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  • AutorenbildMichael Handschuh

Investitionsprogramm für Fahrzeughersteller- und Zulieferindustrie

Modernisierung der Produktion in der Fahrzeughersteller- und Zulieferindustrie.


Das Förderprogramm ist Teil eines ganzheitlichen Förderansatzes zur Unterstützung von Zukunftsinvestitionen der Fahrzeughersteller und Zulieferbetriebe zur Bewältigung des anstehenden Transformationsprozesses in der Fahrzeugindustrie.

Gemäß der Ziffer 35c des Konjunktur- und Zukunftspakets zur Bekämpfung der Corona-Folgen vom 3. Juni 2020 sollen auf Grundlage dieser Förderrichtlinie Zuschüsse für Investitionen zur Unterstützung der anstehenden Transformation, insbesondere in neue Produktionsanlagen in Industrie 4.0 fähige Infrastruktur, in Investitionen für ökologische Nachhaltigkeit sowie für flankierende Beratungs- und Qualifizierungsvorhaben gewährt werden.


Es werden Investitionen in die Produktionsanlagen und -prozesse aller Art bodengebundener Fahrzeuge mit ziviler Nutzung, insbesondere von Automobilien, Nutzfahrzeugen und Motorrädern, mobilen Arbeits- und Landmaschinen, Bahn- und Schienenfahrzeugen, Fahrrädern und E-Bikes/Pedelecs und deren Zulieferindustrie adressiert.


Gegenstand der Förderung.

Gefördert werden Investitionen in die Erweiterung und Optimierung von Produktionsanlagen und -prozessen sowie flankierende Investitionen für den Aufbau von Unternehmenskompetenzen.


Investitionen in die Entwicklung und Optimierung von Produktionsanlagen und -prozessen werden insbesondere in folgenden Bereichen gefördert:


  • Anschaffung neuer Produktionsanlagen (beispielsweise Maschinen, Geräte inklusive der für den Betrieb notwendigen Soft- und Hardware).

  • Industriefähige 4.0 fähige Infrastruktur.

  • Einbindung digitale Konzepte in Fertigungs- und Wertschöpfungsprozesse.

  • Einhergehende Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit.

  • Einhergehende Maßnahmen zur Steigerung der Energie- und Ressourceneffizienz.

  • Flankierende Beratungs- und Qualifizierungsmaßnahmen.


Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft der Fahrzeug- und Zulieferindustrie aller Arten bodengebundener Fahrzeuge mit ziviler Nutzung, die wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen tätig sind sowie Unternehmen mit bedeutenden Bezügen zur Fahrzeug. und Zulieferindustrie, Bedeutende Bezüge liegen vor, wenn das Unternehmen mindestens 70 % seiner Umsätze durch die Fahrzeug- und Zulieferindustrie generiert.


Der Sitz, die Niederlassung oder Betriebsstätte des Unternehmens muss sich in Deutschland befinden. die Unternehmen müssen vor dem 01.01.2019 gegründet worden sein.


Für Anträge nach Artikel 17 und 18 AGVO sind ausschließlich kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nach der KMU-Definition der EU antragsberechtigt.


  • Gefördert werden Vorhaben, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden.

  • Pro Antragsteller kann nur einmalig ein Förderantrag gestellt werden.

  • Die geförderten Produktionsanlagen sind mindestens der AfA-Nutzungsdauern, jedoch maximal fünf Jahre, zweckentsprechend zu betreiben.

Voraussetzung für Förderanträge nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020.


Der Antragsteller hat einen Umsatzrückgang von mindestens 15 % nachzuweisen. Hierzu werden die Umsätze der Monate April bis Junis 2020 gegenüber dem Vorjahr herangezogen Der anzugebende Zeitraum ist kumuliert zu betrachten.


Die Höchstsumme nach der Kleinbeihilfenregelung i.H.v. 1.800.000,00 Euro darf nicht erreicht sein.


Eine Antragstellung auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 ist ebenfalls für große Unternehmen möglich.


Art der Förderung.

Die BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) gewährt einen nicht rückzahlbaren Zuschuss zu den förderfähigen Ausgaben. Der Fördersatz und die Förderhöhe richtet sich nach der beihilferechtlichen Grundlage, auf welcher der Antrag gestellt wird.


Anträge für Investitionen in die Erweiterung und Optimierung von Produktionsanlagen und -prozessen nah Ziffer 2.1 der Richtlinie können:


  • auf Basis der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 beantragt werden

  • oder für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) alternativ auf Basis des Artikel 17 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO).


Sofern die Investitionen nach Ziffer 2.1 der Richtlinie mit einer Verbesserung der Energieeffizienz einhergehen, können Anträge alternativ auf Basis des Artikel 38 AGVO (Investitionshilfen für Energieeffizienzmaßnahmen) gestellt werden. In diesem Fall sind die Investitionsausgaben für die Steigerung der Energieeffizienz förderfähig.


Anträge für flankierende Investitionen nach Ziffer 2.2 der Richtlinie können:


  • auf Basis der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 beantragt werden oder

  • für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) alternativ auf Basis Artikels 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO).

Sofern flankierende Investitionen nach Ziffer 2.2 gemeinsam mit einer Investition nach Ziffer 2.1 beantragt werden, ist eine Förderung nur nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 möglich.


Höhe der Förderung.

Nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 wird ein einmaliger Zuschuss in Höhe von bis zu


  • 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für Investitionen bis 400.000 Euro oder

  • 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für Investitionen bis 1.200.000 Euro oder

  • 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für Investitionen bis 3.500.000 Euro oder

  • 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für Investitionen bis 9.000.000 Euro gewährt.

Die Förderung ist insgesamt auf maximal 1.800.000 Euro je Unternehmen (inklusive verbundene Unternehmen, wie bspw. Tochterunternehmen) begrenzt.


Nach Artikel 17 AGVO wird ein einmaliger Zuschuss in Höhe von bis zu

  • 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bei kleinen Unternehmen und

  • 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bei mittleren Unternehmen gewährt.

Die maximale Fördersumme beträgt in diesem Fall 7,5 Mio. Euro je Unternehmen (inklusive verbundene Unternehmen, wie bspw. Tochterunternehmen).


Nach Artikel 38 wird einmalig ein Zuschuss in Höhe von bis zu

  • 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (Investitionsausgaben) gewährt.

  • Kleine und mittlere Unternehmen können zusätzlich einen Bonus in Höhe von 10 Prozentpunkten auf die zuwendungsfähigen Ausgaben erhalten.

Die maximale Fördersumme beträgt in diesem Fall 15 Mio. Euro je Unternehmen (inklusive verbundener Unternehmen, wie bspw. Tochterunternehmen).


Nach Artikel 18 AGVO wird einmalig ein Zuschuss in Höhe von bis zu

  • 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

Die maximale Fördersumme beträgt in diesem Fall 2. Mio. Euro je Unternehmen (inklusive verbundene Unternehmen, wie bspw. Tochterunternehmen).


Antragsverfahren

Der Antrag kann ausschließlich über das easy-online-Förderportal zur Verfügung gestellte elektronische Antragsformular gestellt werden. Erst nach Eingang des vollständigen Antrags und einer ersten Vollständigkeitsprüfung erhalten Sie eine Eingangsbestätigung des BAFA.


Anträge nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 können nur bis zum 30. September 2021 (Eingang im BAFA) eingereicht werden. Formlos eingereichte Anträge werden nicht berücksichtigt.


Mit dem Vorhaben darf erst nach Zugang des Zuwendungsbescheides begonnen werden. Als Vorhabensbeginn gilt der rechtsgültige Abschluss eines der Ausführung zuzuordnenden Lieferungs- und Leistungsvertrag. Planungs- und Beratungsleistungen dürfen bei Investitionen nach Ziffer 2.1 der Richtlinie vor Antragstellung erbracht werden.


Mittelanforderung

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Mittelanforderung durch den Zuwendungsempfänger. 95 % der Zuwendungen können angefordert werden, soweit sie zur Deckung der anfallender Ausgaben für den Zuwendungszweck in den nächsten sechs Wochen ab Mittelanforderungen benötigt werden.


Die Mittelanforderung erfolgt über das profi-online Verfahren. Den entsprechenden Antrag zum profi-online Verfahren erhalten Sie mit dem Zuwendungsbescheid. Für die Teilnahme an profi-online Verfahren ist der ausgefüllte Antrag unterschrieben per Post an das BAFA zusenden. Nach Erhalt des Antrags werden Sie im Verfahren angemeldet und können selbständig die Mittelauszahlung beantragen.


Die Auszahlung der verbleibenden Zuwendung erfolgt nach positivem Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises.


Verwendungsnachweis

Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums über das profi-online Verfahren einzureichen. Wird der Verwendungsnachweis unbegründet nach den sechs Monaten eingereicht, wird der zugesagte Förderbetrag um 15 % je Verzugsmonat gekürzt, es sei denn, dass der Verzug auf Faktoren zurückzuführen ist, auf die der Zuwendungsempfänger keinen Einfluss hat. (Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, 31.03.2021, Artikel: CC BY ND 3.0 Deutschland - Lizenz)


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