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  • AutorenbildMichael Handschuh

EhAP Plus.

"EhAP Plus- Eingliederung hilft gegen Ausgrenzung der am stärksten benachteiligten Personen." Eine Förderrichtlinie des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus). Förderperiode 2021 bis 2027.


Das Bundesprogramm "EhAP Plus - Eingliederung hilft gegen Ausgrenzung der am stärksten benachteiligten Personen" soll den erhöhten Unterstützungsbedarf der am stärksten benachteiligten Personen - die besonders von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht sind Rechnung tragen.


Dazu gehören nach Ansicht des Bundesministerium für Arbeit und Soziales besonders benachteiligte neuzugewanderte Unionsbürger_innen und deren Kinder unter 18 Jahren sowie Angehörige von Minderheiten ebenso wie Wohnungslose oder von Wohnungslosigkeit bedrohte Personen und deren Kinder unter 18 Jahren.


Mit der Förderung soll das Ziel erreicht werden die akute Lebenssituation und die soziale Eingliederung der am stärksten benachteiligten Personen, die besonders von Armut betroffen und von sozialer Ausgrenzung bedroht sind, durch die Inanspruchnahme von lokal und/oder regional verbundenen Hilfsangeboten sowohl im städtischen als auch im ländlichen Raum zu verbessern. Es sollen diejenigen, die von einer Förderung vor Ort nicht erreicht werden können, mit transparenten, niedrigschwelligen und leicht zugänglichen Informationen über die vorhandenen Angebote des regulären Hilfesystems mittels digitaler und sozialer Medien informiert werden. Dies soll auch Falschinformationen in den sozialen Medien entgegenwirken.


Gefördert werden Aktivitäten, die die Lebenssituation und die soziale Eingliederung der in Nummer 1.1 der Förderrichtlinie (s.o.) genannten Zielgruppe verbessern. Eine Verbesserung der individuellen Lebenssituation und der sozialen Eingliederung der Zielgruppen soll durch eine zielgruppenspezifische Heranführung an lokal oder regional vorhandene Hilfsangebote erreicht werden. Die Maßnahmen Ansprache, Beratung und Begleitung der Zielgruppen werden dann als erfolgreich gewertet, wenn mindestens ein weiterführendes Hilfsangebot tatsächlich in Anspruch genommen wurde.


Das Programm fördert Projekte mit drei Zielen.


(1) Ansprache, (Verweis-) Beratung und Begleitung von besonders benachteiligten neuzugewanderten Unionsbürger_innen und deren Kinder unter 18 Jahren sowie Angehörige von Minderheiten (u.a. marginalisierte Gemeinschaften wie etwa Roma) zu weiterführenden Hilfsangeboten.

(2) Ansprache, (Verweis-) Beratung und Begleitung von wohnungslosen oder von Wohnungslosigkeit bedrohten Personen und deren Kinder unter 18 Jahren zu weiterführenden Hilfsangeboten.

(3) Sensibilisierung und (interkulturelle) Schulung insbesondere von Mitarbeiter_innen öffentlicher Verwaltungen, Einrichtungen des regulären Hilfesystems sowie Träger der sozialen Arbeit vor Ort bezogen auf die Lebenslagen und die Bedürfnisse der Zielgruppen sowie zu den Themen Antiziganismus und Antidiskriminierung.


Die Projekte müssen entweder allein auf das Einzelziel (1) oder (2) oder auf beide ausgerichtet sein und können durch Aktivitäten mit (3) ergänzt werden.


Antragsberechtigt sind grundsätzlich alle juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften, z.B. Kommunen, Träger der freien Wohlfahrtspflege sowie sonstige gemeinnützige Träger, Forschungsinstitute, Verbände und sonstige Unternehmen. Natürliche Personen können keine Zuwendung nach dieser Förderrichtlinie erhalten.


Die Antragsteller müssen ihre fachlich-inhaltliche sowie administrative Befähigung zur Durchführung des Vorhabens darlegen und eine zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung sicherstellen.


Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen. Die Laufzeit der Projekte soll in der Regel vier Jahre dauern. Die Zuwendung wird im Wege einer Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Dabei kommt im EhAP Plus einheitlich ein Interventionssatz in Höhe von 90 Prozent zur Anwendung.


Die Aufteilung der Finanzierungsquellen (ESF-Plus-Mittel und nationale Mittel und/oder private nationale Mittel) sind vom Zuwendungsempfänger im Finanzierungsplan darzulegen. Die zuwendungsfähigen projektbezogenen Gesamtausgaben müssen bei Antragstellung für den gesamten Förderzeitraum mindestens 500.000 Euro betragen und dürfen bei einer vierjährigen Projektlaufzeit den Höchstbetrag von 2. Mio. Euro nicht überschreiten.


Die maximale Zuschusshöhe für eine Förderung aus Mitteln des ESF Plus (maximal 90 %) und des Bundes (maximal 5 %) nach dieser Richtlinie beträgt zielübergreifend grundsätzlich 95 %. Die Eigenbeteiligung soll mindestens 5 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben betragen und kann durch Eigenmittel oder Drittmittel erbracht werden. Eigenmittel und Drittmittel können als Barmittel oder durch Personalausgaben für Projektpersonal beim Zuwendungsempfänger oder Teilprojektleitern in einem Projektverbund (Personalgestellung) anerkannt werden.


Antragsverfahren. Die Auswahl der Projekte erfolgt über ein zweistufiges Verfahren bestehend aus einem Interessensbekundungsverfahren und einem daran anschließenden Antragsverfahren. Im gesamten Förderzeitraum sind mehrere Aufrufe zur Einreichung einer Interessensbekundung und einem daran anschließenden Antragsverfahren geplant. Interessensbekundungen müssen über das dialoggesteuerte IT-System , das Förderportal Z-EU-S (https://foerderportal-zeus.de) bis 25. Mai 2022, 16: 59 Uhr gestellt sein.


In einer zweiten Stufe wird den ausgewählten Teilnehmenden des Interessenbekundungsverfahrens die Frist zur Einreichung von Förderanträgen mitgeteilt. Sie werden aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag über das Förderportal zu stellen.(Quelle: Förderrichtlinie, Europäischer Sozialfond Plus, Förderperiode 2021 -2027, Bundesministerium der Justiz, BAnz AT 25.04.2022 B3).

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