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AutorenbildMichael Handschuh

Altersgerecht umbauen - Zuschuss

Mit Investitionszuschüssen fördert das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen bauliche Maßnahmen, die zum Ziel haben, Barrieren im Wohnungsbestand zu reduzieren.

Gefördert werden Investitionen in barrierereduzierende Maßnahmen an bestehenden Wohngebäuden gem. § 3 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), die nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend Wohnzwecken dienen. Maßnahmen in Wochenend- oder Ferinehäuser werden nicht gefördert.


Antragsberechtigt sind natürliche Personen mit Eigentum sowie Ersterwerber von

  • Ein- und Zweifamilienhäusern mit maximal zwei Wohneinheiten oder

  • Eigentumswohnungen in Wohnungseigentümergemeinschaften oder

  • Eigentumswohnungen in Wohnungseigentümergemeinschaften.

Ebenso sind natürliche Personen antragsberechtigt, die Wohnungen oder Einfamilienhäuser zur Miete bewohnen.


Fördervoraussetzungen. Es werden ausschließlich Investitionsvorhaben gefördert, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden.


Grundsätzlich ist die Kombination einer Förderung mit anderen öffentlichen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse möglich, sofern die Summe öffentlicher Förderzusagen die förderfähigen Kosten nicht übersteigen.


Ausgeschlossen für eine Förderung einer Maßnahme nach dieser Richtlinie sind

  • Einbruchschutz - Investitionszuschuss (455-E) aus dem Produkt Altersgerecht Umbauen.

  • Altersgerecht Umbauen - Kredit (159)

  • Eine von der KfW refinanzierte Förderung eines Landesförderinstituts aus Altersgerecht Umbauen - Kredit (159)

  • Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) oder den Vorgängerprogrammen (CO2-Gebäudesanierungsprogramm/EBS-Programme, Marktanreizprogramm (MAP), Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE).

  • Förderung gemäß Altersvorsorge- Verbesserungsgesetz (sogenannte Wohnrister)

  • Förderung der sozialen Pflegeversicherung oder der privaten Pflege-Pflichtversicherung (inklusive der Beihilfe für Beamtinnen und Beamte).

Ebenso ausgeschlossen ist eine Kombination geförderter Maßnahmen mit einer steuerlichen Förderung ((gemäß § 35 a Abs. 3 EStG (Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen), auch nicht als Aufteilung in Materialkosten und Arbeitsleistung.


Ein grundsätzlicher Rechtsanspruch des Antragstellers besteht nicht. Die Gewährung der Förderung erfolgt aufgrund pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährleistung der Förderung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbaren Haushaltsmittel. Aus Erfahrungen der Vergangenheit wissen wir, dass dies sehr schnell vergriffen sind.


Art, Umfang, Höhe der Förderung. Die Förderung erfolgt in Form einer Projektförderung als Anteilsfinanzierung als Investitionszuschuss aus Bundesmitteln.


Förderfähig sind Kosten für barrierereduzierende Maßnahmen, mit einem Mindestinvestitionsbetrag von 2.000 Euro pro Wohneinheit. Förderfähig sind alle Kosten, die mit der Durchführung der Maßnahme entstehen.


Als Wohneinheiten gelten abgeschlossene in einem Zusammenhang liegende und zu dauerhaften Wohnzwecken bestimmte Räume in Wohngebäuden, welche die Führung eines Haushalts ermöglichen. Das heiß, es muss ein eigener abschließbarer Zugang, Zimmer, Küche/Kochnische und Bad/WC vorhanden sein. Für die Höhe des Zuschussbetrags ist die Anzahl der Wohneinheiten nach Umbau entscheident. Dies gilt auch bei einer förderfähigen

  • Umwidmung (Nutzungsänderung) von beheizten Nichtwohnflächen,

  • Wohnflächerweiterung bestehender Gebäude, zum Beispiel durch einen Anbau oder den Ausbau von vormals nicht beheizten Räumen, zum Beispiel Dachgeschossausbau, sofern keine neue Wohneinheit entsteht,

  • Wohnflächenteilung durch Grundrissänderung in einem bestehenden Wohngebäude, sofern dadurch eine neue Wohneinheit entsteht.

Förderfähige Maßnahmen sind.

  • Wege zu Gebäuden und Wohnungsmaßnahmen

  • Eingangsbereich und Wohnungszugang

  • Überwindung von Treppen und Stufen

  • Raumaufteilung und Schwellenabbau

  • Badumbau/Maßnahmen an Sanitärräumen

  • Orientierung, Kommunikation und Unterstützung im Alltag

  • Gemeinschaftsräume, Mehrgenerationenwohnen.

Förderhöhe. Der Zuschuss beträgt für Einzelmaßnahmen 10 % der förderfähigen Investitionskosten pro Antrag. Förderfähig sind maximal die Investitionskosten von 25.000 Euro pro Wohneinheit (Förderhöchstbetrag).


Der Zuschusssatz beträgt für Einzelmaßnahmen "Standard Altersgerechtes Haus" 12,5 % der förderähigen Investitionskosten pro Antrag, bis maximal 50.000 Euro pro Wohneinheit.

Falls für Einbruchschutzmaßnahmen ein Investitionszuschuss der KfW in Anspruch genommen wurde, sind die Investitionskosten dafür auf den Förderhöchstbetrag des Programms "Barrierereduzierung-Investitionszuschuss" anzurechnen. Mit der Durchführung des Programms hat das BMWSB die KfW beauftragt.


Förderanträge sind vor Beginn des Vorhabens bei der KfW zu stellen. Als Vorhabensbeginn gilt der Abschluss eines Lieferungs- und Leistungsvertrags. Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden.


 

Quelle: Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen; Richtlinie über den Einsatz von Bundesmitteln im Rahmen des Programms "Altersgerecht Umbauen Zuschuss" v. 6. Juli 2023.

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