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GO-Bio next

Autorenbild: Michael HandschuhMichael Handschuh

Aktualisiert: 8. März

Stärkung des Gründungsgeschehens in den Lebenswissenschaften


Mit dieser Fördermaßnahme verfolgt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) das Ziel, die Gründungsaktivitäten in den Lebenswissenschaften zu steigern. Ebenso soll der Transfer aus der Grundlagenforschung in die Anwendung beschleunigt und effizienter gestaltet werden.

Lebenswissenschaftliche Innovationen in Forschungsprojekten sind mit zahlreichen Herausforderungen konfrontiert. Neben langen Entwicklungszeiten, einem hohen Ausfallrisiko und hohen regulatorischen Anforderungen, kommt ein hoher Kapitalbedarf hinzu. In der Frühphase steht meist kein privates Risikokapital in ausreichenden Umfang zur Verfügung. Mit dem Programm "GO-Bio next" sollen gründungswillige Wissenschaftler*innen auf die wirtschaftliche Verwertung ihrer Forschungsergebnisse vorbereitet und bei der nachhaltigen Weiterentwicklung ihres Forschungsprojekts in eine Ausgründung begleitet werden.

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GO-Bio next - Stärkung des Gründungsgeschehens in den Lebenswissenschaften

Gefördert werden Gründungsteams aus der Wissenschaft, die innovative FuE-Ansätze im Bereich der Lebenswissenschaften vorantreiben und bis zu einem Reifegrad entwickeln, der eine erfolgreiche Ausgründung möglich macht. Die Projekte sollen einen hohen Bedarf in den Lebenswissenschaften haben und dadurch gekennzeichnet sein, dass sie aufgrund bestimmter Verwertungsrisiken nicht ohne öffentliche Förderung umgesetzt werden können.


Für Projekte mit Kommerzialisierungs- und Gründungspotenzial in den Lebenswissenschaften ist auch die Förderrichtlinie EXIST Forschungstransfer des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) ein etabliertes Förderinstrument. Im Gegensatz zu EXIST Forschungstransfer richtet sich GO-Bio next an Forschungsprojekte, bei denen ein hohes Entwicklungsrisiko gegeben ist.


Eine Förderung könnte in zwei Phasen erfolgen.


Zunächst müsste der Proof-of-Concept für den Forschungsansatz erarbeitet, beziehungsweise weiterentwickelt werden. Zudem ist eine konkrete Strategie erforderlich für die Kommerzialisierung hin zu einer Ausgründung. Dazu gehört die Fortschreibung eines Businessplans und die Erbringung des Eigenanteils für die zweite Förderphase. Gefördert werden ausschließlich Einzelvorhaben von Hochschulen und Forschungseinrichtungen.


Die Basis für die nachhaltige Entwicklung des ausgegründeten Unternehmens soll in der zweiten Förderphase gelegt werden. Mithin soll der Reifegrad des Forschungsansatzes weiter erhöht werden, mit dem Ziel ein weiteres Unternehmenswachstum zu erreichen, und die dafür notwendige Folgefinanzierung sicher zu stellen. Gefördert werden ausschließlich Einzelvorhaben des Gründungsunternehmens. Bei Projekten zur Entwicklung innovativer Wirkstoffe ist eine Förderung bis in die klinische Phase IIa möglich.


Antragsberechtigt für die erste Förderphase sind Hochschulen und Forschungseinrichtungen, an denen die Gründungsteams angesiedelt sind. Für die zweite Förderphase sind kleine technologieorientierte Kapitalgesellschaften antragsberechtigt, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der Europäischen Union erfüllen. Diese KMU sollen als Ergebnis der ersten Förderphase entstanden sein. Ebenso ist ein Quereinstieg in die zweite Förderphase möglich, wenn die Gründung des Unternehmens vor nicht länger als drei Jahren aus einer Hochschule oder Forschungseinrichtung heraus erfolgte, die Nutzungsrechte für die wirtschaftliche Verwertung des FuE Ansatzes vorliegen und die geforderte Eigenbeteiligung für die Forschungsarbeiten aufgebracht werden können.


Zum Zeitpunkt einer möglichen Zuwendung ist eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland notwendig, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung).


Art, Umfang und Höhe der Zuwendung. Mögliche Zuwendungen werden im Wege einer Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Basis ist eine Meilensteinplanung (Förderrichtlinie Nr. 5.1 und 5.2). Das nicht erreichen von Meilensteinen kann demnach zum Abbruch der Förderung führen. Die Höhe der Förderung richtet sich nach den verfügbaren Haushaltsmittel und nach den Erfordernissen des beantragten Projekts.


Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeit fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Regelungen individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können. Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.


Verfahren. Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF die VDI/VDE Innovation + Technik GmbH (VDI/VDE-IT beauftragt. Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt. Der Projektträger empfiehlt zur Beratung, vor der Antragstellung Kontakt mit ihm aufzunehmen. Die Kontaktdaten finden sich in der Richtlinie. In der ersten Verfahrensstufe können bei dem Projektträger jederzeit zu den Stichtagen 15. März oder 15. September Projektskizzen in elektronischer Form (easy-online) in deutscher oder englischer Sprache eingereicht werden. In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser*innen der positiv bewerteten Projektskizzen unter Angabe detaillierter Informationen, der formalen Kriterien und eines Termins aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Die Laufzeit der Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, bis zum 30. Juni 2027 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderung verlängert werden, Verlängert sich auch die Laufzeit der Förderrichtlinie entsprechend jedoch nicht über den 31. Dezember 2031 hinaus.


 

Quelle: Bundesministerium für Bildung und Forschung, Richtlinie zur Stärkung des Gründungsgeschehens in den Lebenswissenschaften "GO-Bio next" vom 22. April 2024, BAnz AT 06.05.20024 B7, 6. Mai 2024.

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