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  • AutorenbildMichael Handschuh

Maritimes Forschungsprogramm

Innovationen in der maritimen Wirtschaft

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) unterstützt die Forschung, Entwicklung und Innovation in der maritimen Wirtschaft. Derzeit stehen 30 Millionen Euro bereit. Mit dem Programm soll das gesamte Potential umweltschonender maritimer Technologien zur Verringerung klimaschädlicher Emissionen erschlossen werden. Mit innovativen Technologien kann die maritime Wirtschaft wichtige Beiträge zum Gelingen der Energiewende und zur nachhaltigen Nutzung maritimer Ressourcen mit höchsten Umweltstandards leisten. Die Energiewende und damit klimafreundliche Schiffsantriebe sind in der Maritimen Agenda und der Maritimen Forschungsstrategie ausdrücklich verankert. Zudem soll in Anbetracht von etwa 50 Mrd. Umsatz und ca. 400.000 Arbeitsplätzen die Innovationskraft der Branche gestärkt werden.

Das Programm richtet sich an Akteure die bedeutungsvolle Technologien und Dienstleistungen in der maritimen Branche umsetzen wollen. Die Förderrichtlinie nennt die Werften, die Reedereien sowie die gesamte Zulieferindustrie als auch Dienstleister und Anbieter von maritimen Produkten. Die Projekte sollen zum Klima- und Meeresschutz beitragen und folgende Ziele verfolgen.

  • Die Projekte sollen einen Beitrag zur Erreichung der Nachhaltigkeits- und Klimaziele der Bundesregierung mit Blick auf die Reduzierung von Emissionen in der Schifffahrt leisten, d.h. zu einem effizienten Ressourceneinsatz beitragen. Dazu gehört die Entwicklung von Technologien zur Nutzung alternativer Kraftstoffe ebenso wie innovative Antriebssysteme für Schiffsneubauten - oder die Umrüstung der bereits fahrenden Flotte.

  • Die Forschungs- und Entwicklungsprojekte nach der Förderrichtlinie sollen einen Beitrag leisten, zur Entwicklung von marktreifen Technologien, welche die Treibhausgasemissionen von Schiffen abbauen. Diese Ergebnisse sind die Voraussetzung für die Entwicklung klimaneutraler Schiffe.

  • Ein weiteres Ziel ist die Entwicklung von smarten und nachhaltigen Produktionsmethoden, Produkten, Dienstleistungen und innovativen Geschäftsmodellen. Damit soll zur Wettbewerbsfähigkeit, Nachhaltigkeit und Transparenz der Wertschöpfungskette beigetragen werden. Die Umwelt und Ressourcen sollen geschont werden.

  • Außerdem sollen innovative Lösungen entwickelt werden, die den steigenden Sicherheitsanforderung gerecht werden. Dazu zählen maritime Infrastrukturen wie z.B. Schiffe und Transportwege. Die Sicherheit für den Schiffsverkehr soll erhöht werden, als auch der Bau und Betrieb von Infrastukturen wie z.B.Piplines, Offshore-Windparks.

  • Zunehmend gewinnt das Meer Bedeutung für die Sicherung und Versorgung mit Rohstoffen. Die Förderrichtlinie will einen Beitrag zur Entwicklung von Technologien erbringen um Meeresressourcen umweltverträglich nutzbar zu machen.

  • Durch einen sektor- und branchenübergreifenden Technologie- und Wissenstransfer sowie eine nationalen und internationalen Vernetzung der Akteure, soll die Erschließung neuer Märkte erfolgen.


Gegenstand der Förderung sind Projekte aus dem Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation sowie Investitionen für Demonstratoren und Innovationscluster gem. Art. 25, 26, 27, 27, und 29 AGVO die sich durch ein hohes wissenschaftliches und technisches Risiko auszeichnen. Anteilsfinanziert werden können, sowohl Einzel- als auch Verbundprojekte aus Unternehmen, Hochschulen oder Forschungseinrichtungen. Zur Beschleunigung des Technologietransfers sind Projekte mit eindeutigem Bezug zum maritimen Umweltschutz über Forschungs- und Entwicklungsprojekte bis zum Technologiereifegrad ("Technology, Readliness Level" kurz TRL) 9 förderfähig.


Studien zur Ökobilanzierung, wissenschaftliche Querauswertungen und Analyse sind grundsätzlich im Rahmen der Projekt oder als eigenständige Projekte förderfähig. Ebenso Veranstaltungen, mit Hinblick auf den Wissenstransfer, im Rahmen der Projekte oder als eigenständiges Projekt.


Fünf Förderschwerpunkte werden adressiert:


1. MARITIME.zeroGHG

Der Fokus liegt dabei auf alternativen Kraftstoffen und innovativen Antrieben. Alternative Kraftstoffe sind das wichtigste Werkzeug, um konventionelle Großmotoren für zukünftige Herausforderungen zu bändigen. Darüber hinaus werden aber auch alternative Antriebsformen wie beispielsweise elektrische Batterie-Brennstoffzellen-Hybridsysteme oder Windkraftantriebe in der klimaneutralen Schifffahrt der Zukunft Anwendung finden. Die Richtlinie nennt dazu folgende Beispiele.

  • Innovative, klimaneutrale Schiffs- und Antriebskonzepte.

  • Die Entwicklung und Demonstration kostengünstiger und innovativer Energieversorgungssysteme für alternative Kraftstoffe (eFuels) sowie deren sichere Systemintegration.

  • Retrofit geeignete Technologien zur Reduzierung der THG-Emmissionen.

  • Erhöhung der technischen und betrieblichen Energieeffizienz.

  • Nutzung erneuerbarer Energien, zum Beispiel Windenergien.

  • Carbon Capture zur Abgasnachbehandlung innovativer Energiewandlungssysteme auf Basis klimaneutraler, kohlenstoffhaltiger Kraftstoffe.

  • Gesamtsystembetrachtung und Optimierung des Energiemanagements, zum Beispiel durch Digital Twins.

  • Effizienzoptimierte Fertigungsverfahren und Produktionsorganisation.

  • Einsatz klimagünstiger Materialien und Leichtbaukonzepte.

  • Erfassung der realen THG-Emmissionen an Bord.

  • Einsatz innovativer, klimaneutraler Fertigungsverfahren und Materialien beim Bau maritimer Systeme.

  • Innovationen für einen effizienten, sicheren, umweltschonenden Schiffsbetrieb.

Für die Nutzung alternativer Kraftstoffe gibt es zum Teil noch keine gültigen Regelwerke und aktuelle Normen und Standards. Das BMWK unterstützt daher entsprechende regulatorische Arbeiten innerhalb der Projekte. Investitionen werden mit einem einmaligen Zuschuss gefördert, sofern diese einen wesentlichen Beitrag zur klimaneutralen Schifffahrt leisten und im Zusammenhang mit einem Forschungs- und Entwicklungsbedarf stehen. Dazu zählen zum Beispiel,

  • Investitionszuschüsse für Demonstratoren, die mit alternativen Kraftstoffen betrieben werden oder innovative, alternative Energieversorgungssysteme aufweisen, die über die Unionsnormen für den Umweltschutz hinausgehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz verbessern. Die Förderung bezieht sich dabei sowohl auf die Integration der Energiewandler als auch auf notwendige Anpassungen der Peripherie zur Energiespeicherung und -verteilung an Bord.

  • Investitionszuschüsse für Demonstratoren von Energieversorgungsanlagen,welche hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung mit erneuerbaren Energieträgern an Bord ermöglichen.

  • Investitionszuschüsse für Demonstratoren zu erneuerbaren Energien für die Energieversorgung an Bord von Schiffen.

  • Investitionszuschüsse für klimafreundliche Produktions-, Recycling- und Entsorgungsanlagen im maritimen Kontext.

Mit einer Förderung ist das Ziel verbunden, das Potential umweltschonender maritimer Technologien und Dienstleistung zur Verringerung und Vermeidung von Treibhausgasen über den kompletten Lebenszyklus zu erschließen beziehungsweise zu erweitern.

2. MARITIME.green

3. MARITIME.smart

4. MARITIME.safe

5. MARITIME.value

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland. Ausdrücklich erwünscht ist die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) sowie Start-ups. Antragsberechtigt sind auch Einrichtungen der Kommunen und Länder sowie des Bundes, Hochschulen, Forschungseinrichtungen und gemeinnützige Organisationen.


Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen. Die Zuwendungen werden in Form einer Projektförderung als Anteilsfinanzierung gewährt. Bei Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen im Bereich ihrer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit ist eine Vollfinanzierung möglich. Eine Festbetragsförderung kommt unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung in Betracht.


Bemessungsgrundlage. Für die Festlegung der beihilfefähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Beihilfeintensität sowie der Beihilfenobergrenzen gelten je nach Fördergrundlage die jeweiligen Regelungen der Art. 4, 25, 26, 27, 28, 29, 36, 41 und 49 AGVO. Darüberhinaus sind die Kummulierungsregeln in Art. 8 AGVO zu beachten.


Die Förderfähigkeit von ausschließlich projektbezogener Öffentlichkeitsarbeit wird im Einzelfall geprüft. Aspekte, die eine solche Förderung begründen können, sind beispielsweise die Beförderung einer erfolgreichen Umsetzung der geplanten Projektinhalte oder die Erhöhung des Erkenntnisgewinns im Projekt. Begleitende Aktivitäten zu Standardisierung und Normung (zum Beispiel: Teilnahme an technischen Gremien und Arbeitsgruppen) sind grundsätzlich förderfähig, unterliegen jedoch der Einzelfallpfürung. Aspekte, die eine solche Förderung begründen können, sind insbesondere eine bessere Verwertungsperspektive für die erzielten Projektergebnisse.


Die Laufzeiten der Projekte sollten drei Jahre nicht überschreiten. Ausnahmeregelungen sind möglich.


Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt. In der ersten Stufe beginnt das Verfahren mit der Vorlage einer Projektskizze beim Projektträger Forschungszentrum Jülich GmbH. Wird die Projektskizze als förderfähig erachtet, so erfolgt unter der Voraussetzung ausreichender Haushaltsmittel eine Empfehlung zur Antragstellung. Mit Eingang der anschließend angeforderten vollständigen Antragsunterlagen setzt sich das Antragsverfahren in der zweiten Stufe fort und endet in der Regel mit einer Bewilligung oder Ablehnung der förmlichen Anträge. Die Förderrichtlinie ersetzt die Bekanntmachung zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation im Rahmen des "Maritimen Forschungsprogramms" vom 1. Dezember 2017. Die Laufzeit der Förderung ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30 Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderung verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit der Förderrichtlinie entsprechend, nicht aber über den 31. Dezember 2028 hinaus.


Antragsteller müssen sich darüber hinaus im Umfeld des nationalbeabsichtigten Projekts mit dem EU-Forschungsprogramm vertraut machen. Sie müssen prüfen, ob für das beabsichtigte Vorhaben eine EU-Förderung möglich ist.


 

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, Bekanntmachung der Förderrichtlinie zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation in der maritimen Wirtschaft ("Maritimes Forschungsprogramm"), vom 14.8.2023.








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