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  • AutorenbildMichael Handschuh

Förderung von Investitionen in der Holzwirtschaft.

Bis zum 30. April 2021 können Anträge zur Förderung von Investitionen in der Holzwirtschaft beantragt werden. Gefördert werden gezielt Investitionen in die werterhaltende bzw. wertsteigernde Nutzung von durch Kalamitätsereignissen unplanmäßig anfallenden Rundholzmengen (Kalamitätsholz). Ebenso gefördert werden Investitionen zur vermehrten Nutzung von Laubholz und Investitionen zum Ausbau der Nutzung von Holz als Baustoff.

Im Rahen der Förderrichtlinie werden Investitionsvorhaben in materielle Vermögenswerte im Sinne des Artikel 2 Nummer 29 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 und immaterielle Vermögenswerte im Sinne des Artikel 2 Nummer 30 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gefördert - wenn sie dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Das Investitionsvorhaben muss der Errichtung einer neuen Betriebsstätte, der Erweiterung von Kapazitäten einer bestehenden Betriebsstätte, der Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte- und/oder einer grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte dienen.


Dabei muss mindestens eine der folgenden fachspezifischen Voraussetzungen erfüllt sein.


Die Investition muss einen Beitrag zur werterhaltenden bzw. wertsteigernden Verwertung von unplanmäßig anfallendem Kalamitätsholz erreichen . Dies kann durch Investitionen in


a. Anlagen und abschreibungsfähige Software und Lizenzen zur stofflichen Verwertung von Kalamitätsholz,

b. Anlagen zur Herstellung von Energieprodukten aus Kalamitätsholz,

c. Anlagen für die Herstellung von holzbasierten Bioraffinerieprodukten aus Kalamitätsholz, d. Holzlagerstätten in der Holzwirtschaft zur werterhaltenden Holzlagerung oder Holztransporter


erfolgen.


Gefördert werden Projekte die eine positive Lenkungswirkung bei der Digitalisierung und Verbesserung der Ressourceneffizienz in der Holzwirtschaft entfaltet. So sind Investitionen in folgenden Bereichen förderfähig.

a. Investitionen in digitale-materielle Gerätschaften (z.B. Robotik, Automatisierung) sowie immaterielle Vermögenswerte, die in unmittelbaren Zusammenhang mit den Zielen der Richtlinie stehen, die Know-how und Software-Lizenzen (z.B. Prozessoptimierung von Datenschnittstellen oder Building Information Modeling sowie ELDATsmart), und

b. Investitionen, die die Effizienz von Unternehmensprozessen (z.B. Energieeinsatz/-verbrauch oder Materialeinsatz) verbessern.


Der für die Begutachtung verwendete Kriterienkatalog ist auf der Internetseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung eingestellt.


Antragsberechtigt sind Unternehmen im Sinne des § 2 UStG mit Betriebsstätte oder Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland. Der Antragsteller muss gewährleisten, dass die Investition in einer Deutschen Betriebsstätte erfolgt. Darüber hinaus hat er in geeigneter Weise, z.B. durch Offenlegung der Bilanzen, nachzuweisen, dass er seit mindestens drei Jahren seinen Umsatz zu mehr als 50 % des Jahresumsatzes durch unternehmerische Tätigkeit in der Holzwirtschaft bzw. durch die Produktion, Handel, Verarbeitung und/oder Reparatur von Holzprodukten erzielt (Merkblatt zur Antragstellung).


Art und Höhe der Zuwendung.


Die Zuwendung wird als Projektförderung auf Ausgabenbasis in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen (Anteilsfinanzierung) gewährt. Die Zuwendungshöhe bemisst sich nach den nachzuweisenden zuwendungsfähigen Ausgaben,


Die Beihilfeintensität ist in der Richtlinie wir folgt festgesetzt.


- höchstens 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für Klein- und Kleinstunternehmen

- höchstens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für mittlere Unternehmen sowie

- höchstens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für große Unternehmen.


Für KMU sind die Zuwendungen auf maximal 1.000.000 Euro pro Unternehmen und Investitionsvorhaben begrenzt. Großen Unternehmen wird die Zuwendung als DE-minimis-Beihilfe gewährt. Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 dürfen die an große Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200.000 Euro nicht übersteigen.


Eine Gewährung von Zuwendungen unter 2.000 Euro erfolgt nicht (Bagatellgrenze). Die Bindungsfrist für die Investition bemisst sich nach der steuerrechtlichen Absetzung für Abnutzungen (AfA). Bauliche Anlagen und Einrichtungen die gefördert wurden sind mindestens zwölf Jahre zweckentsprechend zu betreiben. Bei Kapazitätserweiterungen ist die Bindungsfrist gem. der Richtlinie 5.3 auf fünf Jahre festgesetzt.


Für die Bewilligung ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zuständig. Der Antragsteller muss die Förderung vor Beginn des Vorhabens über das elektronische Online-Antragssystem stellen. Anschließend ist der unterschriebene Antrag im Original bei der BLE einzureichen. Mit Eingang der schriftlichen Antragstellung wird der Antrag rechtsgültig. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Anträge können noch bis zum 30. April. 2021 gestellt werden. (Quelle: Richtlinie zur Förderung von Investitionen in der Holzwirtschaft, Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft BAnz AT 03.03.2021 B3).


Immer öfter fällt uns auf, dass der Zeitpunkt der Veröffentlichung einer Richtlinie im Bundesanzeiger und die Zeit bis zur Antragsfrist sehr kurz bemessen ist.



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