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  • AutorenbildMichael Handschuh

Mikro-Depot-Richtlinie

Ziel der Richtlinie ist die klimafreundliche Gestaltung der gewerblichen Nahmobilität. Gefördert werden investive Maßnahmen in die regional-modellhafte Errichtung von sogenannten Mikro-Depots.

Gefördert werden infrastrukturelle Investitionen, die eine modellhafte Nutzbarmachung von Flächen und Räumen zum Ziel haben, um dort den Betrieb von Mikro-Depots zur Abwicklung von KEP-Verfahren "auf der letzten Meile", auch branchen- und anbieterübergreifend, zu ermöglichen. Unter der "letzten Meile " wird der Transport der Sendungen vom letzten Umschlagsvorgang zum Bestimmungsort (Endkunde) verstanden.


Im Sinne der Richtlinie ist ein Mikro-Depot ein Raum, in dem logistische Umschlagsprozesse zur Abwicklung der letzten Meile mit Hilfe von emissionsfreien Fahrzeugen vorgenommen werden. Nach dem Umschlag im Mikro-Depot sollen lokal ausschließlich emissionsfreie Fahrzeuge (wie Lastenkarren, Lastenräder, elektrische Fahrzeuge o.ä.) zur Abwicklung der Lieferungen genutzt werden.


Gemäß der Richtlinie sind Ausgaben in folgenden Kategorien zuwendungsfähig.


  • Anschaffung mobiler Infrastruktur (Container, Wechselbrücken)

  • bauliche Sanierung / Herrichtung von gebauter Infrastruktur (z.B. Ziehen von Wänden).

  • Schaffung von Infrastruktur für Anliefervorgänge (z.B. Tore und Rampen)

  • Schaffung von Infrastruktur für die Lagerung (z.B. Regale)

  • Bodenarbeiten auf Freiflächen (Befestigung, Pflasterung)

  • Sicherheitsmaßnahmen (Errichtung von Zäunen, Schlösser und Sicherheitstechnik)

  • Ver- und Entsorgung (z.B. Infrastruktur für Heizung, Strom, Wasser, Internet, Ladeinfrastruktur)

  • Maßnahmen zur Wahrung von Arbeitsschutz und Bauordnungsrecht (sanitäre Anlagen, Sozialräume, Wetterschutz, Brandschutz)

  • Verkehrsinfrastruktur (Rangierflächen, Ertüchtigung von Radinfrastruktur)

Mit einem Antrag kann die Einrichtung von mehreren Mikro-Depots beantragt werden.


Antragsberechtigt sind private Unternehmen sowie Unternehmen mit kommunaler Beteiligung - unabhängig ihrer Rechtsform,

  • die den Betrieb eines Mikro-Depots zum Zweck der eigenen Auslieferung von Waren beabsichtigt oder

  • die selbst keine Waren aus dem Mikro-Depot ausliefern, aber Dritten geeignete Flächen oder Räumlichkeiten für die Nutzung als Mikro-Depot als Betreiber kostenlos oder entgeltlich zur Verfügung stellen.

Die Antragsteller müssen im Wege eines Gestattungsvertrags über die zur Errichtung der Mikro-Depots rechtlich und tatsächlich verfügen können und dies nachweisen.


Ausdrücklich erwünscht ist die Kooperation von mehreren Antragstellern in Verbünden. Der Fördermittelgeber geht von einer kooperativen Nutzung der Mikro-Depots aus. Dennoch ist die Maxime des wirtschaftlichen und sparsamen Umgang mit Fördermittel zu berücksichtigen. Die Vorteile des Verbundes sind in der Projektskizze darzulegen.


Die besonderen Zuwendungsvoraussetzungen der Nr. 4 der Förderrichtlinie sind zu beachten und bei der Projektskizzenerstellung zu berücksichtigen.


Eine Förderung kann nur erfolgen, wenn die Finanzierung des Vorhabens und damit seine Durchführung als gesichert angesehen werden kann. Die Finanzierung des Vorhabens ist dann gesichert, wenn die Summe der Eigenmittel (liquide Geldmittel des Antragstellers), Drittmittel und der beantragten Zuwendung die erforderliche Geldsumme ergeben. Drittmittel zur Finanzierung sind nachzuweisen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung gibt es nicht. Das Vorhaben muss in der Bundesrepublik Deutschland realisiert werden. Vor dem Bewilligungsbescheid darf nicht mit der Realisierung des Projektes begonnen werden.


Bei der Förderung handelt es sich um eine Projektförderung. Die Förderung wird grundsätzlich als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege einer Anteilsfinanzierung gewährt. Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für Prototypen, gebrauchte Anlagen, Eigenbauanlagen, die Instandsetzung/ -haltung bestehender Anlagen und laufende Ausgaben.


Die Höhe der Zuwendung ist auf einen Wert von bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben begrenzt.


Die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben muss so bemessen sein, dass sich eine Mindestzuwendung von 20.000 Euro ergibt. Bei Verbundvorhaben gilt diese Mindestsumme insgesamt. Für den Erwerb von Schließanlagen (inkl. Erwerb und Installation von Kameras und Alarmanlagen) ist die Fördersumme pro Depot auf 3.000 Euro begrenzt.


Der Projektstart ist frühestens zwölf Monate nach Eingang der Projektskizze beim zuständigen Projektträger einzuplanen. Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel maximal 24 Monate.


Das Antragsverfahren für die Förderung ist zweistufig. In der ersten Stufe sind die Projektskizzen beim Projektträger einzureichen. Sofern diese die formellen Voraussetzungen erfüllen, erfolgt im Wettbewerbsverfahren zwischen allen eingegangenen Skizzen eine Bewertung auf Grundlage der in Ziffer 7.2.2 der Richtlinie dargelegten Bewertungskriterien. Für das Auswahlverfahren werden Projektskizzen berücksichtigt, die in den Jahren 2021 - 2023 im Zeitraum 1. März bis 31. Mai eingereicht werden. Skizzen die nicht fristgerecht eingehen, unvollständig sind oder die vorgegebenen Gliederungspunkte nicht einhalten , werden bei der Bewertung nicht berücksichtigt. (Quelle: Richtlinie zur Förderung von investiven Maßnahmen zur klimafreundlichen gewerblichen Nahmobilität (Mikro-Depot-Richtline), Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit).


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