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  • AutorenbildMichael Handschuh

KlimPro-Industrie

Förderung von Projekten zum Thema Vermeidung von klimarelevanter Prozessemissionen in der Industrie (KlimPro-Industrie). Mit 200 Millionen Tonnen CO2 war die Industrie im Jahr 2017 der zweitgrößte Treibhausgasemittent in Deutschland. Ziel der Förderrichtlinie KlimPro-Industrie ist es, die Grundstoffindustrie zu befähigen, Treibhausgas vermeidende Prozesse und Verfahren zu entwickeln und in die Anwendung zu bringen. So wird der Klimaschutz Treiber einer Modernisierungsstrategie für Effizienz und Innovation.

Die Fördermaßnahme trägt zur Umsetzung des Klimaschutzplans 2050, der High-Tech-Strategie 2025 und des Rahmenprogramms Forschung und Nachhaltige Entwicklung (FONA³) bei. Der besondere Fokus der Förderrichtlinie liegt auf Projekten, die einen systematischen Ansatz bei der Betrachtung neuer Technologien und Verfahrenskombinationen erforschen. Erwartet wird ein erhebliches Innovationspotential in der deutschen Grundstoffindustrie (Eisen- und Stahlherstellung, Kalk- und Zementherstellung, oder Grundstoffchemie). Im Rahmen dieser Förderrichtlinie sollen Projekte mit starker Wirtschaftsbeteiligung - idealerweise unter industrieller Federführung bezuschusst werden. Der Zuwendungszweck ist die Stärkung der Innovationskraft der deutschen Grundstoffindustrie ebenso wie die Entwicklung neuer Treibhausgas vermeidender Technologien, Verfahren und Verfahrenskombinationen. Die Qualifizierung neuer Ansätze und Technologien für Anschlussprojekte und Umsetzungsmaßnahmen können ebenso gefördert werden, wie die Überprüfung der Umsetzbarkeit neuer Technologien für eine wirtschaftliche Nutzung und Verwertung.


Die Förderrichtlinie ist technologie- und branchenoffen. Es werden jedoch ausschließlich FuE-Projekte gefördert, die über wesentliche Hebelefffekte zur Treibhausgasneutralität und zur Förderung des Wirtschaftsstandorts Deutschland beitragen. Daher stehen Wirtschaftsbrachen mit hoher Treihausgasemissionen wie die Eisen- und Stahlherstellung, die Mineralverarbeitende Industrie (Schwerpunkt: Zement, Kalk, Keramik, Glas), die Nichteisen-Metallindustrie (Schwerpunkt: Aluminium- und Kupferproduktion) sowie die Chemische Grundstoffindustrie im Fokus der Förderung.


Antragsberechtigt sind Unternehmern der gewerblichen Wirtschaft - insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Hochschulen, gesellschaftliche Organisationen außeruniversitärer Forschungseinrichtungen und Vereine, Verbände und Stiftungen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer Zuwendung muss der Antragsteller eine Betriebsstätte bzw. Niederlassung in Deutschland haben.


Besondere Zuwendungsvoraussetzung für die Förderung ist das Zusammenwirken mehrerer unabhängiger Partner aus Wirtschaft, Wissenschaft oder Einrichtungen der Kommunen und Länder im Rahmen gemeinsamer FuE - Vorhaben (Verbundprojekte). Die Partner eines Verbundprojekts haben ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Vereinbarung zu regeln.


Die Zuwendungen werden im Rahmen einer Projektförderung gewährt. Bemessungsgrundlage für Zuwendungen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, sind die zuwendungsfähigen Projektkosten. Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden. In der Regel können diese - je nach Anwendungsnähe des Vorhabens - unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben bis zu 50 % Anteilsfinanziert werden.


Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung einen Projektträger beauftragt. Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt. In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger Projektskizzen vorzulegen. Für die Einreichung von Projektskizzen sind zwei Termine vorgesehen:


1. Termin: 16. Dezember 2019

2. Termin: 15. Dezember 2020


Die Vorlagenfrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.


Für die geplanten FuE - Arbeiten muss eine überzeugende wissenschaftliche Begründung sowie ein schlüssiges Verwertungskonzept vorgelegt werden.


Die Förderrichtlinie ist bis zum Auslaufen einer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten bis zum 30. Juni befristet. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass dieser Bericht weder den Blick in die Fördrichtlinie noch in die AGVO ersetzen kann.


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