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  • AutorenbildMichael Handschuh

Förderung von E-Lastenrädern

Ab 1. März 2021 fördert der Bund die Anschaffung von E-Lastenfahrädern (Lastenpedelecs) und Lastenanhängern mit elektrischer Antriebsnutzung (E-Lastenfahrradanhänger) für den Lastenverkehr in Industrie, Gewerbe, Handel, Dienstleistung und für den kommunalen Bereich.

Die förderfähigen E-Lastenfahrräder sowie die E-Lastenanhänger müssen folgende Anforderungen erfüllen:

  • serienmäßig und fabrikneu sein,

  • jeweils eine Nutzlast von mindestens 120 kg und

  • Transportmöglichkeiten aufweisen, die unlösbar mit dem Fahrrad verbunden sind und mehr Volumen aufnehmen können als herkömmliche Fahrräder.

E-Lastenräder, die für den Transport von Personen bestimmt sind - werden nicht gefördert.


Antragsberechtigt für die Förderung sind private Unternehmen unabhängig ihrer Rechtsform (einschließlich Genossenschaften) und der Art ihrer Tätigkeit (einschließlich freiberuflich Tätige) sowie Unternehmen mit kommunaler Beteiligung. Kommunen (Städte, Gemeinden und Landkreise) können ebenfalls Förderanträge stellen. Ebenso Körperschaften/Anstalten des öffentlichen Rechts (Hochschulen). Auch rechtsfähige Vereine und Verbände können in den Genuss der Förderung kommen. Für kommunale Eigenbetriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist die jeweilige Kommune antragsberechtigt.


Antragsteller über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wurde, werden nicht gefördert.


Bei der Förderung handelt es sich um eine Projektförderung. Die Förderung wird als nicht zurückzahlbarer Zuschuss im Wege einer Anteilsfinanzierung gewährt. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Mit der Antragstellung hat der Zuwendungsempfänger anzugeben und zu belegen, ob und wenn ja in welcher Höhe er De-minimis-Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 oder anderen De-minimis-Verordnungen - er im laufenden Steuerjahr sowie in den zwei davor liegenden Steuerjahren erhalten hat.


Bemessungsgrundlage für die Zuwendungen sind grundsätzlich die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben. Förderfähig sind 25 Prozent der Ausgaben für die Anschaffung. Maximal jedoch 2.500 Euro pro E-Lastenfahrrad bzw. Lastenfahrradanhänger mit E-Antrieb. Der Antragsteller muss Eigentümer der angeschafften förderfähigen Sachen werden. Der Bewilligungszeitraum, innerhalb dessen das E-Lastenfahrrad oder der E-Lastenfahrradanhänger angeschafft werden muss, beträgt zwölf Monate. Eine Verlängerung des Bewilligungszeitraumes ist nur im Ausnahmefall möglich und muss schriftlich vor Ablauf des Bewilligungszeitraums beantragt werden.


Die geförderten Räder bzw. Anhänger, müssen sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden. Sie sind nach der Anschaffung mindestens drei Jahre zu betreiben. Innerhalb dieses Zeitraums darf das Gefährt nicht außer Betrieb genommen werden.


Die Veräußerung eines geförderten E-Lastenrades bzw. E-Lastenanhänger bedarf der Zustimmung der Bewilligungsbehörde. Die Zustimmung kann dabei nur dann erteilt werden, wenn der neue Eigentümer vollständig in die aus der Förderung resultierenden Rechte und Pflichten eintritt.


Außerdem soll der Zuwendungsempfänger öffentlichkeitswirksam über die Förderung des Vorhabens, insbesondere auf den geförderten Rädern und - sofern möglich auf der Internetseite informieren.


Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle beauftragt. Die Zuwendung wird nicht gewährt, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Bewilligung mit dem Vorhaben bereits begonnen hat. Die Förderrichtlinie ist bis zum 29. Februar 2024 begrenzt. (Quelle: BAnz AT 18.02.2021 B2).

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