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  • AutorenbildMichael Handschuh

#mobilwandel2035

Förderrichtlinie #mobilwandel2035 - Zukunftswettbewerb nachhaltige Mobilität.


Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit unterstützt mit der Förderrichtlinie Kommunen, Vereine, Verbände, Unternehmen sowie wissenschaftliche Einrichtungen darin, Zielbilder für die Zukunft der Mobilität zu entwickeln und zu visualisieren. Im Mittelpunkt stehen Ansätze für eine umweltfreundliche Mobilität, die zu mehr Lebensqualität in Stadt und Land führen.

Der Wettbewerb gliedert sich in zwei aufeinander aufbauende Förderphasen.


Förderphase I


In der Förderphase I wird die partizipative Konzipierung und Entwicklung von Zielbildern für das Jahr 2035 gefördert. Wie kann nachhaltige Mobilität vor Ort gestaltet werden? Dazu gehören beispielsweise projektbezogene Recherchen und Analysen, Beratungsleistungen durch qualifizierte externe Dienstleister, Forschungs- und Entwicklungs- Aufträge an Forschungseinrichtungen sowie die Erstellung von Studien und Konzepten. Darüber hinaus können Maßnahmen zur begleiteten Informations- und Öffentlichkeitsarbeit im angemessenen Umfang gefördert werden.


Förderphase II


Die in Förderphase I entwickelten Zielbilder gehen in Förderphase II in eine Umsetzungsplanung über. Es werden notwendige Handlungsschritte zur Erreichung des formulierten Zielbildes identifiziert, mit einer bestehenden Planung abgeglichen und ein Aktionsplan aus kurz- und mittelfristigen Maßnahmen zur Umsetzung festgelegt. Methodisch soll dabei das Backcasting-Verfahren angewandt werden.


Je nach Umfang können auch einzelne investive Maßnahmen die zur Umsetzung der Zielbilder (Förderphase I) beitragen - gefördert werden. Als Beispiele zählt die Richtlinie Fahrzeuge sowie Aus- und Umbau notwendiger Infrastruktur auf, die für die Mobilitätsprojekte erforderlich sind. Die geförderten Maßnahmen sollen die Digitalisierung als wichtiges Querschnittsthema berücksichtigen und mindestens einen weiteren Aspekt der Schwerpunktbereiche umfassen:


  • Pendlerverkehr

  • Wirtschaftsverkehr

  • Verkehr im ländlichen Raum

Die Beiträge müssen sich aber nicht auf die genannten Themen beschränken. Andere Themen sind ergänzend möglich.


Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts: Gebietskörperschaften (Kommunen, Landkreise), staatliche und nichtstaatliche Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Organisationen (Stiftungen, Verbände, Vereine, Gewerkschaften, Genossenschaften) sowie gewerbliche und gemeinnützige Unternehmen.


Eine Betriebsstätte bzw. Niederlassung in Deutschland ist zum Zeitpunkt der Auszahlung von Fördergeldern erforderlich. Das Projektgebiet muss sich in der Bundesrepublik Deutschland befinden. Eine Zusammenarbeit und Beteiligung unterschiedlicher Akteure ist ausdrücklich erwünscht.


Zuwendungsfähig sind nur Vorhaben, welche die allgemeinen und besonderen Förderziele der Richtlinie erfüllen.


So kann eine Förderdung nur gewährt werden, wenn an der Durchführung der Projekte ein erhebliches Bundesinteresse besteht. Dafür müssen die Antragsteller einen klaren Lösungsbeitrag zu einer ökologischen Herausforderung skizzieren, die eine breite Auswirkung haben, innovativ sind und grundsätzlich an Interessen der Allgemeinheit sowie an ethischen Grundsätzen orientieren. Dabei kann es sich auch um lokale oder regionale zunächst fachlich eingegrenzte Lösungen handeln, die sich auf andere Orte übertragen lassen. Ebenso müssen Antragstellende den Nachweis erbringen, dass Sie personell, organisatorisch in der Lage sind das Vorhaben durchzuführen. Eine Finanzierung des gesamten Vorhabens muss sichergestellt sein. Eine Bestätigung (Bonitätsprüfung), dass die geforderten Eigenmittel vorhanden sind wird erwartet. Im eigenen Interesse sollen sich Antragstellende auch im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. So soll geprüft werden, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Die Ergebnisse der Untersuchung sind im Förderantrag kurz darzustellen.


Die Zuwendungen erfolgen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Die Richtlinie sieht für die Finanzierung in Förderphase I und II eine Anteilsfinanzierung (Zuschuss) vor.


Förderphase I

  • Anteilsfinanzierung mit 95 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben-/kosten.

  • Förderdauer bis zu zehn Monate.

  • Maximaler Förderbetrag 150.000 Euro.

Förderphase II

  • Anteilsfinanzierung mit 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten für Gebietskörperschaften, Organisationen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen.

  • Anteilsfinanzierung mit bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für finanzschwache Gebietskörperschaften. Als finanzschwach im Sinne der Förderrichtlinie gelten Gebietskörperschaften

- die an einem landesrechtlichen Hilfs- oder Haushaltssicherungsprogramm teilnehmen, oder

- denen die Finanzschwäche durch Kommunalaufsicht bescheinigt wird. Ein Nachweis ist zu erbringen.

  • Anteilsfinanzierung mit 25 bis 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten je nach beihilferechtlicher Grundlage für Unternehmen bzw. sofern es sich um eine wirtschaftliche Tätigkeit handelt.

  • Förderdauer bis zu 24 Monaten.


Zuwendungsfähig sind die vorhabenbedingte Ausgaben bzw. Kosten, die zur Durchführung der Maßnahmen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit anfallen. Dies gilt vorbehaltlich der beihilferechtlichen Zulässigkeit.


Für die Betreuung der Projekte in den Förderphasen I und II hat das BMU die Zukunft - Umwelt - Gesellschaft (ZUG) gGmbH als Projektträger beauftragt. Der Wettbewerb gliedert sich nach der Auswahlentscheidung (erste Wettbewerbsstufe) in zwei aufeinander aufbauende Förderphasen (zweite Wettbewerbsstufe). Die Einreichungsfristen für die Auswahlverfahren in Förderphase I und Förderphase II und gegebenenfalls weitere Hinweise werden auf der Internetseite des Projektträgers veröffentlicht. (Quelle: BAnz AT 03.03.2021 B 5).


Die Förderrichtlinie ist bis zum 31. März 2023 gültig. Wir unterstützen Sie gerne bei der Recherche europäischer Programme sowie der Erstellung Ihres Business Cases.





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