Nachhaltig wirken
- Michael Handschuh
- 25. Juli 2024
- 3 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 8. März
Förderung gemeinwohlorientierter Unternehmen
Bei der Bewältigung der aktuellen Herausforderungen wird gemeinwohlorientierten KMU und Start-ups eine besondere Vorreiterrolle zugeschrieben. Die tiefgreifenden gesellschaftlichen, technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Veränderungen erfordern innovative und wettbewerbsfähige KMU. Der Europäische Sozialfonds (ESF-Plus) erkennt die wichtige Rolle der gemeinwohlorientierten Unternehmen an und hat sie in Artikel 2 Abs. 1 Nr. 13 der Verordnung der Europäischen Union (EU) 2021/1057 als "soziale Unternehmen" definiert. Mit dieser Förderrichtlinie soll die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit von gemeinwohlorientierten Unternehmen und von solchen, die es werden wollen, in ihrer Gründungs- und Wachstumsphase gesteigert werden. Dazu sollen qualitativ hochwertige Unterstützungsangebote diesen Unternehmen zur Verfügung gestellt werden. Mit diesem Programm wird gezielt das Unterstützungsangebot und das Ökosystem gemeinwohlorientierte Unternehmen in Deutschland gestärkt.

Gegenstand der Förderung sind Maßnahmen, die sich auf die Gründungs- und frühe Wachstumsphase richten. Die Förderung gliedert sich in zwei Module.
Modul I: Vertiefte Unterstützung gemeinwohlorientierter Unternehmen ("Individual-Modul").
Modul II: Übergreifende Information, Vernetzung und Peer-to-Peer-Learning ("Multiplikator-Modul").
Maßnahmen, die einen signifikanten Beitrag zu den Klimazielen der Europäischen Union leisten, können einen zusätzlich höheren Zuschuss (Klimabonus) erhalten.
Gegenstand der Förderung in Modul I sind folgende Maßnahmen:
a. Individuelle Analysen sowie vertiefte Beratungs-, Qualifizierungs- und Unterstützungsleistungen für gemeinwohlorientierte Unternehmen, zum Beispiel in Form von Seminar-Reihen oder Accelerator-Programmen;
b. Maßnahmen, die die vertiefte, individuelle Vernetzung gemeinwohlorientierter Unternehmen untereinander oder mit anderen relevanten Akteuren unterstützen und Kooperationen erleichtern.
Zielgruppe der förderfähigen Maßnahmen sind KMU, gemeinwohlorientiert, die die Kriterien der EU-KMU-Definition und der "Scocal Business Initiative" der Europäischen Kommission erfüllen.
Für Maßnahmen, die einen signifikanten Beitrag zu den Klimazielen der Europäischen Union leisten, kann ein höherer Zuschuss gewährt werden. Dieser Klimabonus kann in Modul I beantragt werden, wenn
die Maßnahme überwiegend die Stärkung des klimaverträglichen Handelns der gemeinwohlorientierten KMU in signifikanter Weise zum Inhalt haben und/oder
sich die Maßnahmen überwiegend an gemeinwohlorientierte KMU richten, deren Geschäftstätigkeit auf die Leistung eines signifikanten Beitrags zum Klimaschutz aufgerichtet ist; ein entsprechender Nachweis ist für mindestens zwei Drittel der teilnehmenden gemeinwohlorientierten KMU erforderlich.
Gegenstand der Förderung in Modul II sind folgende Maßnahmen:
Maßnahmen zur Bereitstellung von Informations- und Vernetzungsangeboten zu Themen des gemeinwohlorientierten Unternehmertums, die zahlreichen Unternehmen gleichzeitig offenstehen, zum Beispiel in Form von Kurzberatungen von bis zu zwei Stunden, Workshops oder in Form von digitaler Informations- und Unterstützungsangebote.
Co-kreative Entwicklungen und Umsetzung eines (überregionalen) Transferkonzepts zur Verbreitung innovativer Beratungs- und Unterstützungsleistungen zu Themen des gemeinwohlorientierten Unternehmertums in Zusammenarbeit mit anderen relevanten Akteuren des Ökosystems (Peer-to-peer-Learning).
Antragsberechtigt für die Zuwendung sind juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, rechtsfähige Personenvereinigungen oder Zusammenschlüsse juristischer Personen oder Vereinigungen, die ihre fachliche und administrative Qualifikation zur Unterstützung gemeinwohlorientierter Unternehmen nachweisen können.
Der Zuwendungsempfänger darf durch die Zuwendung keinen Vorteil im Sinne von Artikel 107 Abs. 1 AEUV erhalten.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen. Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Anteilsfinanzierung gewährt. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Die Dauer der geförderten Maßnahme soll grundsätzlich einen Zeitraum von sechs Monaten nicht unterschreiten. Sie endet in jedem Fall mit dem 31. Dezember 2028. Gefördert werden Personalausgaben, und Ausgaben, die für die genannten Maßnahmen anfallen.
Der Zuschuss beträgt 85 Prozent der zuwendungsfähigen, nachgewiesenen Gesamtausgaben. Bei Gewährung des Klimabonus erhöht sich der Zuschuss auf 95 Prozent der zuwendungsfähigen, nachgewiesenen Gesamtausgaben. Dabei kommen die für die Zielgebiete des ESF Plus geltenden Interventionssätze zur Anwendung. Die Differenz zwischen den Interventionssätzen aus dem ESF Plus und der Zuschusshöhe wird aus Bundesmitteln finanziert. Die Aufteilung der Finanzierungsquellen (ESF Plus Mittel, nationale öffentliche Mittel und Eigenanteil) ist vom Zuwendungsempfänger in einem Finanzierungsplan darzulegen. Bemessungsgrundlage sind die Gesamtausgaben. Die Zuwendung ist je Antragsteller auf 600.000 Euro je Kalenderjahr begrenzt.
Verfahren. Bei der Umsetzung der Fördermaßnahme, insbesondere bei der Bewilligung der Förderanträge, wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) durch einen Projektträger als administrierende Stelle unterstützt. Das Förderverfahren ist einstufig angelegt. Ein Förderantrag muss auf elektronischem Weg eingereicht werden.
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