenen Pflanzenarten möglichst gebietseigener/regionaler Herkunft.
Maßnahmen zur Straßen- und Hofbegrünung, beispielsweise durch Neupflanzung klimaangepasster, trockenresistenter, heimisch standortangepassten nicht Allergenen Laubbaum- und Pflanzenarten, die besonders zur Kühlung und Verschattung geeignet sind.
Umsetzung naturnaher, landschaftspflegerischer Maßnahmen zur Klimaanpassung,
(Teil-) Entsiegelung von Flächen, um die natürliche Kühlfunktion sowie Wasseraufnahme- und Speicherkapazität des Bodens wieder herzustellen.
Schaffung von Verdunstungsflächen beispielsweise durch Anlage von naturnah gestalteten Wasserflächen (unter Berücksichtigung der Vermeidung von Brutstätten von Stechmücken),
nachhaltige Nutzung von entsiegelten Flächen, die einen Mehrwert für die Biodiversität haben, z.B. Wildgärten, Wildwiesen, naturnah gestaltete Gärten,
naturnah gestaltete Regenwasserrückhalte- / Regenwasserauffangbecken (unter Berücksichtigung der Vermeidung von Brutstätten für Stechmücken).
Zudem können auch "graue" Maßnahmen auf Grundlage von Konzepten gefördert werden. Die Umsetzung von "grauen Maßnahmen kommt vor allem in Betracht, wenn im Rahmendes Förderantrags auch "naturbasierte Lösungen" umgesetzt werden um die "abschließende Nachhaltigkeitsprüfung" im Rahmen der Konzepterstellung ergeben hat, dass "graue" Maßnahmen im Hinblick auf die Bedürfnisse der sozialen Einrichtung nicht durch "naturbasierte" Lösungen" substituiert werden können. Wenn "naturbasierte Lösungen nicht die erforderliche Wirksamkeit in Bezug auf die Betroffenheit der sozialen Einrichtungen erwarten lassen, ist es im Sinne der Schwerpunktsetzung der Förderrichtlinie das Ziel, die Umsetzung geeigneter Kombinationen aus "naturbasierten Lösungen" und "grauen" Klimaanpassungsmöglichkeiten zu fördern, die Richtlinie. Dazu zählen z.B. die Anpassung des Entwässerungssystems an künftige Starkregenereignisse und Gestaltung von naturnahen Regenrückhaltebecken; oder Maßnahmen zur Dachbegrünung und Außenjalosien).
In Betracht kommen folgende "graue" Maßnahmen in und an Gebäude (n):
Anpassung des Entwässerungssystems an künftige Starkregenereignisse,
Maßnahmen zum Schutz vor eindringendem Wasser,
Schaffung dezentraler Auffangmöglichkeiten zur Zwischenspeicherung von Regenwasser (z.B. unterirdische Speicherbecken Regenwasserzisternen) sowie von Versickerungsgruben und Rigolen unter Berücksichtigung des Gebäudeumfeldes,
Maßnahmen zur Verschattung am Gebäude zum Hitze- und UV-Schutz, z.B. durch die Installation von Jalousien, Markisen, Roll- und Fensterläden,
Maßnahmen zur Verschattung von Aufenthaltsbereichen zum Hitze- und UV-Schutz, z.B. durch Pavillons, Sonnensegel, Pergolen,
Beschaffung und Installation von Befeuchtungsanlagen zur adiabatischen Kühlung des Innenraums oder von Außenanlagen,
Schaffung klimaangepasster, der Art der Einrichtung entsprechender Multifunktionsflächen, z.B, Anlage von Wasserspielplätzen.
Reduzierung der befestigten der befestigten begeh- und befahrbaren Flächen auf ein nötiges Mindestmaß und Einsatz von maximal wasserdurchlässigen Materialien.
Um eine möglichst große Breitenwirkung der Fördermaßnahme zu erreichen, müssen die Antragsteller*innen ihre vorhandenen Netzwerke und Strukturen nutzen, um die entwickelten Konzepte und Maßnahmen möglichst überregional bekannt zu machen. Die Aktivitäten sind bei der Antragstellung darzulegen.
FSP 2.2: Umsetzung als Fortführungsmaßnahme auf Grundlage einer Förderung im Rahmen des FSP 1 "Beratung und Erstellung von Konzepten zur Anpassung an den Klimawandel" der Förderrichtlinie Klimaanpassung in sozialen Einrichtungnen in der Fassung vom 30. Oktober 2020 (BAnz AT 21.12.2020 B4)
Um eine Anschlussfinanzierung zu ermöglichen, werden bereits geförderte Anpassungskonzepte sowie Ergebnisse aus Einstiegs- und Orientierungsberatungen im Rahmen der Umsetzung von Maßnahmen zur Anpassung an die Klimakrise mit den Anpassungskonzepten im Sinne des FSP 1 dieser Förderrichtlinie bis zum 31. Dezember gleichgesetzt. Sofern eine Antragstellung vor dem 31. Dezember 2024 erfolgt, müssen die Ergebnisse der nach FSP 1 in der Fassung vom 30. Oktober 2020 geförderten Vorhaben somit nicht den oben angegebenen Anforderungen des FSP 1 entsprechen. Dennoch ist resultierend aus der Schwerpunktsetzung dieser Förderrichtlinie der Förderschwerpunkt der Umsetzung von "naturbasierten Lösungen" höher priorisiert als die Umsetzung von "grauen" Maßnahmen. Sofern "naturbasierte Lösungen" nicht die erforderliche Wirksamkeit in Bezug auf die Betroffenheit der sozialen Einrichtung erwarten lassen, ist es im Sinne der Schwerpunktsetzung der Förderrichtlinie das Ziel, die Umsetzung geeigneter Kombinationen aus "naturbasierten Lösungen" und "grauen" Klimaanpassungsmöglichkeiten zu fördern. Anträge nach diesem Förderschwerpunkt konkurrieren im Rahmen des Auswahlverfahrens nicht mit den Anträgen nach FSP 2.1. Die Priorisierung erfolgt jedenfalls innerhalb des FSP 2.2.
Es liegt im Ermessen der Antragstellenden in welchem Umfang die Umsetzung von Klimaanpassungsmöglichkeiten beantragt wird. Grundlage sind die Prioritäten des Konzepts bzw. die Ergebnisse aus einer Einstiegs- und Orientierungsberatung. Klimaanpassungsmaßnahmen können als Maßnahmenpaket oder als Einzelmaßnahme gefördert werden. Bei der Beantragung sind die maximalen Fördersummen gem. Richtlinie 5.3 zu beachten. Auch in diesem Förderschwerpunkt im Antragsverfahren darzulegen, wie die Anforderung einer großen Breitenwirkung erfüllt werden kann.
FSP 3: Übergeordnete Unterstützung durch "Beauftragte für Klimaanpassung in der Sozialwirtschaft".
Ziel dieses Förderschwerpunktes ist es, Anreize für die erforderlichen Klimaanpassungsprozesse im Gesundheits-, Pflege- und Sozialsektor zu setzen. Um dieses Ziel zu erreichen, gilt es soziale Einrichtungen bei den notwendigen Klimaanpassungsprozessen insbesondere auf übergeordneter Ebene zu unterstützen. Es soll geschafft werden mit Hilfe des Einsatzes von fachlich qualifizierten "Beauftragten für Klimaanpassung in der Sozialwirtschaft" auf Ebene der freien Träger von sozialen Einrichtungen gewährleistet werden.
Daher wird eine befristete Personalstelle gefördert. Auf oberer Ebene eines freien Trägers von sozialen Einrichtungen (z.B. Bundesebene eines Wohlfahrtsverbandes). Somit richtet sich dieser FSP an übergeordnete Organisationen, die für ihre Unterorganisation die Steuerung, Moderation und Koordination von Klimaanpassungsprozessen auf übergeordneter Ebene übernehmen. Diese sollen Hilfe anbieten, zur konkreten Wissensvermittlung und Unterstützung für einzelne Einrichtungen bei der Erstellung von Klimakonzepten oder der Umsetzung von Klimaanpassungsmaßnahmen.
Das Arbeitsgebiet der "Beauftragten für Klimaanpassungen in der Sozialwirtschaft" soll folgende Tätigkeiten umfassen.
Analyse von Planungs- und Entscheidungsprozessen hinsichtlich der inhaltlichen und prozessualen Berücksichtigung von Klimaanpassungsaspekten, Betroffenheit, Risiken und Kosten; Prüfung und Bewertung von Planung und Vorhaben hinsichtlich deren Klimawirksamkeit auf übergeordneter Ebene,
Steuerung, Moderation und Koordination von Maßnahmen und Prozessen der Klimaanpassung auf übergeordneter Ebene, Erarbeitung von Ideen und Strategien zur Vernetzung der Übergeordneten Ebene sowie der Aufbau von Partnerschaften,
Bereitstellung von Informationen sowie Beratung der untergeordneten Organisationseinheiten, z.B. Bereitstellung von verständlich aufgearbeiteten Daten und Fakten zur Klimakrise, Information und Beratung zu Auswirkungen und Anpassungsoptionen oder zu Best-Practice-Beispielen,
Bewusstseinsbildung und Sensibilisierung für das Thema Klimaanpassung bei den untergeordneten Organisationseinheiten,
Veranstaltungsplanung und -durchführung (Aktionen, Kampagnen, Workshops) mit den untergeordneten Organisationseinheiten, Vernetzung der untergeordneten Organisationseinheiten zur Förderung des Informations- und Erfahrungsaustauschs sowie die Netzwerkpflege.
Kommunikation, Presse und Öffentlichkeitsarbeit zu Aktivitäten im Bereich der Klimaanpassung auf übergeordneter Ebene des freien Trägers sowie seiner untergeordneter Organisationseinheiten.
Zudem kann das Arbeitsgebiet der "Beauftragten für Klimaanpassung in der Sozialwirtschaft" folgende Tätigkeiten umfassen:
konkrete Unterstützung von untergeordneten Organisationseinheiten bei der Antragsstellung nach FSP 1 und 2 der Förderrichtlinie.
Übernahme von konzeptionellen Arbeiten, die den Anforderungen des FSP 1 entsprechen und damit die Antragstellung in FSP 2.1 ermöglichen.
Mit dem Antrag ist sicherzustellen, dass die "Beauftragten für Klimaanpassung in der Sozialwirtschaft" sich bereit erklären, an Qualifizierungs-, Fortbildungs- und Vernetzungsangeboten, insbesondere des "Zentrums für KlimaAnpassung" zum Thema Klimaanpassung in einem an den eigenen Qualifikationen und Fähigkeiten angemessenen Umfang teilnehmen. Sollte für diese Teilnahme Ausgaben entstehen. so sind diese zuwendungsfähig.
Antragsberechtigt sind Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts - ausgenommen der Bundesländer und deren Einrichtungen sowie Vereine, Verbände, Stiftungen und Unternehmen des Privatrechts, die gemeinnützig im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO) sind. Oder die bis zur Erlangung der Gemeinnützigkeit nach den §§ 51 ff. AO den Nachweis der Stellung eines erfolgsversprechenden Antrages auf Gemeinnützigkeit führen.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung. Eine mögliche Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss bewilligt. Die Finanzierung wird im Wege der Anteilsfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt und im Zuwendungsbescheid auf einen Höchstbetrag begrenzt. Vorbehaltlich der beihilferechtlichen Zulässigkeit (vgl. 6.2 der Förderrichtlinie) die nachfolgenden maximalen Förderquoten (in Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben).
Die Höhe einer möglichen Förderung ist individuell zu prüfen. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach Nr. 5 der Förderrichtlinie. Eine Kumulierung mit anderen Förderungen aus anderen Förderprogrammen des Bundes ist ausgeschlossen. Hingegen ist eine Kumulierung mit Drittmitteln oder Förderungen Dritter (z.B Zuschussförderung aus EU- oder Länderförderprogrammen) möglich, wenn keine beihilferechtlichen Vorgaben entgegenstehen. Dennoch ist eine angemessene Eigenbeteiligung erforderlich. Der Anspruch einer Förderung besteht grundsätzlich nicht.
Verfahren. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz hat die Zukunft - Umwelt - Gesellschaft (ZUG) gGmbH als Projektträgerin (PT) beauftragt. Die Antragsphase unterteilt sich in mehrere Zeitfenster zur Einreichung von Anträgen (Förderfenster). Diese werden rechtzeitig von der Projektträgerin bekanntgegeben. Wir werden berichten.
Quelle: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, Förderrichtlinie Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen im Rahmen des Programms "Nationale Klimaanpassung" vom 15. Dezember 2023, Veröffentlicht: BAnz AT 16.01.2024 B3.
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