"AusbildungWeltweit" ist ein Programm zur Förderung der internationalen Mobilität von Auszubildenden und Ausbilder*innen. Mit einer Zuwendung wird der Auslandsaufenthalt in der Ausbildung gefördert. Lernaufenthalte im Ausland können helfen, die Attraktivität der Berufsausbildung zu steigern. Ziel der Programms ist es, jungen Menschen in der Berufsausbildung Internationalität zu ermöglichen. "AusbildungWeltweit" ergänzt das europäische Bildungsprogramm Erasmus+ durch die Förderung von Lernaufenthalten in Ländern, die nicht über Erasmus+ gefördert werden.
Gegenstand der Förderung
Mobilitätsanträge können für alle Länder gestellt werden. Ausgenommen der Länder, die sich an Erasmus+ (oder Nachfolgeprogramm) beteiligen.
Die Förderung umfasst im Einzelnen.
Auslandsaufenthalte zu Lernzwecken von Personen in beruflicher Erstausbildung nach BBiG/HWO oder einer anderen bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsausbildung.
Auslandsaufenthalte von Ausbilder*innen sowie Verantwortlichen für die betriebliche Berufsausbildung zum Zweck des Lernens oder um die Entwicklung der beruflichen Bildung in der Partnereinrichtung zu unterstützen. Die Teilnahme an Kursen wird nicht gefördert. Auslandsaufenthalte zu Lern- und Lehrzwecken von schulischem Bildungspersonal wird nicht gefördert.
Vorbereitende Besuche von Ausbilder*innen und Verantwortlichen für die betriebliche berufliche Bildung sowie schulisches Bildungspersonal zur Vorbereitung der Auslandsaufenthalte von Personen in den genannten beruflichen Erstausbildungen.
Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, juristische Personen des Privatrechts sowie im Handelsregister eingetragene Personenhandelsgesellschaften des Privaten Rechts, sonstige Ausbildungsbetriebe für ihre Auszubildenden, sofern das Ausbildungsverhältnis bei der zuständigen Stelle eingetragen ist. Antragsberechtigt sind auch Berufliche Schulen (auch als nicht rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts).
Die Zusammenarbeit mit ausländischen Projektpartnern wird erwartet. Das Projekt muss vom Antragsteller selbständig durchgeführt werden. Eine Weiterleitung der Zuwendungen oder eines Teils der Zuwendungen an Dritte ist nicht zulässig. Der Ausbildungsbetrieb gilt nicht als Dritte.
Voraussetzung für die Bewilligung ist die Vorlage einer Absichtserklärung einer Partnereinrichtung im Zielland (Letter of Intent [LoI]). Aus dieser muss hervorgehen, dass die Partnereinrichtung die Durchführung des Projekts aktiv unterstützt. Der Antragsteller ist für die Einhaltung aller aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen des Ziellandes verantwortlich.
Die Mindestdauer eines geförderten Auslandsaufenthaltes von Auszubildenden beträgt drei Wochen (19 Aufenthaltstage plus Tage für Hin- und Rückreise). Die maximale Dauer eines geförderten Auslandsaufenthaltes beträgt drei Monate (90 Tage plus Hin- und Rückreise). Der Zuwendungsempfänger kann die Dauer des Auslandsaufenthaltes verlängern, sofern Hin- und Rückreise innerhalb des Bewilligungszeitraumes liegen.
Die Mindestdauer eines geförderten Auslandsaufenthaltes von Bildungspersonal beträgt zwei vollständige Arbeitstage vor Ort. Die maximale Dauer einer geförderten Auslandsaufenthaltes beträgt zwei Wochen (12 Aufenthaltstage plus Hin- und Rückreise). Für vorbereitende Besuche beträgt die Mindestdauer eines geförderten Auslandsaufenthalts zwei vollständige Arbeitstage vor Ort. Die maximale Aufenthaltsdauer eines geförderten Auslandsaufenthalts beträgt eine Woche (fünf Aufenthaltstage plus Hin- und Rückreise).
Die Entsendende und die Aufnehmende Bildungseinrichtung müssen im Vorfeld des Aufenthalts für die Auszubildenden einen Lernvereinbarung treffen. Die Lernvereinbarung hat die Festlegung der angestrebten Lernergebnisse zu enthalten. Sie soll beschreiben, was eine Person an Wissen, Fertigkeiten und Kompetenzen erwerben soll. Ein entsprechendes Muster wird von der Nationalen Agentur (NA) beim Bundesinstitut für Beruftsbildung (BIBB) zur Verfügung gestellt. Für Aufenthalte des Bildungspersonals sind zwischen der entsendenden und aufnehmenden Einrichtung im Vorfeld ein Arbeitsprogramm festzulegen. Ein Muster dafür gibt es bei der NA beim BIBB. Die europäische Qualitätscharta für Mobilität dient als Orientierung für Maßnahmen, die über "AusbildungsWelt" gefördert werden.
Eine Förderzusage wird nur erteilt, wenn zum Zeitpunkt der Bewilligung für den betreffenden Staat oder die betreffende Region keine Reisewarnung des Auswertigen Amtes besteht.
Art und Höhe der Zuwendung
Im Wege einer Projektförderung kann eine nicht rückzahlbare Zuwendung für einen Bewilligungszeitraum von bis zu 12 Monaten gewährt werden. Die Förderung umfasst eine Festbetragsfinanzierung zu folgenden Kostenarten.
Fahrt
Aufenthalt
Organisation der Mobilität
Vor- und Nachbereitung
Auslandsbedingte Mehrkosten für Stipendiat*innen mit besonderem Förderbedarf.
Die Finanzierungen von Personalausgaben erfolgt nicht. Die konkreten Höhen der oben genannten Kostenarten entnehmen sie bitte der Tabelle der Fördersätze.
Die Förderrichtlinie wurde am 16. Januar 2020 veröffentlicht. Die neue Förderrichtlinie des Bundesministeriums für Bildung und Forschung gibt den Rahmen für die nächste Programmperiode bis 2024 vor. Die neue Förderrichtlinie gilt ab sofort. Anträge können bereits in der laufenden ersten Antragsrunde (Antragsfrist 13. Februar 2020 um 12:00 Uhr) gestellt werden. Ausreisen sind damit ab Juni 2020 möglich. Zwei weitere Antragsrunden sind in 2020 vorgesehen.
18. Juni 2020 (Ausreisen ab Oktober 2020) und 15. Oktober 2020 (Ausreisen ab Februar 2021).
Mit der Durchführung des Förderprogramms ist die Nationale Agentur Bildung für Europa beim beim Bundesinstitut für Berufsbildung(NA bim BIBB). betraut.
Es wird empfohlen, vor der Antragstellung mit der Bewilligungsbehörde Kontakt aufzunehmen (ausbildung-weltweit@bibb.de). Weitere Informationen wie Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter www.ausbildung-weltweit.de abgerufen werden.
Förderanträge sind beim
Bundesinstitut für Berufsbildung
Nationale Agentur Bildung für Europa
Postfach 20 12 64
53142 Bonn
zu stellen.
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