Kompakte Hilfe für Solo-Selbständige
Die Förderung erfolgt aus dem Programm des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus). Rechtliche Grundlage ist die Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (ESF-Plus Verordnung). Das Programm KOMPASS sieht eine zweistufig gegliederte Förderung vor, die sich am Qualifizierungsbedarf der teilnehmenden Solo-Selbständigen orientiert. Der Zugang zur Förderung erfolgt ausschließlich über die bundesweit entstehenden Anlaufstellen. Diese werden zielgruppenspezifisch ausgerichtet. Die Anlaufstellen beraten im Rahmen eines Erstgesprächs die Solo-Selbständigen über die Förderbedingungen und prüfen, ob die Interessierten für eine Förderung in Frage kommen.

Zudem fungieren die Anlaufstellen als Lots_innen, in dem Sie bei Bedarf auch auf andere Fördermöglichkeiten von Solo-Selbständigen hinweisen. Die Beratung erfolgt neutral und ist nicht auf die Angebote bestimmter Anbieter beschränkt.
Im Rahmen des Programms können berufliche Qualifizierungen beziehungsweise Weiterbildungsmaßnahmen von Solo-Selbständigen zur Sicherung ihrer beruflichen Existenz und oder Erhöhung der Bestandsfähigkeit ihres Geschäftsmodells gefördert werden. Die Anlaufstellen haben im Rahmen des Programms "KOMPASS" folgende Aufgaben zu erfüllen.
Erstberatung und administrative Begleitung der Solo-Selbständigen
Prüfung und Dokumentation der grundsätzlichen Förderfähigkeit,
Erfassung des Qualifikations-/Weiterbildungsbedarfs der Solo-Selbständigen,
Abgabe einer anbieterneutralen Empfehlung zu Inhalt und Umfang der Qualifizierung/Weiterbildung,
Aufstellung eines Qualifizierungschecks auf Basis des Qualifizierungsbedarfs,
gegebenenfalls Verweis auf andere bundesweite, landesweite oder regionale Angebote
Unterstützung und Begleitung der Solo-Selbständigen bei allen administrativen Vorgängen (Antragstellung, Abrechnung, etc.).
Qualitätssicherung und Nachhaltigkeit
Unterstützung bei der Suche nach qualitativ hochwertigen Qualifizierungen/Weiterbildungen,
Verweis auf weitere regionale und gegebenenfalls landesweite Beratungs- und Unterstützungsangebote für Solo-Selbständige.
Programmunterstützung
Mitarbeit bei der Dokumentation und Auswertung der Programmergebnisse (Monitoring, Evaluation) sowie Identifizierung von Best-Practice-Beispielen im Rahmen des Programms,
Recherche und Aufbereitung von regionalen und gegebenenfalls landesweiten Beratungs- und Unterstützungsangeboten für Solo-Selbständige sowie Kooperationen mit relevanten Akteuren.
Bewerbung des Programms in der Region/ einer spezifischen Zielgruppe
Öffentlichkeits- und Pressearbeit,
Netzwerkarbeit mit relevanten Akteuren.
Antragsberechtigt für die Trägerschaft einer Anlaufstelle sind juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die entsprechend der in der Richtlinie genannten Auswahlkriterien fachliche Erfahrung mit Solo-Selbständigen, Beratungserfahrung sowie ihre fachliche und administrative Eignung nachweisen können.
Zuwendungsempfänger können alle Solo-Selbständige sein, mit Wohnsitz und Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Voraussetzung ist, dass sie seit mindestens zwei Jahren am Markt bestehen. Das Programm richtet sich an gewerblich und/oder freiberufliche Solo-Selbständige aus allen Branchen, die ihr Geschäftsmodell im Haupterwerb betreiben.
Art und Umfang der Zuwendungen. Die Förderung erfolgt im Wege einer Projektförderung als Anteilsfinanzierung. Somit handelt es sich um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss. Maßgeblich sind die für die Zielgebiete des ESF-Plus geltenden Interventionssätze. Demnach betragen die Fördersätze
bis zu 40 Prozent für das Zielgebiet stärker entwickelter Regionen (dazu gehören die alten Bundesländer mit Land Berlin und Region Leipzig, ohne die Regionen Lüneburg und Trier),
bis zu 60 Prozent für das Zielgebiet Übergangsregionen (hierzu gehören die Bundesländer mit Regionen Lüneburg und Trier, ohne Region Leipzig und ohne Land Berlin).
Die Aufteilung der Finanzierungsquellen (ESF-Plus Mittel und nationale öffentliche Mittel und/oder private nationale Mittel) sind vom Antragsteller im Finanzierungsplan darzulegen. Die Gesamtfinanzierung muss sichergestellt sein.
Anlaufstellen werden mit maximal 90 Prozent aus ESF Plus- und Bundesmitteln bezuschusst. Mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben sind von den Antragstellenden als Eigenbeteiligung selbst aufzubringen.
Der Förderzeitraum ist zunächst bis zum 30. April 2026 befristet. Qualifizierungschecks können letztmalig zum 31. Oktober 2025 ausgegeben werden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziale (BMAS) steuert die Durchführung dieser Richtlinie und übernimmt die fachliche-inhaltliche Begleitung. Als umsetzende Stelle hat das BMAS die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See (DRV KBS) Fachstelle für Fördermittel des Bundes - Fachbereich ESF in Cottbus beauftragt.
Antragsverfahren. Die Auswahl der Anlaufstellen erfolgt über ein offenes, transparentes diskriminierungsfreies Interessensbekundungsverfahren, mit dessen Hilfe die Eignung und Befähigung zum Betrieb einer Anlaufstelle ermittelt wird. Interessierte und förderberechtigte Organisationen sind aufgerufen, eine Interessenbekundung für die Trägerschaft einer Anlaufstelle im Programm "KOMPASS" einzureichen. Bei positiver Bewertung werden die Antragsberechtigten in einem zweiten Schritt zur Einreichung eines ausführlichen Förderantrags aufgefordert. Interessensbekundungen und Anträge sind in elektronischer Form über das Internetportal Z-EU-S (www.foerderportal-zeus.de) einzureichen.
Gerne beantworten wir Ihre Fragen - Kontakt
Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Förderrichtlinie zum ESF Plus-Programm, Kompakte Hilfe für Solo-Selbständige "KOMPASS" vom 31. Mai 2024; Veröffentlicht, BAnz AT 28.06.2024 B2.
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