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AutorenbildMichael Handschuh

Klimafreundlicher Neubau

Bundesförderung für effiziente Gebäude


Die Nachhaltigkeitsstandards erhöhen, bei der Schaffung neuen Wohnraums und in Nichtwohngebäuden. Ziel der Förderung ist die Reduzierung der Treibhausgas-Emissionen im Lebenszyklus von Gebäuden, die Verringerung des Primärenergiebedarfs sowie die Erhöhung des Einsatzes erneuerbarer Energien.

Mit dem Programm fördert das Bundesministerium für Bauen, Stadtentwicklung und Bauwesen, (BMWSB) Neubauten und den Ersterwerb neu errichteter klimafreundlicher, energieeffizienter Wohn- und Nichtwohngebäude. Erforderlich für eine mögliche Beihilfe ist der energetische Standard eines Effizienzhauses 40. Effizienzgebäude 40 für Neubauten und die Anforderung Treibhausgasemissionen im Gebäudezyklus für den Neubau- und Nichtwohngebäude des "Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude Plus" (QNG-Plus). Förderfähig sind ausschließlich Wohn- und Nichtwohngebäude, die nach Fertigstellung unter den Anwendungsbereich des aktuellen Gebäudeenergiegesetzes fallen.


Folgende Stufen werden gefördert.

  • Klimafreundliches Wohn- beziehungsweise Nichtwohngebäude (KFWG beziehungsweise KFNWG).

  • Klimafreundliches Wohn- beziehungsweise Nichtwohngebäude - mit QNG (KFWG-Q beziehungsweise KFNWG-Q).

Die KFWG-Q Stufe wird erreicht, wenn für ein Effizienzhaus beziehungsweise ein Effizienzgebäude 40 ein Nachhaltigkeitszertifikat ausgestellt wird, das die Übereinstimmung der Maßnahme mit den Anforderungen des "Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude Plus" (QNG-Plus) oder des "Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude Premium" (QNG-PREMIUM) bestätigt.


Antragsberechtigt sind alle Investoren (Auftraggeber der Maßnahme) sowie Ersterwerber (der erstmalige Käufer) von neu errichteten, förderfähigen Wohngebäuden und Wohneinheiten beziehungsweise Nichtwohngebäuden. Dazu zählen natürliche Personen, Wohneigentumsgemeinschaften, Einzelunternehmer, freiberuflich Tätige, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts (Eigentümer, Contractoren, Unternehmen, Kammern oder Verbände) ebenso gemeinnützige Organisatoren, Kommunen (einschließlich Kirchen), Unternehmen (einschließlich kommunaler Unternehmen) und sonstige juristische Personen des Privatrechts (einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften).


Art, Umfang, Höhe der Förderungen. Die Förderung erfolgt als Projektförderung in Form einer Anteilsfinanzierung als Kredit mit Zinsverbilligung aus Bundesmitteln. Kommunale Gebietskörperschaften erhalten einen nicht rückzahlbaren Investitionszuschuss (Zuschuss). Förderfähige Kosten sind die gesamten Bauwerkskosten inklusive der Kosten für den nutzungsabhängigen Gebäudebetrieb notwendigen technischen Anlagen für das Gebäude. Zudem sind die Kosten förderfähig die aufgewendet werden für die Fachplanung und Begleitung einschließlich der Dienstleistungen für die Nachhaltigkeitszertifizierung. Dazu gehört auch die Einbindung eines Energie-Effizienz Experten.


Die Förderhöhe legt der Bund im Einvernehmen mit der beauftragten KfW fest.


Für kommunale Gebietskörperschaften werden im Rahmen der folgenden Höchstgrenzen bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten der Vorhaben bezuschusst, maximal jedoch:


  • Klimafreundliches Wohngebäude,

    • 5 Prozent Zuschuss auf maximal 100.000 Euro förderfähiger Kosten pro Wohneinheit.

  • Klimafreundliche Wohngebäude mit QNG,

    • 10 Prozent Zuschuss auf maximal 150.000 Euro förderfähiger Kosten pro Wohneinheit.

  • Klimafreundliches Nichtwohngebäude,

    • 5 Prozent Zuschuss auf bis zu 1.500 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, bei maximal 7,5 Millionen Euro förderfähiger Kosten pro Vorhaben.

  • Klimafreundliches Nichtwohngebäude mit QNG,

    • 10 Prozent Zuschuss auf bis zu 2.000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, bei maximal 10 Millionen Euro förderfähiger Kosten pro Vorhaben.

Bemessungsgrundlage für die Höchstgrenze förderfähiger Kosten bei Wohngebäuden ist die Anzahl der neu errichteten Wohneinheiten. Beim Erwerb von neu errichteten Wohneinheiten oder Eigentumswohnungen ist die Bemessungsgrundlage die Anzahl der zu erwerbenden Wohneinheiten gemäß Kaufvertrag. Bei Nichtwohngebäuden ist die Bemessungsgrundlage für die Höchstgrenze förderfähiger Kosten die neu errichtete Nettogrundfläche.


Kredithöchstbeträge, Laufzeit und Zinsbindung für die Kreditförderung Wohngebäude


Im Rahmen der Kredithöchstbeträge werden bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten des Vorhabens finanziert, maximal jedoch:

  • Klimafreundliches Wohngebäude bis zu 100.000 Euro pro Wohneinheit,

  • Klimafreundliches Wohngebäude mit QNG bis zu 150.000 Euro pro Wohneinheit.


Bemessungsgrundlage für die Kredithöchstbeträge ist die Anzahl der neu errichteten Wohneinheiten. Beim Ersterwerb von neu errichteten Wohngebäuden oder Eigentumswohnungen ist die Bemessungsgrundlage die Anzahl der zu erwerbenden Wohneinheiten gemäß Kaufvertrag. Die Mindestlaufzeit des Kreditvertrags beträgt vier Jahre. Folgende Laufzeiten stehen zur Verfügung.


  • Bis zu 10 Jahre mit Tilgung in einer Summe am Laufzeitende und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit,

  • bis zu 10 Jahre bei höchstens zwei Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit,

  • bis zu 25 Jahren bei höchstens drei Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die ersten zehn Jahre,

  • bis zu 35 Jahre bei höchstens fünf Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die ersten Jahre.


Der Zinssatz orientiert sich für alle Antragsteller an der Kapitalmarktentwicklung und wird für die Dauer der ersten Zinsbindung festgeschrieben. Die Zinsverbilligung aus Bundemitteln beträgt bis zu vier Prozent pro Jahr des Kreditbetrags bei einer Laufzeit von 35 Jahren und zehn Jahren Zinsverbilligung.


Bei Krediten, die eine über die Zinsbindungsfrist hinausgehende Laufzeit haben, unterbreitet der Durchführer dem Kreditinstitut der Antragstellenden ein Prolongationsangebot ohne Zinsverbilligung aus Bundesmitteln.


Bei endfälligen Darlehen wird der Zinssatz für die gesamte Laufzeit festgeschrieben. Die Zinsverbilligung aus Bundesmitteln erfolgt für maximal zehn Jahre. Für nicht abgerufene Kreditbeträge wird nach Ablauf einer im KfW-Merkblatt Klimafreundlicher Neubau geregelten provisionsfreien Zeit der Bereitstellung eine Bereitstellungsprovision berechnet.


Kredithöchstbeträge, Laufzeit und Zinsbindung für die Kreditförderung Nichtwohngebäude


Im Rahmen der Kredithöchstbeträge werden bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten des Vorhabens finanziert, maximal jedoch:

  • Klimafreundliches Nichtwohngebäude bis zu 1.500 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, maximal 7,5 Millionen Euro pro Vorhaben.

  • Klimafreundliches Nichtwohngebäude mit QNG bis 2.000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche maximal 10 Millionen Euro pro Vorhaben.


Die Mindestlaufzeit des Kreditvertrags beträgt vier Jahre.

Folgende Laufzeiten stehen zur Verfügung:

  • bis zu 5 Jahre bei höchstens einem Tilgungsfreijahr und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit,

  • bis zu 10 Jahre bei höchstens zwei Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit,

  • bis zu 20 Jahre bei höchstens drei Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die ersten zehn Jahre,

  • bis zu 30 Jahre bei höchstens fünf Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die ersten zehn Jahre.


Für Antragsteller orientiert sich der Zinssatz an der Kapitalmarktentwicklung. Mithin werden die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers (Bonität) und die Werthaltigkeit der für den Kredit gestellten Sicherheiten berücksichtigt. Die Zinsverbilligung beträgt bis zu vier Prozent pro Jahr des Kreditbetrags bei einer Laufzeit von 30 Jahren und einer Zinsverbilligung von 10 Jahren. Eine Bereitstellungsprovision wird nach Ablauf einer bereitstellungsfreien Zeit berechnet.


Mit der Durchführung des Programms hat die BMWSB die KfW beauftragt. Förderanträge sind vor Vorhabenbeginn direkt bei der KfW zu stellen. Die Förderrichtlinie endet mit Ablauf des 31. Dezember 2030. Sie ersetzt die Richtlinie vom 21. März 2024 (BAnz AT 24.04.2024 B$).

 

Quelle: Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude, klimafreundlicher Neubau, BAnz AT 19.08.2024 B5.




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